Das Urheberrecht des Architekten bei der Werkverwirklichung
Laura M. Zentner
Zu den nach § 1 UrhG urheberrechtlich geschützten Werken zählen auch Bauwerke und ihre Entwürfe. Architekten stehen daher dieselben Rechte zu wie anderen Werkschöpfenden. Dennoch nehmen Bauwerke eine Sonderstellung unter den Werkarten ein. Bei den meisten schutzfähigen Bauwerken wird die schöpferische Leistung nur in einem Werkstück dreidimensional fixiert. Gleichzeitig besteht gerade in der Baukunst ein besonders großes Bedürfnis nach Veränderungen, da fast alle Bauwerke Zweckbauten sind. Die urheberrechtlich geschützten Interessen des Architekten sind mit denen des Grundstückseigentümers und Bauherrn in Ausgleich zu bringen. Jüngst hat der Streit um den Berliner Hauptbahnhof gezeigt, welche Probleme dies vor allem in der dogmatisch bisher schwach durchdrungenen Phase der Werkentstehung bereitet. Zur Auflösung dieses Konflikts leistet die Untersuchung von Laura Maria Zentner einen wesentlichen Beitrag.