Die Reichsnotariatsordnung: Inhalt und Auswirkungen auf das deutsche Notariat
Unter besonderer Berücksichtigung der Osnabrücker Notariatsinstrumente
Sebastian Ludes
Mit der vorliegenden Abhandlung wird dem Leser nicht nur die Entstehungsgeschichte des Notariats auf deutschen Boden nähergebracht, sondern darüber hinaus auch die Frage beleuchtet, ob und inwieweit die Reichsnotariatsordnung von 1512 als wohl bedeutendstes Gesetz zur Regelung des Notariats in der Praxis Einfluss auf die Arbeit der einzelnen Notare nehmen konnte. Ein halbes Jahrtausend einheitliche Regelung des Notariats bedeutet ein halbes Jahrtausend Veränderung, Konflikte und Erneuerung um und innerhalb eines Instituts, das seine Bedeutung auch in unserer heutigen Zeit nicht verloren hat. Im ersten Teil der Arbeit soll die Entwicklung des Notariats in Deutschland beschrieben und analysiert werden und dieser Prozess in einen sachlichen Zusammenhang mit der ebenso in Deutschland fortschreitenden Ausbildung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des öffentlichen Glaubens gebracht werden. Im zweiten Teil beleuchtet der Autor das Notariat und die rechtlichen Besonderheiten dieses Amtes im Raum Osnabrück und stellt einen Vergleich mit der gesamtdeutschen Entwicklung an. Dabei spielt insbesondere die Fragestellung eine Rolle, inwieweit mit der Konsolidierung der Osnabrücker Landesherrschaft auch eine Festigung des Notariats auf territorialer Ebene einherging. Dabei ist naturgemäß nicht nur auf die Entwicklung regionaler Vorschriften zum Notariat einzugehen, sondern auch auf die Entwicklungsgeschichte der Osnabrücker Landesherrschaft. Anhand mehrere Notariatsurkunden aus dem 17. Jahrhundert soll nunmehr konkret untersucht werden, ob und inwieweit die Vorschriften der Reichsnotariatsordnung Beachtung bei der Erstellung Osnabrücker Notariatsinstrumente gefunden haben. Im dritten und letzten Teil soll ein Ausblick auf europäischer Ebene gewagt und die Frage gestellt werden, welche Folgen das Urteil des EuGH vom 24. Mai 2011 im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des § 5 der Bundesnotarordnung für das deutsche, aber auch für andere europäische Notariaten haben könnte.