Die strafrechtliche Abschöpfung von Taterträgen bei Drittbegünstigten.
Lennart Fleckenstein
Die staatliche Abschöpfung von Erträgen aus Straftaten hat Hochkonjunktur. »Straftaten dürfen sich nicht lohnen« – aber für wen gilt das? Inwieweit ein Zugriff auch auf Drittbegünstigte der Tat, etwa Angehörige oder Unternehmen, erfolgen darf, ist bislang kaum durchdrungen. Der Autor entwickelt hierfür in kritischer Auseinandersetzung mit den herrschenden Auffassungen zur Theorie des Abschöpfungsrechts ein schlüssiges Grundkonzept, welches auch eine Rechtfertigung des sog. Bruttoprinzips liefert. An diesen Maßgaben wird zunächst das bisherige Recht gemessen, für das – trotz oder gerade aufgrund einer kaum nachvollziehbaren Fallgruppenbildung des BGH – völlig unklar war, inwieweit es die Abschöpfung bei Drittbegünstigten ermöglichte. Anschließend werden die entsprechenden Änderungen der 2017 umgesetzten, grundlegenden Reform des Abschöpfungsrechts gewürdigt. Diese hat zwar spürbare Verbesserungen gebracht, allerdings identifiziert der Autor auch teils schwerwiegende, konzeptionelle Defizite.