Die Berücksichtigung der Strafzwecke bei der Strafzumessung unter Auflösung ihrer Antinomien am Beispiel des Haustyrannenfalls
Isabel Winghofer
In den sogenannten „Haustyrannenfällen“ töten Frauen ihre Männer als finalen Schlussakt eines über lange Zeit andauernden Martyriums von Gewalt, Demütigung, Angst und Verzweiflung. Die Tötung des Mannes erscheint ihnen als einzige Möglichkeit, die Gefahren für sich und ihre Kinder endgültig und sicher abzuwehren. Aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit, töten misshandelte Frauen ihre Peiniger fast nie in direkter Konfrontation, sondern in der Regel im Schlaf, sodass ein heimtückischer Mord im Raum steht. Für diesen schreibt § 211 Abs. 1 StGB die absolute Strafdrohung der lebenslangen Freiheitsstrafe vor. Zugleich scheiden Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe de lege lata nach allgemeiner Definition aus. Doch ist eine solche Strafe „gerecht“? Steht sie im Einklang mit den geltenden Strafzwecken bzw. können sich diese in ihr überhaupt auswirken? Die Autorin untersucht die sich innerhalb des Strafzumessungsvorgangs – speziell bei einer Haustyrannentötung – stellenden Antinomien der verschiedenen Strafzwecke und deren Lösungen. Zu diesem Zweck stellt die Verfasserin zunächst anhand ausgewählter abgeurteilter Fälle den Lebenssachverhalt typischer Haustyrannentötungen dar und nimmt auch Bezug auf das Persönlichkeitsbild der Täterinnen. Des Weiteren stellt sie die Grundsätze von Strafe, Schuld sowie der einzelnen Strafzwecke dar. Auf diesen Grundlagen aufbauend, beleuchtet die Untersuchung die verschiedenen Strafzwecktheorien, insbesondere die sich im Rahmen der überwiegend vertretenen Vereinigungstheorie stellende Antinomie der Zwecke von Spezial- und Generalprävention, die gerade bei einer Haustyrannentötung in einem scheinbar unlösbaren Widerspruch zueinanderstehen. Darüber hinaus wird auch die Antinomie zwischen den zu verfolgenden präventiven Zwecken und dem Maß der Schuld untersucht, d.h. ob das Schuldmaß aus präventiven Gründen über- bzw. unterschritten werden darf, um zu einer (zweck-)gerechten Strafe zu gelangen. Die hierbei gefundenen Ergebnisse werden abschließend in Form modifiziert ausgestalteter Strafzumessungsvorschriften de lege ferenda formuliert.