Dem Ordnungswidrigkeitenrecht kommt bei der Verfolgung und Ahndung von Wirtschaftskriminalität erhebliche Bedeutung zu. § 130 OWiG regelt, dass der Inhaber eines Unternehmens für eine gehörige Aufsicht Sorge zu tragen hat, um Pflichtverstöße im Unternehmen zu verhindern. Mit Bezugnahme auf die Regeln der Gewinnabschöpfung drohen bei Zuwiderhandlung hohe Geldbußen.
An wen jedoch sind diese Aufsichtspflichten innerhalb von Konzernen gerichtet? Angesichts der großen Verbreitung von Konzernverbindungen handelt es sich bei der Beantwortung der Frage, ob diese Aufgaben den einzelnen Konzernunternehmen oder der Konzernobergesellschaft obliegen, um einen entscheidenden Gesichtspunkt der Bußgeldpraxis.
Im Mittelpunkt steht die Bestimmung des unmittelbaren Normadressatenkreises des § 130 OWiG im Rahmen von Konzernsachverhalten. Damit eng verknüpfte Normen, insbesondere die §§ 9, 30 OWiG, die ihrerseits Anknüpfungspunkte für die Erfassung von Konzernobergesellschaften bei der Sanktionierung von Aufsichtspflichtverstößen bieten können, sind ebenfalls Teil der Untersuchung. Auch Kernstrafrechtliche Aspekte – etwa zur konzerndimensionalen Garantenpflicht im Kontext unechter Unterlassungsdelikte – finden Beachtung.
Die vorliegende Untersuchung betritt weitestgehend Neuland, indem sie den Blick auch auf internationale Konzernverbindungen richtet. Dabei wird die Anwendbarkeit des § 130 OWiG auf die Frage nach der Verantwortung inländischer Konzernobergesellschaften für Pflichtverletzungen ausländischer Tochtergesellschaften geprüft. Ebenso wird der Frage nachgegangen, ob für deutsche Verfolgungsbehörden die Möglichkeit besteht, gegen ausländische Konzernobergesellschaften Bußgelder zu verhängen, wenn in inländischen Tochtergesellschaften Pflichtverletzungen geschehen. Auch die Problematik der Doppelbestrafung wird in diesem Zusammenhang erörtert.
Aktualisiert: 2023-05-10
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Es kann mit Nichten als Selbstverständlichkeit betrachtet werden, dass Unternehmen – selbst solche, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist – sich stets an „Recht und Gesetz“ halten.
Insbesondere das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip fordern, dass der Staat nicht nur „selbst“ rechtskonform handelt, sondern dass er zudem dafür Sorge tragen können muss, dass sich die Kapitalgesellschaften, an denen er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben als Anteilseigner beteiligt, sich rechts- und regelkonform verhalten.
Der Staat hat eine Compliance-Verantwortung für seine öffentlichen Unternehmen.
Ob er dieser Verantwortung in Bezug auf seine gemischtwirtschaftlichen Unternehmen nachkommen kann, ist von deren Rechtsform abhängig.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Es kann mit Nichten als Selbstverständlichkeit betrachtet werden, dass Unternehmen – selbst solche, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist – sich stets an „Recht und Gesetz“ halten.
Insbesondere das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip fordern, dass der Staat nicht nur „selbst“ rechtskonform handelt, sondern dass er zudem dafür Sorge tragen können muss, dass sich die Kapitalgesellschaften, an denen er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben als Anteilseigner beteiligt, sich rechts- und regelkonform verhalten.
Der Staat hat eine Compliance-Verantwortung für seine öffentlichen Unternehmen.
Ob er dieser Verantwortung in Bezug auf seine gemischtwirtschaftlichen Unternehmen nachkommen kann, ist von deren Rechtsform abhängig.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Thema der Untersuchung ist die praxisrelevante Frage nach der Existenz und Reichweite einer sanktionsrechtlichen Haftung im Konzern. Nach geltendem Recht ist sie anhand des § 30 OWiG zu beantworten und höchst umstritten.
Schwerpunktmäßig behandelt werden die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Leitungspersonen für aktives Tun und Unterlassen, die Verantwortlichkeit nach § 130 OWiG und der transnationale Geltungsbereich des § 30 OWiG.
Weitere Schwerpunkte bilden die rechtspolitischen Fragen nach der Begründbarkeit einer Durchgriffshaftung und einer Erweiterung des transnationalen Geltungsbereichs einer entsprechenden Sanktionsnorm.
Vor dem Hintergrund gewonnener Erkenntnisse werden die in die Diskussion über eine Reform des Unternehmenssanktionsrechts eingebrachten Vorschläge in Bezug auf die sanktionsrechtliche Haftung im Konzern untersucht und eigene Vorschläge für eine sachgerechte Lösung unterbreitet.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Thema der Untersuchung ist die praxisrelevante Frage nach der Existenz und Reichweite einer sanktionsrechtlichen Haftung im Konzern. Nach geltendem Recht ist sie anhand des § 30 OWiG zu beantworten und höchst umstritten.
