Familienlasten- oder Familienleistungsausgleich?
Yvonne Renner
Art. 6 Abs. 1 GG fordert neben einem Familienlastenausgleich (Benachteiligungsverbot) auch einen Familienleistungsausgleich (Förderungsgebot). Durch den Ausgleich finanzieller Mehrbelastungen soll das Benachteiligungsverbot und durch die Berücksichtigung von Betreuungsleistungen der Eltern das Förderungsgebot verwirklicht werden.
Auch der Ausgleich des über das Kindesexistenzminimum hinausgehenden Teils des Barunterhalts ist, weil hier eine Mehrleistung der Familie berücksichtigt wird, eine Verwirklichung des Förderungsgebots. Der Ausgleich des Barunterhalts als finanzielle Mehrbelastung durch das Kind kann, weil hier eine Minderung der Leistungsfähigkeit bei den Eltern eintritt, im Steuerrecht (Kinderfreibetrag) stattfinden. Im Gegensatz dazu korrespondieren immaterielle Betreuungsleistungen der Eltern nicht mit deren steuerlicher Leistungsfähigkeit und können demzufolge nur über die Gewährung von sozialen Unterstützungsleistungen (Kindergeld) kompensiert werden.
Der Kinderfreibetrag stellt keine wirkliche Steuervergünstigung dar. Mit der Zielsetzung steuerlicher Entlastung für den von den Eltern aufzubringenden Barunterhalt ist er dem Bereich des Benachteiligungsverbots zuzuordnen. Entgegen seiner Grundidee dient das Kindergeld nach § 31 EStG in der Fassung des JStG 1996 in erster Linie steuerlicher Entlastung und damit ebenfalls der Verwirklichung des Benachteiligungsverbotes. Erst in einem zweiten Schritt, wenn das Benachteiligungsverbot vollständig verwirklicht ist, geht das Kindergeld nach der bisherigen Regelung über in den Bereich des Förderungsgebotes.