Die Testamentsfähigkeit im römischen Recht von Zhong,  Hao

Die Testamentsfähigkeit im römischen Recht

Testamenti factio non privati sed publici iuris est

In dieser Studie wird eine Digestenstelle behandelt, nämlich D. 28, 1, 3: testamenti factio non privati sed publici iuris est. Diese Quelle stammt von Papinian, einem der bekanntesten spätklassischen Juristen. Es drängt sich die Frage auf, warum Papinian die Rechtsfähigkeit in Bezug auf das Testament, also eine private Angelegenheit, dem Rechtsbereich des ius publicum zugesprochen hat. Denn der Ausdruck „ius publicum“ scheint zunächst den Rechtsbereich der öffentlichen Angelegenheiten zu betreffen. Um diese Quelle zu interpretieren, sind die Ausdrücke darin, nämlich testamenti factio, ius privatum sowie ius publicum, zu erklären. Durch die Auslegung der Quellen, in denen die Ausdrücke ius publicum und ius privatum vorkommen, ist zu erkennen, dass die beiden Ausdrücke jeweils Normen und Privatrechtsverhältnisse widerspiegeln dürften. Des Weiteren wurde der Ausdruck testamenti factio in den Blick genommen. Aus den Quellen ist zu schließen, dass sich die testamenti factio auf die Rechtsfähigkeit bezieht, eine testamentarische Beziehung zu begründen. Der Kern der testamenti factio ist dabei das römische Bürgerrecht selbst. Es handelt sich aus römischer Sicht um ein Vorrecht des römischen Volks gegenüber anderen. Damit konnte ein fremdes Volk dieses Recht nur durch hoheitliche Sondererteilung erhalten. Zudem war die testamenti factio keine bloß vermögensrechtliche Fähigkeit. Sie betraf die Fortdauer der einzelnen Familie. Seit der Prinzipatszeit wurde die Ausübung der testamenti factio zugunsten des Gemeinwesens weiter modifiziert. Es leuchtet also ein, dass sich die testamenti factio und ihre Ausübung auf eine Art überindividuelles Interesse bezieht. Somit ist gut verständlich, dass die testamenti factio nicht der Gestaltung durch private Rechtsakte zugänglich, sondern vielmehr auf Normen zurückzuführen war. Dies hat Papinian offenbar mit der Bemerkung ausdrücken wollen: testamenti factio non privati sed publici iuris est.

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