Schwerpunktmäßig behandelt werden die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Leitungspersonen für aktives Tun und Unterlassen, die Verantwortlichkeit nach § 130 OWiG und der transnationale Geltungsbereich des § 30 OWiG.
Weitere Schwerpunkte bilden die rechtspolitischen Fragen nach der Begründbarkeit einer Durchgriffshaftung und einer Erweiterung des transnationalen Geltungsbereichs einer entsprechenden Sanktionsnorm.
Vor dem Hintergrund gewonnener Erkenntnisse werden die in die Diskussion über eine Reform des Unternehmenssanktionsrechts eingebrachten Vorschläge in Bezug auf die sanktionsrechtliche Haftung im Konzern untersucht und eigene Vorschläge für eine sachgerechte Lösung unterbreitet.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Dem Ordnungswidrigkeitenrecht kommt bei der Verfolgung und Ahndung von Wirtschaftskriminalität erhebliche Bedeutung zu. § 130 OWiG regelt, dass der Inhaber eines Unternehmens für eine gehörige Aufsicht Sorge zu tragen hat, um Pflichtverstöße im Unternehmen zu verhindern. Mit Bezugnahme auf die Regeln der Gewinnabschöpfung drohen bei Zuwiderhandlung hohe Geldbußen.
An wen jedoch sind diese Aufsichtspflichten innerhalb von Konzernen gerichtet? Angesichts der großen Verbreitung von Konzernverbindungen handelt es sich bei der Beantwortung der Frage, ob diese Aufgaben den einzelnen Konzernunternehmen oder der Konzernobergesellschaft obliegen, um einen entscheidenden Gesichtspunkt der Bußgeldpraxis.
Im Mittelpunkt steht die Bestimmung des unmittelbaren Normadressatenkreises des § 130 OWiG im Rahmen von Konzernsachverhalten. Damit eng verknüpfte Normen, insbesondere die §§ 9, 30 OWiG, die ihrerseits Anknüpfungspunkte für die Erfassung von Konzernobergesellschaften bei der Sanktionierung von Aufsichtspflichtverstößen bieten können, sind ebenfalls Teil der Untersuchung. Auch Kernstrafrechtliche Aspekte – etwa zur konzerndimensionalen Garantenpflicht im Kontext unechter Unterlassungsdelikte – finden Beachtung.
Die vorliegende Untersuchung betritt weitestgehend Neuland, indem sie den Blick auch auf internationale Konzernverbindungen richtet. Dabei wird die Anwendbarkeit des § 130 OWiG auf die Frage nach der Verantwortung inländischer Konzernobergesellschaften für Pflichtverletzungen ausländischer Tochtergesellschaften geprüft. Ebenso wird der Frage nachgegangen, ob für deutsche Verfolgungsbehörden die Möglichkeit besteht, gegen ausländische Konzernobergesellschaften Bußgelder zu verhängen, wenn in inländischen Tochtergesellschaften Pflichtverletzungen geschehen. Auch die Problematik der Doppelbestrafung wird in diesem Zusammenhang erörtert.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Das Kernthema der Arbeit bildet die Frage, ob nach den §§ 130, 30, 9 OWiG ein Sanktionsdurchgriff auf die Muttergesellschaft im Konzern trotz des gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzips möglich ist. Unter Heranziehung der Rechtsprechung des BGH zum faktischen Geschäftsführer bejaht der Verfasser konzernweite bußgeldbewehrte Aufsichtspflichten der Muttergesellschaft bei tatsächlichen steuernden Einflussnahmen im Unternehmensbereich der Tochtergesellschaft. Die in § 130 Abs. 1 OWiG statuierte Aufsichtspflicht trifft in solchen Fällen neben der Tochter- auch die Muttergesellschaft, was zu deren Haftung führen kann. Darüber hinaus arbeitet der Autor heraus, dass ein entsprechendes Haftungsrisiko besteht, wenn die betriebsbezogene Zuwiderhandlung in einer Auslandstochter geschieht.
