Das Recht der Geschäftsbesorgung beim Vertrieb von Kapitalanlagen und Kreditvertragsprodukten
Franz Schnauder
Die allgemeine Lehre von der Geschäftsbesorgung ist eine juristische Entdeckung besonderer Art, die es bis heute schwer hat, sich vom historischen Ballast des gemeinrechtlichen Mandats zu befreien. Ihr angestammter Platz im bürgerlichen Recht ist nicht das ihr vom Gesetzgeber zugewiesene Auftragsrecht, sondern das Allgemeine Schuldrecht. Nicht nur Dienst- oder Werkverträge, sondern alle anderen Verträge kommen als Grundlage einer Geschäftsbesorgungstätigkeit in Betracht, für die wesentlich ist, dass sie im Rechtskreis und Interesse eines anderen erfolgt. Die sorgfaltswidrige (fahrlässige) Geschäftsbesorgung und nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauenshaftung) oder die Konstruktion eines selbständigen Beratungsvertrages bildet die Grundlage der Haftung für vertragsschlussbezogene Informationen. Rat und Empfehlung können bereits eine Geschäftsbesorgung sein. Das hat nicht nur Bedeutung für das große Feld der Vermittlung von Kapitalanlagen, sondern auch für das Pflichtenregime der das Investment finanzierenden Bank.