Verfassungslehre und Einführung in die deutsche Verfassungsgeschichte des Mittelalters.
Ernst Pitz
In der Verfassungslehre spielt die politische Erfahrung des europäischen Mittelalters bisher so gut wie keine Rolle. Sie wird verdunkelt von der politischen Theologie des Gottesgnadentums, welche den Blick der verfassungsgeschichtlichen Forschung vor allem auf Königtum und Adelsherrschaft fixiert. Aus diesem Grund waren bisher die zahlreichen Nachrichten nicht deutbar, die die Eintracht oder den einhelligen Willen des Volkes als Rechtsgrund aller Herrschaft und Geltungsgrund der Gesetze bezeichnen. So heißt es beispielsweise im Jahre 876: „Eintracht des Volkes und königliche Verkündung schaffen das Gesetz.“ Demnach war es schon im Mittelalter der gemeine Wille aller Staatsangehörigen und deren gemeinsames Handeln in Volks- und Reichsversammlungen, was Reiche und Staaten belebte und zusammenhielt. Die Worthalter der Völker, die den Gemeinwillen in den Versammlungen beständig erneuerten und dort auch Könige und Fürsten in ihre Ämter erwählten, verfügten dazu über ein heute sogenanntes imperatives Mandat der Gemeinden, mit denen sie sich identifizierten. Die Staatsauffassung des Laienvolkes stand der der Theologen konträr gegenüber. Nach Ansicht des Volkes war der Staat von unten her, von den Gemeinden, nach der der Gelehrten dagegen von oben, von der Königsgewalt her, erbaut. Nur auf dem Grunde dieses älteren politischen Systems identischer öffentlicher Willensbildung konnten die Staaten Westeuropas seit dem 13. Jahrhundert zu dem moderneren Repräsentativsystem übergehen. Von da an haben die beiden Systeme in Europa und Nordamerika miteinander konkurriert, bis schließlich in der Gegenwart die praktische Überlegenheit der Repräsentation über das ältere Identitätssystem allgemein Anerkennung fand.