Deutscher Strafrechtsimperialismus
Ein Beitrag zu den völkerrechtlichen Grenzen extraterritorialer Strafgewaltausdehnung
Peter Roegele
Der Autor untersucht die Völkerrechtskonformität des deutschen Strafanwendungsrechts (§§ 3-7, 9 StGB). Nach einer Einführung zu den §§ 3 ff. StGB, nähert sich der Verfasser der Fragestellung in zwei Schritten. Zunächst werden die völkerrechtlichen Grenzen extraterritorialer Strafgewaltanwendung ermittelt. Anschließend wird die Völkerrechtskonformität der §§ 3-7, 9 StGB anhand dieser Grenzen untersucht. Der Autor erkennt die völkerrechtlichen Geltungsprinzipien als inhaltliche Konkretisierung des Genuine-Link-Erfordernisses, identifiziert diese und ermittelt ihre Reichweite. Dazu bestimmt die Arbeit die konstitutiven Kriterien hinsichtlich der Struktur der völkerrechtlichen Geltungsprinzipien. Insbesondere für das Staatsschutz- und Weltrechtspflegeprinzip legt der Autor Merkmale zur Bestimmung der Reichweite fest. Anschließend werden die Regelungen des deutschen Strafanwendungsrechts anhand der gefundenen Ergebnisse gemessen. Dabei wird mit Blick auf den Territorialitätsgrundsatz insbesondere auf das Beispiel der Internetkriminalität eingegangen. Der Autor stellt dabei die Notwendigkeit einer völkerrechtskonformen Anwendung von Geltungsbereichsnormen heraus. In diesem Zusammenhang setzt sich die Arbeit mit den in der Literatur vertretenen Ansichten zur extensiven Auslegung des § 9 StGB auseinander. Weiterhin befasst sich der Autor mit §§ 5 und 6 StGB. Mit Ausnahme weniger Kompetenztitel wird die Völkerrechtswidrigkeit dieser Regelungen festgestellt. In diesem Zusammenhang setzt sich der Autor kritisch mit der Praxis des Bundesgerichtshofs auseinander, § 6 StGB trotz völkerrechtlicher Bedenken anzuwenden, soweit ein „zusätzlicher legitimierender Anknüpfungspunkt im Einzelfall“ bestehe. Im letzten Teil zieht der Autor Schlüsse aus der Untersuchung und fordert einen Entwicklungsbruch bei der Gestaltung des deutschen Strafanwendungsrechts. Zunächst sei das geltende Recht auf ein völkerrechtskonformes Maß zu reduzieren. Weiterhin sei in Abkehr von der historischen Entwicklungstendenz bei der Gestaltung zukünftiger Geltungsbereichsregelungen die Rücksichtnahme auf die Souveränität fremder Staaten gegenüber der Durchsetzung des eigenen Strafanspruchs in den Vordergrund zu stellen. Hierzu erläutert der Autor Möglichkeiten das deutsche Strafanwendungsrecht zu beschränken.