Der zeitlose Arbeitnehmer- und Betriebsbegriff
Die Grundbegriffe des Betriebsverfassungsrechts und die Herausforderungen des technischen Fortschritts
Jacqueline Gressel
Die Verfasserin untersucht den betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff und den Betriebsbegriff als Grundbegriffe des Betriebsverfassungsrechts auf ihre Vereinbarkeit mit den Herausforderungen des technischen Fortschritts, die sich in der „Arbeitswelt 4.0“ zeigen. Der Arbeitnehmerbegriff bestimmt nach § 5 BetrVG den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Der Betriebsbegriff ist für die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs nach § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG maßgeblich. Sowohl der Arbeitnehmer- als auch der Betriebsbegriff werden durch eine langjährig geprägte Rechtsprechung sowie durch die Literatur weitgehend einheitlich definiert. Tatsächliche Änderungen wie die Entstehung neuer Arbeitsformen oder Änderungen in den Organisationsstrukturen von Unternehmen erschweren die Subsumtion unter die Begriffe. Vom „klassischen“ Betrieb oder Arbeitnehmer bis hin zum virtuellen Betrieb oder Selbständigen liegen viele denkbare Ausgestaltungen. Die Definitionen dürfen sich nicht mehr nur an etablierten Strukturen orientieren, sondern müssen auch mögliche neue Modelle umfassen. Die Reichweite des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereiches hat erhebliche praktische Auswirkungen: Die Feststellung des Betriebsbegriffs ist insbesondere für Umstrukturierungen und für Betriebsratswahlen von Bedeutung. Die Ermittlung des (Wahl-)Betriebes ist Ausgangspunkt einer ordnungsgemäßen Durchführung von Betriebsratswahlen. Die Verkennung des Betriebsbegriffs kann zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führen und ist für den Arbeitgeber mit hohen Kosten verbunden. Ferner eröffnet der persönliche und sachliche Anwendungsbereich die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Betriebsrats nach den §§ 87 ff. BetrVG. Die Autorin untersucht die Begriffe hinsichtlich ihrer Dogmatik, um die Flexibilität der bestehenden Definitionen hinsichtlich der Herausforderungen einer modernen Arbeitswelt aufzuzeigen. Insbesondere die Möglichkeit gewillkürte Betriebsräte nach § 3 Abs. 1 BetrVG zu bilden führt zu einer weitgehenden Flexibilisierung, die individuell auf die Strukturen des Unternehmens zugeschnitten ist.