Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Eine kritische Bestandsaufnahme im Lichte der Artikel 86 ff. Grundgesetz
Peter Werheit
Im Jahre 2002 hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die vormaligen drei Aufsichtsämter für das Kreditwesen (BAKred), für das Versicherungswesen (BAV) und den Wertpapierhandel (BAWe) zur „Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ oder auch kurz: BaFin zusammenzulegen. Geschaffen wurde eine neue „bundesunmittelbare, rechtfähige Anstalt des öffentlichen Rechts“. Die Ausführung von Gesetzen durch den Bund selbst unterliegt allerdings verfassungsrechtlichen Vorgaben und Beschränkungen. Diese ergeben sich vor allem aus dem VIII. Abschnitt der Verfassung und zwar namentlich aus den Artikeln 86 ff. GG. Doch welche Vorgaben und Beschränkungen sind dies eigentlich? Und lassen sich die Vorgaben und Beschränkungen systematisieren und wenn ja, hält die BaFin einer konkreten Überprüfung anhand dieser Kriterien stand? Bereits der ausdrückliche Hinweis des Gesetzgebers auf die „Rechtsfähigkeit“ der Bundesanstalt im „Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz-FinDAG“ lässt nämlich vermuten, dass er sich mit genau diesen Vorgaben und Beschränkungen überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Denn ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts nicht schon per se rechtsfähig? Der Verfasser geht genau diesen und anderen Fragen nach und untersucht umfassend die BaFin auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Das Ergebnis der Untersuchung verblüfft, denn: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in ihrer konkreten Gestalt ist verfassungswidrig.