Der arbeitsrechtliche Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag
Aktuelle Entwicklungen unter besonderer Berücksichtigung von § 1a KSchG
Sascha Schewiola
Der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag ist eine in der Praxis sich immer weiter verbreitende Form der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Er ist in der Vergangenheit besonders in großen Unternehmen zum Inbegriff des sog. sozialverträglichen Stellenabbaus geworden. Der arbeitsrechtliche Abwicklungsvertrag ist bei weitem nicht so bekannt wie der Aufhebungsvertrag. Dabei wird er in der Praxis ebenfalls regelmäßig abgeschlossen, wenn man bedenkt, dass allein jeder im Anschluss an eine Kündigung vor Gericht geschlossene Vergleich einen Abwicklungsvertrag darstellt. Der Verfasser untersucht in seinem Werk speziell ausgewählte aktuelle Entwicklungen zum Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag. Anknüpfungspunkte sind dabei entweder aktuelle Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts bzw. Bundessozialgerichts oder aber Gesetzesänderungen. Im Wesentlichen setzt sich der Verfasser mit der Inhaltskontrolle von Abfindungsvereinbarungen nach § 307 BGB, dem Widerrufsrecht gemäß §§ 312, 355 BGB sowie der sozialversicherungsrechtlichen Sperrzeit gemäß § 144 SGB III auseinander. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang § 1a KSchG. Die Vorschrift regelt einen Abfindungsanspruch nach einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers. In der Literatur hat sich die bisherige Diskussion um § 1a KSchG häufig nur auf die Nützlichkeit der Vorschrift für die Praxis beschränkt. Dabei ist übersehen worden, dass § 1a KSchG geradezu prototypisch in das System von Aufhebungs- uns Abwicklungsvertrag hineinpasst. Selbst wenn die Vorschrift in der Praxis nicht angenommen werden sollte, sind ihre Auswirkungen auf den Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag von erheblicher Bedeutung. Dies gilt in erster Linie für die sozialversicherungsrechtlichen Folgen, insbesondere die Sperrzeit nach § 144 SGB III. Auswirkungen könnte § 1a KSchG aber auch auf die Inhaltskontrolle von Abfindungsvereinbarungen haben. § 1a Abs. 2 KSchG regelt einen gesetzlich festgelegten Abfindungsbetrag. Dieser Abfindungsbetrag könnte von nun als Maßstab für sämtliche Abfindungsvereinbarungen im Rahmen von Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen gelten.