Der Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Hyuk Kwon
Die Kündigung muss ihrer Natur nach zukunftsbezogen sein, da die soziale Rechtfertigung der Kündigung das Fehlen einer Möglichkeit voraussetzt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzungsmöglichkeit ist rechtsnaturgemäß ein Wahrscheinlichkeitsurteil. Sie kann sich nachträglich als falsch erweisen, wenn sich die zur Kündigung führenden Umstände wesentlich verändert haben. Hier geht es um Fehlprognoserisikoverteilung. Im Rahmen einer Kompensation des Fehlprognoserisikos ist der Wiedereinstellungsanspruch richterrechtlich geschaffen worden. Bei der dogmatischen Einordnung des Wiedereinstellungsanspruchs steht man vor dem immer wieder entstehenden klassischen Konflikt zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers an Bestandsschutz und dem Interesse des Arbeitgebers an Vertragsfreiheit. Deshalb ist der Akzent auf die Abwägung der beiden Interessen zu legen.