Das markenrechtliche Benutzungserfordernis
Ein Rechtsvergleich zwischen Deutschland und den USA
Mirko Rose
Die Marke dient der Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen. Sie erfüllt damit eine wirtschaftliche Funktion. Aufgrund dessen ist es gerechtfertigt, dem Markeninhaber das Recht einzuräumen, Dritte von der Benutzung der Marke oder ähnlicher Zeichen für vergleichbare Produkte auszuschliessen. Ist die Einräumung dieser absoluten Rechtsposition aber auch dann gerechtfertigt, wenn die Marke einer funktionsgerechten Benutzung niemals zugeführt oder wenn ihre Benutzung eingestellt wird? Soll mit der Registrierung einer Marke ein wettbewerblicher Besitzstand anerkannt oder soll dessen Bildung erst ermöglicht werden? Wie eng soll das aus der Marke fliessende Recht an deren Benutzung gekoppelt sein? Soll die Benutzung von Amts wegen überprüft und soll im Falle der Nichtbenutzung die Löschung des Zeichens von Amts wegen veranlasst werden können? Die einzelnen Rechtsordnungen haben sehr unterschiedliche Antworten auf diese Fragen gefunden. Zwar ist es im Zuge der grossen internationalen Markenrechtsabkommen wie Pariser Verbandsübereinkunft, Madrider Abkommen, Trademark Law Treaty oder TRIPs zu einer gewissen Rechtsangleichung gekommen. Das US-amerikanische und das deutsche Markenrecht stehen sich dennoch von ihrer Grundkonzeption her noch heute nahezu diametral einander gegenüber. Der Autor stellt die unterschiedlichen Konzepte in Deutschland und den USA ausführlich dar und diskutiert die Vor- und Nachteile der jeweiligen Lösungsansätze. Dabei beschränkt sich die Untersuchung nicht auf die Darstellung des Status Quo, sondern zeichnet die entstehungsgeschichtlichen Hintergründe des Benutzungserfordernisses vom Beginn der Markenrechtsgesetzgebung an nach.