Das verfahrenseinleitende Schriftstück in Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ, Lugano-Übereinkommen und in Art. 6 Haager Unterhaltsübereinkommen 1973.
Begriffsbestimmung auf der Grundlage einer rechtsvergleichenden Untersuchung zu Verfahrensänderungen und deren Mitteilung an den abwesenden Beklagten im Recht der Mitgliedstaaten.
Martin Frank
Der Autor behandelt die praktisch wichtige Frage, was in internationalen Vollstreckungsübereinkommen bei Vollstreckbarerklärung von Versäumnisentscheidungen unter Zustellung des »verfahrenseinleitenden Schriftstücks« zu verstehen ist. Dabei wird untersucht, ob sich der Begriff des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nur auf den formalen Verfahrensbeginn bezieht oder auch spätere Änderungen des Verfahrens umfassen kann. Methodisch geht der Verfasser so vor, daß er zunächst in den wichtigsten nationalen Rechten die Verfahrenseinleitung mit allen ihren Modalitäten behandelt (Änderungen, Säumnis des Beklagten, Anhangsverfahren, Adhäsionsverfahren), um dann nach einer gesamteuropäischen Lösung zu suchen.
Bei der Analyse war festzustellen, daß alle untersuchten Rechtsordnungen schon im verfahrenseinleitenden Schriftstück ausreichende Angaben zum Streitgegenstand des Prozesses verlangen. Für spätere Änderungen ist zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs zumindest bei Anträgen, die die Identität des Verfahrens berühren, neue Zustellung wie zur Verfahrenseinleitung erforderlich, wobei die Abgrenzung zwischen Identitätsänderungen und einfachen Änderungen allerdings recht verschieden verläuft.
Im »europäischen« Teil der Arbeit zeigt sich anhand der Analyse der Rechtsprechung zu Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ zunächst, daß der formale Verfahrensbegriff, wie ihn der BGH bisher vertrat, als überholt gelten muß. Gegen ein solches Verständnis spricht vor allem der gemeineuropäische Gedanke, daß in der Säumnis des Beklagten lediglich ein Rechtsverzicht bezogen auf den jeweiligen Verfahrensstand liegt. Nach autonomer Auslegung liegt ein neu einzuleitendes Verfahren vor, wenn sich die Verfahrensidentität ändert, deren Bestimmung sich am vertragsautonomen Streitgegenstand orientiert: Gegenstand und Grundlage des Anspruchs als wesentliche Elemente des Rechtsstreits.