Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Insolvenzantragspflicht (§ 15a Abs. 1 InsO)
Die Manifestation der Insolvenzreife als Voraussetzung eines eingeschränkt-objektiven Sorgfaltspflichtmaßstabes bei der fahrlässigen Insolvenzantragspflichtverletzung
Jörg Schädlich
Die bis 2008 in Einzelgesetzen rechtsformspezifisch geregelte Insolvenzantragspflicht ist mit § 15a Abs. 1 InsO durch das MoMiG in der Insolvenzordnung rechtsformneutral geregelt worden. Das Problem der subjektiven Voraussetzungen der Insolvenzantragspflicht ist nach wie vor ungelöst. Im Kern geht es dabei um die Frage, ob die Kenntnis des Vertretungsorganmitglieds vom objektiven Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung (Insolvenzreife) bzw. bestimmter Umstände, die zwingend auf den Eintritt der Insolvenzreife schließen lassen, Tatbestandsvoraussetzung des § 15a Abs. 1 InsO ist. Diese Fragestellung hat große Bedeutung für die Schadensersatzhaftung der Vertretungsorganmitglieder und prägt die Krisenberatung insolventer Unternehmen. Sie bringt den Geschäftsleiter in erhebliche Zielkonflikte, weil einerseits eine verfrühte Insolvenzantragsstellung zu Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft, eine verspätete Insolvenzantragsstellung andererseits zu Ansprüchen insbesondere der Gesellschaftsgläubiger führen kann. Aufgrund der unklaren Rechtslage lassen sich die an die Mitglieder des Vertretungsorgans haftungsbeschränkter Gesellschaften im Vorfeld einer möglichen Insolvenz gestellten Handlungsanforderungen nicht präzise umschreiben. Fällt der Eintritt der Insolvenzantragspflicht notwendig mit dem Beginn der Dreiwochenfrist zusammen? Können die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung an einen früheren Zeitpunkt anknüpfen als an den Beginn der Dreiwochenfrist? Beginnen Dreiwochenfrist oder Insolvenzantragspflicht erst mit Kenntnis des Antragspflichtigen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung oder genügt bloße Erkennbarkeit? Ist zwischen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu differenzieren? Muss zwischen Auszahlungsverbot und allgemeiner Antragspflicht unterschieden werden? Gibt es Unterschiede nach einzelnen Gesellschaftsformen? Hat § 15a Abs. 1 InsO strafrechtlich andere Voraussetzungen als zivilrechtlich? Was bedeutet Kenntnis und objektive Erkennbarkeit? Sind vermittelnde Lösungen denkbar? Welche Beobachtungs- und Überwachungspflichten treffen Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder? Welche Bedeutung habe Krisen- bzw. Insolvenzreifeanzeichen? Der Autor entwickelt angemessene subjektive Kriterien für die Insolvenzantragspflicht insbesondere im Fahrlässigkeitsbereich und zeigt Maßstäbe für die daran anknüpfenden Rechtsfolgen auf.