Der Bundesgerichtshof und das sog. abgestufte Schutzkonzept im Rahmen der §§ 22 und 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.
Bei besonderer Behandlung des öffentlichen Informationsinteresses an Bildberichterstattungen.
Nils Dietrich
Die Arbeit unterzieht die im Nachgang an das Caroline-Urteil des EGMR aus dem Jahre 2004 geänderte Rechtsprechung des BGH zur Bewertung der Zeitgeschichtlichkeit von Bildnissen i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG einer detaillierten Kritik. Die Untersuchung zeigt, dass die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats zum sog. abgestuften Schutzkonzept Ergebnisse erzielt, die weder den betroffenen Interessen gerecht werden, noch die notwendige Rechtssicherheit liefern. Es ergehen widersprüchliche Entscheidungen, die zudem in zunehmendem Maße nicht mehr nachvollziehbar begründet werden. Der Persönlichkeitsschutz wird dadurch in grundrechtlich nicht zu rechtfertigender Weise verkürzt. Überdies wird die Frage beantwortet, wie die Zeitgeschichtlichkeit von Bildnissen richtigerweise zu beurteilen ist. Besondere Behandlung erfährt die normative Bestimmung des legitimen Informationsinteresses, welches für die Grenzziehung zwischen Persönlichkeitsrecht und Veröffentlichungsfreiheit als maßgeblich angesehen wird.