Ius Publicum Europaeum
Bd. III: Verwaltungsrecht in Europa: Grundlagen
Jean-Bernard Auby, Giovanni Biaggini, Armin von von Bogdandy, Ignacio Borrajo Iniesta, Giacinto della della Cananea, Sabino Cassese, Michel Fromont, Eduardo Garcia de Enterria, Luc Heuschling, Peter M. Huber, Peter Michael Huber, Herbert Küpper, Martin Loughlin, Bernardo Mattarella, Jean-Louis Mestre, Kjell Å. Modéer, Benjamin Schindler, Ewald Wiederin, Andrzej Wrobel, Diana Zacharias
Konzeption:
Die Idee des „Handbuchs Ius Publicum Europaeum“ ist es, die unter dem Einfluss des europäischen Rechts stehenden nationalen Rechtsordnungen einer rechtsvergleichenden Analyse zu unterziehen und dabei Gemeinsamkeiten und Unterschiede aufzuzeigen. Ausgangspunkt ist jeweils das nationale Recht. Vertreten sind die wichtigsten EU-Staaten, darunter die Gründerstaaten Deutschland, Frankreich und Italien. Die einzelnen Landesberichte sind nach einem einheitlichen Schema aufgebaut, so dass die Rechtsordnungen der einzelnen Staaten sehr gut miteinander vergleichbar sind. Nachdem sich die Bände I und II mit dem Staats- und Verfassungsrecht beschäftigt haben, widmen sich IPE III bis V nun dem Verwaltungsrecht.
Inhalt:
Band III behandelt die Entwicklung des Verwaltungsrechts in Europa. Ausgewählte Landesberichte zeigen auf, wie sich in diesem Rahmen eine Verwaltung herausgebildet hat und welche Rolle dabei dem Verwaltungsrecht zukommen. Es wird gezeigt, auf welche Herausforderungen die Verwaltungsrechtsordnungen reagierten, welche Lösungen gefunden wurden und welche Einflüsse aus dem Ausland maßgeblich waren. Nationale Besonderheiten werden ebenso herausgearbeitet wie Gemeinsamkeiten. In einer Reihe übergreifender Beiträge werden einzelne Aspekte des Verwaltungsrechts im europäischen Rechtsraum näher beleuchtet, insbesondere die Verwandtschaft der Verwaltungsrechtsordnungen, das Verhältnis zwischen Verwaltungsrecht und Verfassungsrecht, der Begriff des Verwaltungsrechts sowie die Geschichte und die Methoden der Verwaltungsrechtsvergleichung.
„Ius Publicum Europaeum ist kein Konstrukt aus dem Elfenbeinturm theorieübersättigter Jurisprudenz, sondern gelebte Rechtswirklichkeit im europäischen Rechtsraum. … Schon heute von einem Standardwerk zu sprechen, ist gewiss nicht zu früh.“ (Kotzur, in: DÖV 2009, S. 289-291).