Die Determination polizeilicher Tätigkeit in den Bereichen der Straftatenverhütung und der Verfolgungsvorsorge.
Marion Albers
Die polizeiliche Tätigkeit gilt in klassisch-rechtsstaatlicher Perspektive als Prototyp rechtlich gebundenen und begrenzten Handelns. Mit der Straftatenverhütung und der Verfolgungsvorsorge sind in den letzten Jahren neue Aufgaben und Befugnisse in die Polizeigesetze aufgenommen worden. Auch im Strafverfahrensrecht hat es fundamentale Änderungen gegeben. Zu den Hintergründen gehören die Selbstbeschreibung der Gesellschaft als „Risikogesellschaft“, eine veränderte Sicherheitssemantik, zunehmende Formen organisierter Kriminalität und vorfeldorientierte, proaktive oder operative Konzeptionen der Polizei. Die vielfältige Kritik an den Gesetzesnovellierungen greift die Erweiterungen der polizeilichen Kompetenzen an und bezweifelt die Wirksamkeit der rechtlichen Determination.
Die Autorin der vorliegenden Arbeit wird von der Überlegung geleitet, daß sich das Polizeirecht aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht ausdifferenziert und eine neue Dogmatik benötigt. Dabei bleibt die traditionell elementare Unterscheidung von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung eine Ausgangsbasis. Straftatenverhütung und Verfolgungsvorsorge können dann in ihren jeweils eigenständigen Strukturen und Komponenten ausgearbeitet werden. Sie sind von der Gefahrenabwehr und voneinander zu unterscheiden. Teils mit Hilfe des Rückgriffs auf tradierte und nur in bestimmtem Umfang zu modifizierende dogmatische Muster, teils über eine Ausarbeitung verhütungs- oder vorsorgespezifischer Formen läßt sich ein Konzept ineinandergreifender Regelungen entwickeln, die das polizeiliche Handeln angemessen determinieren. Alle vier Aufgabenbereiche – Straftatenverhütung, Gefahrenabwehr, Verfolgungsvorsorge und Strafverfolgung – sind als vernetztes Quadrat zu denken und ergeben ein neues Gesamtbild, das das Polizeirecht kennzeichnet.