Trinkgeld, Bedienungsgeld, Tronc: Die Rechtsbeziehungen bei Trink- und Bedienungsgeld und deren arbeitsrechtliche Folgen im Lichte des § 107 Abs. 3 GewO
Daniel Musinsky
Die Zahlung von Trinkgeld ist ein alltägliches Phänomen. Diese Zahlungen Dritter erreichen in der Gastronomie allein in Deutschland jährlich eine Gesamtsumme von mehr als zwei Milliarden Euro. Dennoch wurde das Trinkgeld – auch wenn es bereits im Mittelalter gezahlt wurde – rechtlich bisher kaum gewürdigt. Seit dem Jahr 2002 erfährt das Trinkgeld jedoch eine arbeitsrechtliche Regelung in § 107 Abs. 3 GewO. Diese Dissertation erörtert die vielfältigen zivil- beziehungsweise arbeitsrechtlichen Aspekte der Trinkgeldzahlung, welche nur in Ansätzen durch den Gesetzgeber ausdrücklich geregelt wurden. Ebenfalls werden dabei die Sonderfälle der Bedienungsgeldzahlung und der Trinkgeldsammlung behandelt. Der erste Teil der Abhandlung bietet dabei einen terminologischen Überblick über das Trinkgeld, das Bedienungsgeld und den Tronc. Ebenso erfolgt hier eine Abgrenzung zu artverwandten Zahlungsformen wie beispielsweise der Provision oder dem Schmier- beziehungsweise Bestechungsgeld. Anschließend werden die durch die Zuwendung entstehenden Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten (Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Zuwendendem) untersucht. Schwerpunkt sind hierbei die Rechtsbeziehungen zwischen den Arbeitnehmern im Falle der Trinkgeldsammlung. Was passiert mit dem Trinkgeld, sobald es von den Arbeitnehmern gesammelt wird, um es anschließend unter ihnen zu verteilen? Sobald Trink- oder Bedienungsgeld gezahlt wird, stellt sich sodann die Frage, welche Rechtsfolgen hieraus entstehen. Sind Trink- und Bedienungsgeld Teil der arbeitgeberseitigen Vergütung? Sind diese Zuwendungen auf den Mindestlohn anzurechnen und auch im Krankheitsfalle fortzuzahlen? Abschließend werden arbeitsvertragliche Regelungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Trinkgeld und artverwandten Zuwendungen beantwortet. Es finden sich hier Ausführungen zum Thema der Auskunftsansprüche, den Annahmebeschränkungen beziehungsweise Annahmeverboten oder speziellen Fragen der Regelungsmöglichkeiten im Falle der Trinkgeldsammlung durch den Arbeitgeber.