Die Haftung im Steuerrecht
Raymond Halaczinsky
Systematische Darstellung der steuerlichen Haftung mit wertvollen Praxis-Tipps für potenzielle Haftungsschuldner und ihre Berater.
Haftung im Steuerecht bedeutet, für eine fremde Steuerschuld einstehen zu müssen. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten und bei einer unvermindert hohen Zahl von Insolvenzen kann dies einen breiten Personenkreis treffen, zum Beispiel Geschäftsführer, Gesellschafter, Firmenfortführer und Erben. Dieser Ratgeber hilft Ihnen, Haftungsrisiken für Ihre Mandanten zu erkennen und möglichen Schaden durch die steuerliche Haftung abzuwenden.
Systematisch und in leicht verständlicher Form stellt der Autor das gesamte Gebiet der Haftung im Steuerrecht dar. Er erläutert die Haftungs- und Duldungsvorschriften der Abgabenordnung (§§ 69 bis 77 AO) und der steuerlichen Einzelgesetze (z. B. nach § 42d, § 50a EStG), die Haftungs- und Duldungspflichten für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach privatrechtlichen Normen (z.B. nach §§ 128, 161, 171 HGB) sowie die Geltendmachung der Haftung durch Haftungsbescheid (§§ 191, 192 AO). Auch das Haftungsverfahrensrecht und die Rechtsbehelfsmöglichkeiten werden eingehend erklärt.
Die konkrete Beschreibung der Haftungsvoraussetzungen mit umfangreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur sowie Handlungsempfehlungen, wertvolle Praxistipps und Beispiele mit Lösungshinweisen helfen Ihnen, schwierige Rechtsfragen sicher zu klären.
Aus dem Inhalt: Allgemeines zur Haftung. Haftung der Vertreter (§ 69 AO). Haftung des Vertretenden (§ 70 AO). Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers (§ 71 AO). Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit (§ 72 AO). Haftung bei Organschaft (§ 73 AO). Haftung des Eigentümers von Gegenständen (§ 74 AO). Haftung des Betriebsübernehmers (§ 75 AO). Sachhaftung (§ 76 AO). Duldungspflicht (§ 77 AO).
Haftung nach den Einzelsteuergesetzen. Haftung nach den Rechtsnormen des Privatrechts. Geltendmachung der Haftung (§ 191 AO). Die vertragliche Haftung und ihre Geltendmachung (§ 192 AO).