Haftungsbeschränkungen für Verein und Vorstand
unter besonderer Berücksichtigung von Sportvereinen.
Jan Küpperfahrenberg
»Beim eingetragenen nichtwirtschaftlichen Verein im Sinne des § 21 BGB (Idealverein) gibt es keine nennenswerten Haftungsrisiken!«
So lautet eine in der Vereins- und Verbandspraxis weitverbreitete Auffassung. Ob diese zutreffend ist, bedarf aus mehreren Gründen einer Untersuchung: Entgegen langjährigen Schätzungen und Hochrechnungen gibt es in Deutschland mit über 500.000 wesentlich mehr eingetragene Vereine als bisher angenommen. Allein 215.000 Sportvereine sind registriert. Aber auch die meisten Verbände sind in der Form des eingetragenen Vereins organisiert. Die von den Vereinen bewegten Gelder gehen in die Milliarden Euro. In den letzten Jahren sind zudem einige haftungsrechtlich relevante Fälle bekannt geworden. So musste der Bundesliga-Ringerklub KSV Alemania Aalen e.V. im September 2004 Insolvenzantrag stellen wegen Steuerschulden von über 700.000 Euro. Diese resultieren daraus, dass Sportlergehälter ausgezahlt worden sind, ohne die Einkommensteuer einzubehalten und abzuführen. Die Mitglieder des 1. FC Kaiserslautern e.V. verweigerten im November 2002 ihrem damaligen Vorstand wegen angeblich nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung die Entlastung. Inzwischen hat der Verein Klage gegen zwei Vorstandsmitglieder auf Zahlung von 500.000 Euro Schadensersatz erhoben. Allgemein kommt hinzu, dass in den letzten Jahren – parallel zur Entwicklung bei den Wirtschaftsunternehmen – viele Vereine in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Verfügt der Verein aber über keine Mittel mehr, fragen sich Gläubiger und Insolvenzverwalter, ob nicht die Vorstandsmitglieder persönlich in Anspruch genommen werden können.
Vor diesem Hintergrund zeigt der Verfasser mit seiner Untersuchung die bestehende Haftung von Verein und Vorstand auf, sucht nach Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung und stellt die Frage nach der Versicherbarkeit des persönlichen Haftungsrisikos des Vereinsvorstands. Die These, es gebe kein beachtliches Haftungsrisiko, stellt sich dabei als unzutreffend heraus.