Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche in Sachsen
Eine theoretisch-empirische Studie aus sozialpädagogischer Sicht
Sabine Böttcher
Seit Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform 1998 besteht für Kinder und Jugendliche die Möglichkeit, dass ihnen in bestimmten familien- und vormundschaftsgerichtlichen Verfahren ein Verfahrenspfleger bzw. ein „Anwalt des Kindes“ nach § 50 FGG zur Seite gestellt wird. Dieser soll als unabhängiger Vertreter des Minderjährigen dafür Sorge tragen, dass der Wille des Kindes gehört und dessen Interessen, soweit sie nicht dem Kindeswohl entgegen stehen, bei der richterlichen Entscheidung berücksichtigt werden. Mittlerweile sind seit Einführung der Vorschrift fast zehn Jahre vergangen und das Rechtsinstitut hat sich zu einem festen, wenngleich quantitativ recht überschaubaren, Bestandteil der familiengerichtlichen Praxis entwickelt. Wegen der unklaren gesetzlichen Vorgabe und der nachfolgenden uneinheitlichen Rechtsprechung der Obergerichte ist die praktische Umsetzung des § 50 FGG nach wie vor mit einer Vielzahl von Schwierigkeiten behaftet. Wie sich die Arbeit der Verfahrenspfleger an den Gerichten in Deutschland jedoch tatsächlich gestaltet und von den Familiengerichten bewertet wird, ist bisher nur Gegenstand einiger weniger empirischen Studien gewesen. Die Verfasserin will deshalb – zumindest einen Teil – dieser Forschungslücke schließen und einen systematischen Überblick zur Situation des Handlungsfeldes Verfahrenspflegschaft am Beispiel des Freistaates Sachsen geben. Anhand der Ergebnisse der Befragung sächsicher Verfahrenspfleger und Familienrichter wird eine sozialpädagogische „Feldvermessung“ eines, formal in der rechtswissenschaftlichen Disziplin verorteten, Bereiches vorgenommen. Schwerpunkte der Analyse bilden die Themengebiete Qualifikation und Kompetenz des Verfahrenspflegers, Bestellpraxis der Gerichte, Zusammenarbeit zwischen Verfahrenspflegern und Gerichten, Aufgaben und Vergütung des Verfahrenspflegers sowie dessen Arbeitsorganisation. Fragen zur Zukunft des Rechtsinstituts, insbesondere vor dem Hintergrund der von der Legislative angestrebten Reform des Familienverfahrensrechts, werden ebenso erörtert.