Die Auswirkungen der Grundrechte / Menschenrechte für das Arbeitsrecht in Deutschland und England
Jochen A. Keilich
Bereits kurz nach dem In-Kraft-Treten des Grundgesetzes in Deutschland waren es praktische Fälle des Arbeitsrechts, die den Anlass zu einer Diskussion der Drittwirkung der Grundrechte im Privatrecht gaben. Vor allem die Überlegenheit des Arbeitgebers bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen sowie die fehlende umfassende Kodifikation des Arbeitsrechts führten dazu, dass die Rechtsprechung wesentliche Bereiche des deutschen Arbeitsrechts durch die Grundrechte ausgestaltet hat. In England fehlt diese Tradition an Arbeitnehmergrundrechten, da erst durch den Human Rights Act 1998 die gesetzliche Grundlage für eine innerstaatliche Anwendung von Menschenrechten geschaffen wurde. Das Gesetz nimmt auf die Europäische Menschenrechtskonvention Bezug, so dass die Straßburger Rechtsprechung Anhaltspunkte dafür gibt, wie die Rechte der Konvention innerstaatlich Anwendung auf das englische Arbeitsrecht finden können. Unter Berücksichtigung der für das Arbeitsrecht relevanten Rechte, dem Persönlichkeitsrecht, der Gleichbehandlung, der Meinungsfreiheit und der Koalitionsfreiheit, wird der Frage nachgegangen, inwieweit trotz der Unterschiede in der verfassungsrechtlichen Konzeption und der Umsetzung von Menschenrechten Gemeinsamkeiten bei den Auswirkungen dieser Rechte für das Arbeitsrecht bestehen.