Zur Bedeutung des Regeltatbildes bei der Bemessung der Strafe.
Christian Fahl
Ausgehend von der Feststellung, daß Umstände, die „regelmäßig“ im Falle der Deliktsverwirklichung mitgegeben sind oder „typischerweise“ vorliegen und so das „Regeltatbild“ eines Delikts verkörpern, in der Vergangenheit häufig dem Doppelverwertungsverbot unterstellt wurden, befaßt sich die Arbeit im ersten Teil mit dem Umfang und den Grenzen des Doppelverwertungsverbotes, wie es in § 46 Abs. 3 StGB niedergelegt ist. Die Untersuchung kommt dabei zu dem Ergebnis, daß das DVV zwar über den Wortlaut hinaus auch solche Umstände erfaßt, die „stets und notwendigerweise“ mit der Tatbestandsverwirklichung einhergehen, nicht aber solche, die nur „regelmäßig und typischerweise“ mitverwirklicht sind. Insofern verkörpert das Doppelverwertungsverbot ein schlicht logisches Prinzip. Gleichwohl haben auch solche Umstände für die Verwertung in der Strafzumessung auszuscheiden. Für das andere, das „wertende“ Ausschlußprinzip muß jedoch ein anderer Standort gefunden werden. Die Untersuchung geht deshalb der Frage nach, auf welcher Ebene der Strafzumessung im Sinne des Bruns’schen Fünf-Phasen-Modells das „Regeltatbild“ seinen Platz haben könnte. Er wird in der 3. Phase (oder Stufe) der Strafzumessung gefunden, wo es um die Festlegung der sogenannten Bewertungsrichtung von Strafzumessungstatsachen geht, in der um die Festlegung eines Ausgangspunktes, von dem aus gemessen wird, nicht umhinzukommen ist.
Die Arbeit versucht den Nachweis, daß beide Prinzipien nicht ohne einander auskommen und sich auch anderswo sinnvoll ergänzen. Der zweite Teil widmet sich deshalb der Lehre von der Gesetzeseinheit oder „Gesetzeskonkurrenz“, wo sie in der Spezialität einerseits und der Konsumtion andererseits seit langem Ausdruck finden. Die Untersuchung schließt mit der Erkenntnis, daß auch das Wesen der Gesetzeseinheit noch immer nicht richtig verstanden ist, wenn angenommen wird, auch das verdrängte Gesetz könne Einfluß auf die Strafzumessung nehmen. Im Falle der Spezialität folgt dies, wie vielfach bereits anerkannt, aus dem Doppelverwertungsverbot, im Falle der Konsumtion widerspricht die Berücksichtigung dem dargelegten „Regeltatbildprinzip“.