Von der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe im bundesstaatlichen Finanzausgleich.
Unter besonderer Berücksichtigung der "laufenden Einnahmen" des Artikels 106 Absatz 3 Satz 4 GG.
Karim Maciejewski
In einem Bundesstaat wie der Bundesrepublik Deutschland steht die Verteilung der dem Staatswesen insgesamt zur Verfügung stehenden Finanzmittel im Zentrum der politischen Auseinandersetzung. Nicht weniger als der Bestand eines bündischen Staates hängt davon ab, ob es seiner Verfassung gelingt, eine belastbare Konkordanz der widerstreitenden Interessen zwischen den verschiedenen im Bunde vereinten Ebenen verfassungskräftig zu errichten und zu erhalten.
Die Verfassung ist hierbei dem Konflikt ausgesetzt, daß sie einerseits Regelungen schaffen muß, die durch ihre Verläßlichkeit alle Teile des Bundesstaates finanzpolitische Planungssicherheit gewinnen läßt. Andererseits muß sie aber ebenso in der Lage sein, den Veränderungen des finanzpolitischen Umfeldes Rechnung zu tragen.
Im Staat des Grundgesetzes fokussiert sich dieser Gegensatz bei der Verteilung der Umsatzsteuer. Während die Aufteilung der übrigen Steuern zwischen Bund und Ländern durch das Grundgesetz selbst fixiert ist, wird die Umsatzsteuerverteilung als flexibles Element durch einfaches Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt.
Bei der Analyse des Verfassungstextes zur Umsatzsteuerverteilung ist nicht zu übersehen, daß denkbar unbestimmte Rechtsbegriffe als Grundsätze für die Bewältigung einer bundesstaatlichen Frage ersten Ranges dienen sollen. Insbesondere soll nach Art. 106 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 GG das Verhältnis der „laufenden Einnahmen“ zu den „notwendigen Ausgaben“ von maßgeblicher Bedeutung sein. Was sind denn „laufende Einnahmen“? Wie kann der Verfassungsanwender erkennen, ob eine staatliche Einnahme eine „laufende“ im Sinne des Art. 106 Abs. 3 Satz 4 GG ist oder eben nicht? Und ist es überhaupt notwendig, diese unbestimmten Rechtsbegriffe zu konkretisieren?
Der dogmatische Kern der Arbeit besteht darin, dem unbestimmten Rechtsbegriff der „laufenden Einnahmen“ durch Etablierung einer allgemeinen Auslegungsmaxime Struktur zu verleihen und diese dann in anwendbare Bewertungsparameter umzusetzen.