Vertrauensschutz im Recht der Personenhandelsgesellschaften Deutschlands und Delawares
Rechtsscheinhaftung und Registerpublizität auf internationalem Prüfstand
Sebastian Haas
Verlässliche Informationen über andere Marktteilnehmer gewinnen im zunehmend komplexen Wirtschaftsverkehr immer mehr an Bedeutung. Von besonderer Relevanz sind dabei solche Informationen, die das Haftungsregime eines aktuellen oder potentiellen Geschäftspartners betreffen. Die Studie widmet sich, unter Beschränkung auf Personenhandelsgesellschaften, der Frage, welche Möglichkeiten sich einer Rechtsordnung bieten, etwaiges Vertrauen auf die bei einem Unternehmen – vermeintlich – geltenden Haftungsverhältnisse wirksam zu schützen. Der Verfasser konzentriert sich dabei, auf der Grundlage allgemeiner Überlegungen zum Vertrauensbegriff, auf zwei Kernbereiche. Zum einen wird die allgemeine Rechtsscheinhaftung näher untersucht. Grundlage des Vertrauens ist hier das nach außen gerichtete Auftreten einer Gesellschaft bzw. eines Gesellschafters. Zum anderen wird beleuchtet, welche Rolle die öffentliche Registrierung unternehmensrelevanter Tatsachen – in Deutschland über das Handelsregister, in Delaware durch die Registrierung beim Secretary of State – für die Gewährung von Vertrauensschutz spielt. Im Ergebnis offenbaren sich im Bereich der allgemeinen Rechtsscheinhaftung trotz diametral entgegen gesetzter historischer und dogmatischer Ausgangspunkte erstaunliche Parallelen zwischen den beiden Rechtsordnungen. Erhebliche Unterschiede sind derweil im Rahmen des aufgrund öffentlicher Registrierung gewährten Vertrauensschutzes feststellbar. Hierbei fällt insbesondere der über § 15 Abs. 1 und Abs. 3 HGB angeordnete Schutz „abstrakten“ Vertrauens ins Gewicht, der unabhängig davon gewährt wird, ob der Betreffende überhaupt das Register eingesehen hat. Diese bemerkenswerte Entscheidung des deutschen Gesetzgebers wird abschließend vor dem Hintergrund der seit dem 01. Januar 2007 vorgeschriebenen, vollständigen Elektronisierung des Handelsregisters einer kritischen Überprüfung unterzogen; hierbei offenbart sich dringender Reformierungsbedarf des materiellen Registerrechts.