Die Nutzung der öffentlichen Straßen
Fritz von Mannstein
Das Straßenrecht ist der wichtigste Teil des öffentlichen Sachenrechts. Gegenstand des Straßenrechts sind die Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Das Rechtsgebiet weist erhebliche Bezüge zum Verfassungsrecht, zum allgemeinen Verwaltungsrecht, zum Planungsrecht, zum Recht der Gefahrenabwehr, zum Staatshaftungsrecht und zum Kommunalrecht auf. Diese Berührungspunkte sind im besonderen Inhalt dieser Studie. Die öffentlichen Straßen werden für die Veranstaltung von Radrennen, Marathonläufen, Auto-Rallyes in Anspruch genommen. Der Umfang ist so erheblich, daß eine „Versportlichung und Festivalisierung urbaner Räume“ angenommen wird. Politische Parteien nutzen die öffentlichen Straßen in der „heißen Wahlkampfphase“ für die Aufstellung von Plakatständern. Demonstranten benötigen die öffentlichen Straßen, um auf die öffentliche Meinung einzuwirken. Der Künstler nimmt die Fußgängerzone in Anspruch, um das Kunstwerk der Öffentlichkeit vorzustellen. Die Ausübung der Straßenkunst zählt zu den von Art 5 Abs 3 GG geschützten Tätigkeiten. Der Zeitungsverkäufer mit einer Tragetasche nutzt die Fußgängerzone. Auch insoweit ist fraglich, ob eine verfassungskonforme Auslegung im Lichte der Pressefreiheit gemäß Art 5 Abs 1 Satz 2 GG dazu führt, daß dem Zeitungsverkäufer ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zusteht. Der Anlieger hat aufgrund seiner räumlichen Beziehung zur Straße ebenfalls ein besonderes Bedürfnis, die öffentliche Straße über den allgemeinen Gemeingebrauch hinaus zu nutzen. Die Straße gewährleistet die Erreichbarkeit der Grundstücke und ermöglicht die bauliche und gewerbliche Nutzung. Das Interesse der Anlieger ist auf eine die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse überschreitende Benutzung des Straßengrundes gerichtet. Anlieger sind insbesondere an Zufahrt und Zugang, dem Zutritt von Licht und Luft für ihre Gebäude, der geschäftlichen Kommunikation mit den Verkehrsteilnehmern („Kontakt nach außen“) und am Mitgebrauch des Straßengrundstücks für eigene Zwecke interessiert. Das Anliegen des Verfassers besteht darin, die Bedeutung der Grundrechte für die Benutzung der öffentlichen Straßen hervorzuheben und die neuere Rechtsprechung und Literatur zu berücksichtigen.