Selbstschutz der Verfassung gegen Religionsgemeinschaften.
Vom Religionsprivileg des Vereinsgesetzes zum Vereinigungsverbot.
Kathrin Groh
Religiöser Fundamentalismus, religiös motivierter Terrorismus und die wieder erstarkende Bindungskraft religiöser Systeme, die von Religionsgemeinschaften gebündelt werden, deren Glaubenslehren mit denjenigen Werten, auf denen der freiheitliche, demokratische und säkulare Rechtsstaat ruht, nur schwer zu vereinbaren sind, stellen die staatliche Rechtsordnung vor erhebliche Herausforderungen. Welche Handhabe hat der Staat des Grundgesetzes gegen Religionsgemeinschaften, die seine Fundamente in Frage stellen und bekämpfen? Während die Politik diese Frage mit der Streichung des Religionsprivilegs des Vereinsgesetzes beantwortet und so die Möglichkeit geschaffen hat, Religionsgemeinschaften – wie jeden anderen Verein auch – verbieten und auflösen zu können, hat sich aufgrund der lange Zeit unangefochtenen Exemtion religiöser Gemeinschaften vom Vereinsverbot bisher weder eine gefestigte staatskirchenrechtliche noch eine umfassende verfassungsrechtliche Dogmatik zum Verbot von Religionsgemeinschaften entwickeln können.
Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist es deshalb, sowohl auf verfassungs- und demokratietheoretischer Ebene als auch in grundrechtsdogmatischer Hinsicht diejenigen Grenzen abzustecken, innerhalb derer Religionsgemeinschaften verboten werden können. Dabei wird der Stellenwert organisierter Religionsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft genauso beleuchtet, wie das Verhältnis der Art. 4, 9 II GG und Art. 137 III WRV zueinander neu ausgelotet wird. Der korporative Gehalt des Grundrechts der Religionsfreiheit versagt sich einer Übertragung sowohl der vereinigungsrechtlichen Normen des Grundgesetzes als auch der institutionellen Schrankenregelungen des Staatskirchenrechts und widerspricht einer undifferenzierten Anwendung des Vereinsgesetzes auf Religionsgemeinschaften. Ohne Verfassungsänderung zieht letztendlich allein das Gewaltverbot des Grundgesetzes der Freiheit der Religionsgemeinschaften und ihrer Mitglieder, einen Glauben zu bilden, zu haben, zu organisieren und in Gemeinschaft ungestört auszuüben eine nicht zu überschreitende Grenze.
Die Arbeit wurde von der „Juristischen Gesellschaft Ostwestfalen-Lippe“ mit dem Dissertationspreis 2004 ausgezeichnet.