Beschleunigter Rechtsschutz für Zahlungsgläubiger in Europa
Eine rechtsvergleichende Untersuchung zur vorweggenommenen Befriedigung bei Anhängikeit der Hauptsache
Sven Mossler
Eine gute Justizgewährung erfordert nicht nur gerechte Ergebnisse, sondern auch schnelle Entscheidungen. Das Problem überlanger Verfahrensdauer der Zivilprozesse stellt sich zwar nicht in allen Rechtsordnungen in gleicher Weise: In Deutschland kommen ca. 90% aller Zivilverfahren innerhalb eines Jahres zum Abschluß, in Italien dagegen nur 11% und in England nur 51%. Dennoch kann es auch in Deutschland – insbesondere in Bau- oder Schadensersatzprozessen – dazu kommen, daß der Kläger mehrere Jahre warten muß, bis er einen vollstreckbaren Titel erhält, denn der Richter hat nach geltendem Recht keine Handhabe, dem Kläger eine (unter Umständen teilweise) vorweggenommene Befriedigung seines Anspruchs zu verschaffen. Die Nachteile und Gefahren des Zeitablaufs, die im schlimmsten Fall zu seiner Insolvenz führen können, in jedem Fall aber seine Liquidität einschränken, trägt also in Deutschland alleine der Kläger. Die Gewährung von Verzugszinsen und -schadensersatz schafft hier nur begrenzt Abhilfe. Sven Mossler plädiert vor diesem Hintergrund dafür, nach dem Vorbild der Prozeßsysteme Italiens („provvedimenti anticipatori di condanna“), Frankreichs („référé-provision“) und Englands („interim payment order“) ein Institut zur vorweggenommenen Befriedigung eines Zahlungsklägers bei Anhängigkeit der Hauptsache zu schaffen und formuliert einen konkreten Gesetzgebungsvorschlag.