Im letzten Teil zeigt der Verfasser auf, dass umfassende Compliance-Bemühungen einen Verstoß gegen § 130 OWiG grundsätzlich ausschließen. Außerdem vertritt er, dass Compliance-Systeme bußgeldmindernd berücksichtigt werden sollten und es begrüßenswert wäre, wenn der Gesetzgeber insofern klare Kriterien schüfe.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Wirtschaftskriminalität kann fatale Auswirkungen für das einzelne Unternehmen sowie für die Wirtschaft insgesamt haben. Zu nennen sind insbesondere Bußgelder und Haftstrafen, aber auch Imageverluste. Die Gewährleistung gesetzeskonformen Verhaltens in Unternehmen bedarf einiger Anstrengung durch die Unternehmensleitungen, da sie mit einer ständig zunehmenden Masse an Gesetzen und Verordnungen konfrontiert werden. Zur Gewährleistung rechtstreuen Verhaltens sind insbesondere interne Mechanismen zur Verhinderung der Unternehmenskriminalität gefragt. Eine bedeutende Maßnahme stellt die Implementierung von Compliance-Systemen dar, die dazu dienen, eine Einhaltung jeglicher Vorschriften zu gewährleisten und Wirtschaftskriminalität so in weiten Teilen eindämmen oder verhindern. Das Werk gibt eine Antwort auf die damit verbundenen Fragestellungen. Zunächst erfolgt eine Einführung in das Thema Compliance. Sodann wird der Frage nachgegangen, ob eine alle Unternehmen treffende Pflicht zur Einführung von Compliance-Systemen besteht. In diesem Rahmen erfolgt ein Überblick über die zahlreichen spezialgesetzlich geregelten Compliance-Pflichten. Schließlich wird der noch ungeklärten und äußerst umstrittenen Frage nachgegangen, ob eine allgemeine Rechtspflicht zur Einführung eines Compliance-Systems, auch für Unternehmensbereiche, in denen die Spezialgesetze nicht einschlägig sind, existiert. Nach einem Überblick über die möglichen Maßnahmen zur inhaltlichen Ausgestaltung eines Compliance- Systems folgt das eigentliche Herzstück der Arbeit. Es wird auf das in Rechtsprechung und Literatur bislang kaum thematisierte Problem der Konsequenzen für die Unternehmensleitungen, die zur Einrichtung und Unterhaltung von Compliance-Systemen angehalten sind, jedoch in ihrem Unternehmen gleichwohl auf eine solches System verzichten, eingegangen. Besonderes Augenmerk wird hier auf die Vorschrift des § 130 OWiG sowie die Strafbarkeit aus Unterlassen gelegt.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Dem Ordnungswidrigkeitenrecht kommt bei der Verfolgung und Ahndung von Wirtschaftskriminalität erhebliche Bedeutung zu. § 130 OWiG regelt, dass der Inhaber eines Unternehmens für eine gehörige Aufsicht Sorge zu tragen hat, um Pflichtverstöße im Unternehmen zu verhindern. Mit Bezugnahme auf die Regeln der Gewinnabschöpfung drohen bei Zuwiderhandlung hohe Geldbußen.
An wen jedoch sind diese Aufsichtspflichten innerhalb von Konzernen gerichtet? Angesichts der großen Verbreitung von Konzernverbindungen handelt es sich bei der Beantwortung der Frage, ob diese Aufgaben den einzelnen Konzernunternehmen oder der Konzernobergesellschaft obliegen, um einen entscheidenden Gesichtspunkt der Bußgeldpraxis.
Im Mittelpunkt steht die Bestimmung des unmittelbaren Normadressatenkreises des § 130 OWiG im Rahmen von Konzernsachverhalten. Damit eng verknüpfte Normen, insbesondere die §§ 9, 30 OWiG, die ihrerseits Anknüpfungspunkte für die Erfassung von Konzernobergesellschaften bei der Sanktionierung von Aufsichtspflichtverstößen bieten können, sind ebenfalls Teil der Untersuchung. Auch Kernstrafrechtliche Aspekte – etwa zur konzerndimensionalen Garantenpflicht im Kontext unechter Unterlassungsdelikte – finden Beachtung.
Die vorliegende Untersuchung betritt weitestgehend Neuland, indem sie den Blick auch auf internationale Konzernverbindungen richtet. Dabei wird die Anwendbarkeit des § 130 OWiG auf die Frage nach der Verantwortung inländischer Konzernobergesellschaften für Pflichtverletzungen ausländischer Tochtergesellschaften geprüft. Ebenso wird der Frage nachgegangen, ob für deutsche Verfolgungsbehörden die Möglichkeit besteht, gegen ausländische Konzernobergesellschaften Bußgelder zu verhängen, wenn in inländischen Tochtergesellschaften Pflichtverletzungen geschehen. Auch die Problematik der Doppelbestrafung wird in diesem Zusammenhang erörtert.
Aktualisiert: 2021-10-07
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Der Autor befasst sich mit dem wissenschaftlich bisher wenig durchdrungenen Begriff der "Zuwiderhandlung" im Tatbestand der Aufsichtspflichtverletzung. Vor dem Hintergrund der anhaltenden Diskussion um Compliance-Themen wird § 130 OWiG immer wieder aktuell. Das Werk widmet sich schwerpunktmäßig dem subjektiven Tatbestand der Zuwiderhandlung und möglichen Irrtumskonstellationen. Dabei schlägt der Autor vor, zwischen organisationsbedingten Irrtümern und sonstigen Irrtümern zu differenzieren. Den bislang von Rechtsprechung und Literatur verwendeten Begriff des "natürlichen" Vorsatzes lehnt er dabei ab. Besondere Aufmerksamkeit wird auch dem komplexen Thema der steuerstrafrechtlichen Compliance gewidmet, insbesondere die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige für den Aufsichtspflichtigen wird dabei diskutiert. Ferner wird die bisher in der Literatur unbeachtete Frage der Behandlung von Zuwiderhandlungen mit Auslandsbezug aufgeworfen. Schließlich nimmt der Autor Stellung zu der umstrittenen Frage, welche Beziehung zwischen Aufsichtspflichtverletzung und Zuwiderhandlung bestehen muss.
Aktualisiert: 2019-12-20
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