Konnexität im EuGVÜ.
Rechtsvergleichende Studie mit einem Vorschlag zur Weiterentwicklung des deutschen Rechts.
Johanna Adelheid Lüpfert
Ausgezeichnet mit dem Europapreis des Jahres 1996.
Miteinander inhaltlich zusammenhängende (konnexe) Zivilprozesse gemeinsam zu verhandeln oder deren Entscheidung zumindest aufeinander abzustimmen, hilft Entscheidungswidersprüche und überflüssigen Verfahrensaufwand zu vermeiden. Während das deutsche Recht eine Koordinierung zusammenhängender Verfahren nur in geringem Umfang zuläßt, ermöglicht das europäische Zivilprozeßrecht dies sogar über die Staatsgrenzen hinweg: Art. 22 EuGVÜ schafft die Möglichkeit, eines der konnexen Verfahren auszusetzen oder sogar abzuweisen. Im Gegensatz zu vergleichbaren Regelungen in den romanischen Rechtsordnungen hat jedoch Art. 22 EuGVÜ bislang nur geringe Bedeutung erlangt.
Unter Heranziehung des deutschen, französischen, belgischen, italienischen, spanischen und englischen Rechts klärt die Arbeit den Begriff des Zusammenhangs und die Abgrenzung zur Rechtshängigkeit. Die weiteren Voraussetzungen der Konnexitätsregel werden zweckorientiert ausgelegt und rechtspolitisch überprüft. Auch die in Art. 22 EuGVU vorgesehenen Rechtsfolgen sind klärungsbedürftig. Die Aussetzung erweist sich als nur mäßig geeignet zur Erreichung des Normzwecks, anders die Unzuständigerklärung, die entgegen verbreiteter Ansicht als direkte Verweisung des Verfahrens an das ausländische Gericht zu verstehen ist. Die Rechtsfolgen sind zwar dadurch abgeschwächt, daß sie ins Ermessen der Gerichte gestellt sind. Die Ermessensausübung unterliegt jedoch festen Kriterien, die herausgearbeitet werden, um zu einer einheitlichen und effektiven Anwendung der Norm beizutragen. Die so konkretisierte Konnexitätsregel ist geeignet, widersprechende Entscheidungen wirksam zu vermeiden, so daß es einer extensiven Anwendung der Rechtshängigkeitsregel, wie sie zur Zeit praktiziert wird, nicht bedarf.
Die Autorin befürwortet im Ergebnis die Einführung einer Konnexitätsregel auch in das deutsche Recht. Weil die Rechtsfolge der Verweisung in Art. 22 EuGVÜ von einer entsprechenden Möglichkeit im nationalen Recht abhängig gemacht wird, würde dadurch die europäische Konnexitätsregel für deutsche Gerichte erst uneingeschränkt anwendbar.