Die Kapitalgesellschaft als Rechtsform professioneller Fußballklubs im Spannungsfeld von Verbandsautonomie und Europarecht
Jan-Henric Punte
Kaum eine sportverbandliche Regelung hat in den vergangenen Jahren die Aufmerksamkeit der Rechtswissenschaft so sehr auf sich gezogen wie das Verbot von Mehrheitsbeteiligungen des DFB. Jene – in der Öffentlichkeit besser als „50+1-Regelung“ bekannte – Regelung verbietet es Investoren, die Mehrheit der Stimmrechte an der aus dem Mutterverein ausgegliederten Fußballkapitalgesellschaft zu erwerben.
Dr. Jan-Henric M. Punte geht in seiner Abhandlung der Frage nach, ob diese verbandsrechtliche Investitionsbeschränkung noch als legitime Ausübung der den Sportverbänden verfassungs- und europarechtlich garantierten Verbandsautonomie zu werten ist, oder ob sie bereits einen Verstoß gegen die europäischen Grundfreiheiten und das europäische Kartellrecht darstellt.
Ausgangspunkt der Untersuchung ist die Frage, ob die Rechtsform des eingetragenen Vereins für Profi-Fußballklubs noch als rechtlich zulässig und wirtschaftlich sinnvoll betrachtet werden kann. Sodann stellt Punte ausführlich die rechtlichen Grundlagen und Grenzen der den Sportverbänden eingeräumten Verbandsautonomie dar und erläutert anschaulich das Spannungsverhältnis von Verbandsautonomie und Europarecht, welches regelmäßig durch verbandsrechtliche Regelwerke her¬vor¬gerufen wird.
Neben dem Verbot von Mehrheitsbeteiligungen beschäftigt sich Punte ferner mit der Frage, ob das verbandsrechtliche Verbot von Untereinander-Beteiligungen, d.h. das an die Fußballklubs adressierte Verbot, sich untereinander zu beteiligen, mit geltendem Recht vereinbar ist. Ebenso eruiert er, ob die Einführung eines Verbots von Mehrfachbeteiligungen – die Beteiligung eines Investors an zwei oder mehr Fußballklubs, die im Wettbewerb zueinander stehen – sinnvoll und rechtmäßig wäre. Schließlich macht Punte einen Vorschlag, wie die mit den Investitionsbeschränkungen verfolgten Ziele des DFB auch auf rechtskonforme Weise erreicht werden könnten. Er zeigt auf, dass und wie es möglich ist, die Interessen des Verbandes auf der einen und die der Investoren auf der anderen Seite in einen für alle Beteiligten akzeptablen Einklang zu bringen.