Verträge zu Rechten Dritter, insbesondere auf den Todesfall, mit einem englischen Versprechensempfänger.
Annette Vogt
Der Vertrag zu Rechten Dritter eröffnet dem deutschen Kunden („Versprechensempfänger“) die Möglichkeit, durch formlose Vereinbarung mit dem Kreditinstitut die Einlagen auf seinem Spar- oder Girokonto, Wertpapiere, insbesondere Sparbriefe, oder sein gesamtes Wertpapierdepot einem bezeichneten Dritten zuzuwenden. Je nach Inhalt der Vereinbarung wird der Dritte ohne Beachtung erbrechtlicher Formvorschriften Inhaber der Vermögenswerte. Aufgrund zahlreicher Anfragen aus der Praxis war es Ziel dieser Untersuchung, herauszufinden, ob solche Verträge auch mit englischen Kunden wirksam abgeschlossen werden können. Nach der Rechtslage im englichen Recht, insbesondere anhand des dortigen aktuellen Gesetzesentwurfes behandelt die Arbeit Fragen des internationalen Zivilprozeß- und Privatrechts. Das Ergebnis lautet, daß Kreditinstitute unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen Verträge zu Rechten Dritter mit englischen Versprechensempfängern, auch auf den Todesfall, wirksam abschließen können.