Die Abstandnahme des Beteiligten von der Tat im Vorbereitungsstadium.
Frank Fad
Ein Beteiligter kann schon vor Versuchsbeginn Handlungen vornehmen, die seine Strafbarkeit begründen, falls die Tat in das Versuchsstadium gelangt. So wird der Anstifter typischerweise in einer Phase tätig, in der noch keine strafbare Haupttat vorliegt. Aber auch mittelbare Täter, Mittäter und Gehilfen können für eine später verwirklichte Tat verantwortlich sein, obwohl sie nur im Vorbereitungsstadium gehandelt haben. Wie die Entscheidung des BGH zur „Giftfalle“ zeigt, kann möglicherweise sogar beim Alleintäter ein „Rücktritt“ vor Versuchsbeginn in Betracht kommen. Dies wirft die bislang kaum erörterte Frage auf, unter welchen Voraussetzungen ein Beteiligter, der ausschließlich vor Versuchsbeginn tätig geworden ist, verhindern kann, dass er für die später verwirklichte Tat verantwortlich ist. Da der Rücktritt schon begrifflich einen Versuch voraussetzt, können die Rücktrittsvoraussetzungen zumindest keine unmittelbare Geltung für die Abstandnahme vor Versuchsbeginn beanspruchen. Eine strafbefreiende Abstandnahme im Vorbereitungsstadium muss vielmehr grundsätzlich dann möglich sein, wenn der Abstandnehmende Handlungen, die seine strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen, gar nicht erst vornimmt oder deren Wirkung noch vor Versuchsbeginn wieder beseitigt. In der vorliegenden Arbeit werden deshalb zunächst in einem kurzen einführenden allgemeinen Teil die für alle Beteiligungsformen identischen Grundlagen der Abstandnahme erörtert. Da die Beteiligungsformen im Übrigen unterschiedliche Anforderungen an die Zurechnung des tatbestandsmäßigen Geschehens stellen, wird sodann für die jeweiligen Beteiligungsformen gesondert untersucht, unter welchen Voraussetzungen ein „Rücktritt“ im Vorbereitungsstadium möglich ist.