Der Sühnebegriff in der Rechtsprechung.
Eine ideologiekritische Betrachtung.
Sabine Grommes
Die Verhängung von Strafen stellt den massivsten Eingriff des Staates in die Rechte des Einzelnen überhaupt dar. Dennoch fristet die Strafzumessung in der Strafrechtswissenschaft eher ein Schattendasein. Während es unzählige Aufsätze zu den diversen Tatbestandsproblemen, die in Urteilen entschieden werden, gibt, existieren kaum Abhandlungen, die sich ausführlich mit der Strafbegründung auseinandersetzen. Es handelt sich dabei um einen Bereich, der sich mit juristischen Kenntnissen allein nicht vollständig erschließen lässt. Erforderlich ist hier vielmehr ein Blick über den juristischen Tellerrand hinaus in andere Fachgebiete wie z. B. die Sprachwissenschaft.
Warum bedient sich ein Gericht bestimmter Begriffe in seinem Urteil, während es andere eher zu meiden scheint? Dieser Frage widmet sich Sabine Grommes im Rahmen einer interdisziplinären Untersuchung des Sühnebegriffs und seiner Verwendung durch die Gerichte. „Sühne“ stellt eine in unserer Alltagssprache nicht besonders geläufige Vokabel dar. Dennoch findet man den Sühnebegriff in gerichtlichen Entscheidungen außergewöhnlich oft, während andere Begriffe, die man dort sehr viel häufiger vermuten würde, wie z. B. „Vergeltung“ oder „Genugtuung“, überraschend selten genannt werden.
Um dieses Phänomen näher zu untersuchen, betrachtet die Autorin die Verwendung des Sühnebegriffs durch die Rechtsprechung näher, indem sie sich zunächst mit den sprachwissenschaftlichen, theologischen und rechtshistorischen sowie rechtstheoretischen Hintergründen der Sühne auseinandersetzt und sich danach einer detaillierten Untersuchung von BGH-Entscheidungen zuwendet. Grommes zeigt anhand einer umfassenden interdisziplinären Untersuchung auf, dass die Kritik sprachlicher Unrichtigkeiten im Bereich der Strafzumessung nicht nur eine kleinliche Haarspalterei darstellt, sondern die Verwendung von sog. „Transferbegriffen“, durch die Begriffe mit weniger positiven Konnotationen in Urteilen umgangen werden, ein auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bedenkliches Vorgehen darstellt, das von der Rechtsprechung nach Möglichkeit vermieden werden sollte.