Grenzfragen der strafrechtlichen Beihilfe
unter besonderer Berücksichtigung der sogenannten psychischen Beihilfe.
Martina Baunack
In der vorliegenden Arbeit befaßt sich Martina Baunack mit bislang nicht erschöpfend geklärten dogmatischen Grundlagen der Beihilfe. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen die Kausalitäts- und Zurechnungsstrukturen zwischen Gehilfenhandlung und Haupttat sowie die spezielle Problematik der psychischen Beihilfe durch Bestärken des Tatentschlusses. Diese Rechtsfigur – unreflektiert angewendet – unterliegt in besonderem Maße der Gefahr, als bloßer Auffangtatbestand zu dienen und einer unzulässigen Strafbarkeitsausdehnung auch auf folgenlose Solidarisierungsbekundungen den Weg zu ebnen.
Die Autorin verfolgt das Ziel, die gesetzliche Struktur der Beihilfe zu entwickeln, um die Grenze zur straflosen Beteiligungshandlung zu präzisieren. Eine Auseinandersetzung mit der von der herrschenden Meinung geforderten Kausalbeziehung zwischen Beihilfe und Haupttat und Lehrmeinungen, die das Kausaldogma bei der Beihilfe durch die Anwendung der Risikoerhöhungstheorie zu ersetzen versuchen, führt zu dem Ergebnis, daß das Risikoerhöhungsprinzip zwar nicht als kausalitätsersetzendes, wohl aber als kausalitätseinschränkendes Zurechnungskriterium fruchtbar gemacht werden kann. Hierbei ergeben sich von der herrschenden Ansicht abweichende Ergebnisse im Hinblick auf den untauglichen Haupttatversuch. Im Rahmen der Untersuchung zur psychischen Beihilfe durch Bestärken des Tatentschlusses werden neuere Erkenntnisse aus der Motivationspsychologie herangezogen, die den psychologischen Grundlagen der Tatentschlossenheit und den Wirkungsmechanismen einer Bestärkungshandlung zu größerer Transparenz verhelfen. Eine Auswertung der anhand zahlreicher Experimentalstudien gewonnenen Erkenntnisse des Psychologen Julius Kuhl zum Willensbegriff für die Dogmatik der psychischen Beihilfe ergibt, daß eine strafrechtlich relevante Bestärkung des Täters zwar möglich, aber auf solche Fälle zu beschränken ist, in denen die psychische Unterstützung den Untergang des Tatentschlusses verhindert und damit die Tatrealisierung ermöglicht hat.