Gewinnermittlung und Gewinnabgrenzung bei Betriebsstätten
Eine Analyse des AOA und seiner Umsetzung in nationales deutsches Steuerrecht
Sophie Margerie
Für die Abgrenzung der Einkünfte zwischen einer Betriebsstätte und ihrem Stammhaus im internationalen Einheitsunternehmen wurden 2010 die von der OECD entwickelten Grundsätze des „Authorized OECD Approachs“ bzw. „AOA“ in Art. 7 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens übernommen. Danach ist die Selbständigkeit der Betriebsstätte uneingeschränkt zu fingieren und der Fremdvergleichsgrundsatz in Art. 7 Abs. 2 OECD-MA findet als Maßstab für die Gewinnabgrenzung weitgehend analog zu Art. 9 Abs. 1 OECD-MA wie bei verbundenen Kapitalgesellschaften Anwendung. Als Konsequenz der uneingeschränkten Fiktion der Selbständigkeit sind interne Leistungsbeziehungen zwischen den rechtlich unselbständigen Unternehmensteilen als „Dealings“ für die Ergebnisabgrenzung zu berücksichtigen. Daneben stellen „Significant People Functions“, die anstelle von Verträgen für die Zuordnung von Funktionen, Risiken und Vermögenswerten maßgeblich sind, ein weiteres wesentliches Element des AOA dar. Im nationalen Steuerrecht wurde mit dem neu formulierten § 1 Abs. 4–6 AStG bereits eine Rechtsgrundlage für die Anwendung des AOA für die nach dem 31. Dezember 2012 beginnenden Wirtschaftsjahre geschaffen.
Diese Arbeit untersucht die Ermittlung und Abgrenzung des Betriebsstättengewinns, wobei insbesondere die Methodik des AOA zur Umsetzung der uneingeschränkten Fiktion der Selbständigkeit der Betriebsstätte auf Abkommensebene und auf nationaler Ebene betrachtet wird. Dabei werden steuersystematische Aspekte, das Verhältnis der nationalen Normen zueinander sowie ihr Verhältnis zum Abkommensrecht gewürdigt.
Die Arbeit wurde aus der Praxis der steuerlichen Verrechnungspreisberatung heraus verfasst, so dass nicht nur die steuerwissenschaftliche Abhandlung, sondern auch eine praxisrelevante Analyse mit verschiedenen Beispielen zum Erkenntnisgewinn beiträgt. So richtet sich die Arbeit an die Wissenschaft und auch an die Steuerrechtspraxis.