Die hypothetische Einwilligung als arztstrafrechtliches Haftungskorrektiv
Benedikt Edlbauer
Die juristisch anspruchsvolle und bisher noch weitgehend ungeklärte Thematik, die im Mittelpunkt dieser profunden Abhandlung steht, kennt fast jeder aus eigener Erfahrung: Vor einer Operation bittet der Arzt seinen Patienten zu einem Aufklärungsgespräch, in dem er ihm die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, insbesondere seine Risiken, aufzeigen und damit eine selbstbestimmte Behandlungsentscheidung ermöglichen soll. Wie umfangreich die rechtlichen Erwartungen an diese ärztliche Aufklärung ausfallen, zeigt sich dabei meist schon an den schriftlichen Informationsformularen, die selbst sehr fernliegende Risiken nicht unerwähnt lassen. Bei einer falschen Aufklärung droht dem Arzt sogar eine strafrechtliche Verfolgung, wie Edlbauer sehr stringent herausarbeitet: Die Strafgerichte behandeln ärztliche Eingriffe einheitlich als tatbestandsmäßige Körperverletzungen, die in der Regel erst durch die Zustimmung des Patienten gerechtfertigt werden. Genügt der Arzt seiner Aufklärungspflicht aber nicht, so wird diese Zustimmung dadurch unwirksam. An diesem Punkt soll nun, insbesondere nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, eine hypothetische Einwilligung den Arzt doch noch entlasten: Wenn nicht erwiesen ist, dass der Patient bei pflichtgemäßer Aufklärung den Eingriff abgelehnt hätte, bleibt der Arzt demnach straflos. Ob dieser Umstand die Strafbarkeit wirklich ausschließen kann, ist eine derzeit sehr kontrovers diskutierte Frage, die speziell die Berücksichtigung der arztstrafrechtlichen Besonderheiten, der zivilrechtlichen Bezüge sowie der dogmatischen Hintergründe voraussetzt. Im Ergebnis würde die Einführung eines dritten zustimmungsbezogenen Haftungskorrektivs die allgemeine Systematik der Strafbarkeitsprüfung tiefgreifend verändern. Diese vielfältigen Facetten des Themas erfasst Studie in beeindruckender Klarheit. Am Ende entwickelt sie überdies einen eigenen Lösungsansatz. Insgesamt ist die Studie zum Verständnis der höchst ausbildungsrelevanten Problematik der hypothetischen Einwilligung im Strafrecht unverzichtbar und sollte daher gerade in Vorbereitung auf das juristische Staatsexamen herangezogen werden.