Recht der Natur
Georg Friedrich Meier
Innerhalb des Gedankenexperiments eines natürlichen Zustandes bewegt sich Meier in der für seine Zeit üblichen Weise der Grundlegung einer Naturrechtslehre mit der Suche nach dem obersten Prinzip, aus dem alle weiteren Grundsätze und Regeln abzuleiten sind. Berücksichtigt man die naturrechtliche Tradition von Christian Wolff und Alexander Gottlieb Baumgarten, in die sich Meier mehrfach ausdrücklich stellt, würde man nun hier das Gebot des Strebens nach Vollkommenheit erwarten. Doch überraschenderweise legt Meier seinem Recht der Natur ein anderes Prinzip zu Grunde, nämlich: „beleidige niemanden äusserlich in dem natürlichen Zustande.“ Sämtliche natürlichen Rechte und Pflichten des Menschen im Naturzustand folgen für Meier aus diesem ersten Grundsatz, der nun weniger an das Vollkommenheitsgebot des Christian Wolff erinnert als vielmehr eine systematische Parallele zu dem Bereich der für den äußeren Frieden förderlichen Handlungen des justum von Christian Thomasius aufweist, dessen Regel „Behindere andere nicht in der Ausübung ihrer Rechte“ aus den Fundamenta juris naturae et gentium dem Meierschen, „keinem andern Menschen das Seine“ zu nehmen, entspricht.