Spruchverfahrensgesetz von Leuering,  Dieter, Leverkus,  Johannes, Simon,  Stefan, Winter,  Michael

Spruchverfahrensgesetz

Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren

Das Spruchverfahrensgesetz (SpruchG) regelt das gerichtliche Verfahren über Ausgleichszahlungen und Abfindungen für Aktionäre und Anteilsinhaber bei bestimmten für sie nachteiligen gesellschaftsrechtlichen Transaktionen wie etwa Umwandlungen. Durch das SpruchG sind die früher im AktG und im UmwG geregelten gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren gestrafft und beschleunigt worden. Darüber hinaus finden seit der Neuregelung vermehrt freiwillige, nicht streitige Spruchverfahren statt, die sich ebenfalls an den für das gerichtliche Verfahren geschaffenen Vorschriften orientieren. Die Zahl gleichzeitig laufender Verfahren wird auf bis zu 2.000 geschätzt.
Dieser neue Kommentar verarbeitetet die Erfahrungen der ersten drei Jahre seit Inkrafttreten des SpruchG einschließlich der Anpassungen an das Recht der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) und der jüngsten Rechtsprechung, etwa derjenigen des BGH zum Fall „Jenoptik“, zum sog. Nullausgleich beim Gewinnabführungsvertrag und zur Fristwahrung durch Einleitung des Spruchverfahrens bei einem unzuständigen Gericht. Berücksichtigt werden auch bereits die umfangreichen Änderungen des SpruchG durch das SCE-EinführungsG, durch das Gesetz über elektronische Handels- und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) sowie das kommende Zweite Gesetz zur Änderung des UmwG zur grenzüberschreitenden Verschmelzung.
Zum hohen Gebrauchswert des Kommentars trägt ein umfangreicher Sonderteil zur Unternehmensbewertung bei, die im Rahmen des Spruchverfahrens eine entscheidende Rolle spielt. Auch der für die Anwaltsvergütung maßgebliche Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem SpruchG (§ 31 RVG) ist zusätzlich eingehend erläutert.
Für Rechtsanwälte und andere Berater eröffnet das SpruchG insofern ein interessantes Betätigungsfeld, als sie entweder das Mandat eines Verfahrensbeteiligten (Antragsteller bzw. -gegner) wahrnehmen oder auch zum gemeinsamen Vertreter derjenigen Antragsberechtigten bestellt werden können, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind; diese Tätigkeit (§§ 6, 6a SpruchG) wird ebenfalls nach dem RVG vergütet.
Erläutert von Dr. Dieter Leuering, Rechtsanwalt in Bonn; Johannes Leverkus, CPA (Chartered Public Accountant), Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Bonn; Dr. Stefan Simon, Rechtsanwalt und Steuerberater in Bonn; Dr. Michael Winter, Rechtsanwalt und Steuerberater in Bonn.
Die Autoren sind führende Experten auf dem Gebiet der gesellschaftsrechtlichen Beratung und durch zahlreiche Publikationen sowie durch Seminarveranstaltungen ausgewiesen. Dr. Simon und Dr. Leuering sind auch durch die von ihnen betreute Rubrik „Gesellschaftsrecht“ in der monatlichen Beilage „NJW-Spezial“ bekannt.
Für Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsabteilungen, Vorstände, Aufsichtsräte, Aktionäre und Aktionärsvertreter, Gesellschafter, Banken, Rechtswissenschaftler.

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