Der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie in den Niederlanden
Marianne Scholten
Im Grundgesetz der BRD (GG) stehen Ehe und Familie durch Artikel 6 GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Durch viele Gesetze, verwirklicht in erster Linie durch das 4. Buch des BGB, wird in der BRD die Wertentscheidung des Artikel 6 GG umgesetzt. Im Grondwet der Niederlande (Grundgesetz der Niederlande) findet sich kein entsprechender Artikel. Beschäftigt wird sich in der Arbeit mit der Frage, ob in den Niederlan- den dennoch ein Schutz von Ehe und Familie durch den Staat besteht. Als erster Aspekt wird untersucht, ob dieser Schutz trotz fehlenden eigenen Artikels im Grondwet in einem Artikel des Grondwet implizit enthalten ist. Eingegangen wird auf Artikel 10 GW, der seit 1983 im Grondwet enthalten ist und das Recht auf Achtung des „persönlichen Lebensbereiches“ enthält. Als zweiter Aspekt wird untersucht, ob der Schutz von Ehe und Familie in den Niederlanden durch die Anwendung internationalen Rechts er- reicht wird. Näher betrachtet werden dabei die Europäische Menschen- rechtskonvention (EMRK), der Internationale Pakt für bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), der Sozialpakt und die Europäische Sozial- charta (ESCh). Festgestellt wird, dass in den Niederlanden der unge- schriebene Grundsatz gilt, dass dem gesamten Völkerrecht sofort, oh- ne Transformation, interne Geltung zukommt. Durch Artikel 94 Grond- wet gebietet das Grondwet dem Richter und allen Instanzen, die mit der Anwendung von Gesetzen zu tun haben, die Vereinbarkeit der nationalen Gesetze mit „een ieder verbindende“ Normen des Völker- oder Europarechts zu überprüfen und bestimmt bei Unvereinbarkeit den Vorrang dieser internationalen Bestimmungen. „Een ieder verbin- dende“ Normen sind Normen des Völker- oder Europarechts, auf die ein Bürger sich unmittelbar vor nationaler Instanz berufen kann. Alle vier genannten Verträge enthalten für den Schutz von Ehe und Familie relevante Normen, die EMRK und der IPBPR solche, die „een ieder verbindend“ sind, der Sozialpakt und die ESCh solche, die nicht „een ieder verbindend“ sind. Anhand von Beispielsfällen wird nachgewiesen, dass in den Niederland- en eine Institutsgarantie und ein verfassungsrechtlicher Schutz von Ehe und Familie durch die „Zusammenarbeit“ hauptsächlich der vier genann- ten Verträge bewirkt wird. Gerade durch ihre Kombination werden alle relevanten Bereiche berücksichtigt und dadurch Ehe und Familie sowohl als Institution manifestiert als ihnen auch staatlicher Schutz und staat- liche Förderung gewährt.