Rechtswirkungen von Genehmigungsfiktionen im Öffentlichen Recht.
Jannis Broscheit
Die Arbeit untersucht, welche Rechtswirkungen die Genehmigungsfiktion entfaltet. Dem Grunde nach kommen ihr dieselben Rechtswirkungen zu wie einem ausdrücklichen Verwaltungsakt, d.h. ab dem Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit entfaltet sie gegenüber der Ausgangsbehörde und Dritten Bindungswirkung und gegenüber allen anderen öffentlichen Stellen Tatbestandswirkung. Ein weiteres Ergebnis der Arbeit ist, dass mit dem Ablauf der Fiktionsfrist nicht auch die materielle Rechtmäßigkeit der Genehmigungsfiktion fingiert wird und auch nicht fingiert werden darf. Demnach ist die fingierte Genehmigung wie die ausdrückliche grundsätzlich anfechtbar und rücknehmbar. Allerdings muss die Rücknehmbarkeit der Genehmigungsfiktion eingeschränkt werden, weil die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen andernfalls lediglich in das Rücknahmeverfahren verlagert und die Beschleunigungswirkung der fingierten Genehmigung ad absurdum geführt würde.