Nur wenige Themen lassen Moralphilosophen, Theologen und Juristen so ratlos zurück wie Selbstmord, Sterbehilfe, Hungerstreik, Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch oder Transplantation - die extremsten Formen der Selbstbestimmung des Patienten. Obwohl nicht alle Konstellationen der Selbstbestimmung des Patienten dieselbe Dramatik aufweisen, bleibt deren Reichweite in großen Teilen im Ungewissen. Wie weit reichen die Befugnisse des Einzelnen, über sein Leben, seine Gesundheit, letztlich über seine Existenz zu bestimmen? Genau hier setzt Fereniki Panagopoulou-Koutnatzi an. Ihre Arbeit gliedert sich in einen theoretischen ersten Teil, einen kasuistischen zweiten Teil unter besonderer Berücksichtigung des deutschen Rechts und einen dritten Teil, der die wesentlichen Ergebnisse darstellt.
Die Autorin gelangt zu dem Fazit, dass das Grundrecht auf Leben, auch wenn es aktivisch formuliert scheint, nicht als Befugnis zu einer bestimmten Tätigkeit, einer "Befugnis zu leben", sondern abwehrrechtlich zu begreifen ist. "Man will allein und in Ruhe gelassen, d. h. nicht gestört werden". Als Freiheits- und Abwehrrecht garantiert es dem Einzelnen Freiheiten, Freiräume und die freie Verfügung über seine Rechtsgüter gegen staatliche Eingriffe, Einschränkungen, Beschränkungen oder Verletzungen. Im Licht dieses Verständnisses von Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG als Freiheits- und Abwehrrecht muss der Staat dem Einzelnen im Bereich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit einen freien Raum gewährleisten, in dem er selbst bestimmen darf. Dieses Freiheitspotenzial umfasst die Freiheit, die Angebote der modernen Medizin nicht in Anspruch zu nehmen und folglich das eigene Leben zu beenden oder eine Verschlechterung des eigenen Gesundheitszustandes in Kauf zu nehmen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Gegenstand dieser Monographie sind die rechtliche Dimension und die Tragweite des Freiheitsbegriffs. Der Autor sucht eine Antwort darauf, was Freiheit im rechtlichen Sinne ist, wie sie sich artikuliert und welches Gewand sie einnimmt, wenn sie prozessual durchgesetzt wird.
In einem ersten (materiellen) Teil zeichnet der Verfasser die Entwicklung des Staatsabwehranspruchs vom ausgehenden 18. Jahrhundert bis zum Bonner Grundgesetz nach. Einen Schwerpunkt setzt er im Staats- und Verwaltungsrecht des Spätkonstitutionalismus, das trotz einer gewandelten Verfassungsordnung erhebliche (positive und negative) Nachwirkungen im Recht der Gegenwart zeigt. Parallel hierzu stellt er im zweiten (prozessualen) Teil die gerichtliche Durchsetzbarkeit dieser Individualansprüche im Spiegel der Zeiten von der alten Reichsgerichtsbarkeit über die Administrativjustiz und die Anfänge der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Süddeutschland und Preußen bis zum heutigen Verwaltungsprozeß dar.
Insgesamt versucht Bertrand Malmendier, Grundlagen, Struktur, Voraussetzungen, Konkurrenzen und Zusammenhänge des Abwehranspruchs im historischen Kontext zu verdeutlichen, um neue Akzente und Impulse zu setzen, bisherige, auch geschichtlich gewachsene Unklarheiten des gegenwärtigen Öffentlichen Rechts aufzuzeigen und ein praktisch brauchbares Anspruchssystem zu entwickeln.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Nur wenige Themen lassen Moralphilosophen, Theologen und Juristen so ratlos zurück wie Selbstmord, Sterbehilfe, Hungerstreik, Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch oder Transplantation - die extremsten Formen der Selbstbestimmung des Patienten. Obwohl nicht alle Konstellationen der Selbstbestimmung des Patienten dieselbe Dramatik aufweisen, bleibt deren Reichweite in großen Teilen im Ungewissen. Wie weit reichen die Befugnisse des Einzelnen, über sein Leben, seine Gesundheit, letztlich über seine Existenz zu bestimmen? Genau hier setzt Fereniki Panagopoulou-Koutnatzi an. Ihre Arbeit gliedert sich in einen theoretischen ersten Teil, einen kasuistischen zweiten Teil unter besonderer Berücksichtigung des deutschen Rechts und einen dritten Teil, der die wesentlichen Ergebnisse darstellt.
Die Autorin gelangt zu dem Fazit, dass das Grundrecht auf Leben, auch wenn es aktivisch formuliert scheint, nicht als Befugnis zu einer bestimmten Tätigkeit, einer "Befugnis zu leben", sondern abwehrrechtlich zu begreifen ist. "Man will allein und in Ruhe gelassen, d. h. nicht gestört werden". Als Freiheits- und Abwehrrecht garantiert es dem Einzelnen Freiheiten, Freiräume und die freie Verfügung über seine Rechtsgüter gegen staatliche Eingriffe, Einschränkungen, Beschränkungen oder Verletzungen. Im Licht dieses Verständnisses von Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG als Freiheits- und Abwehrrecht muss der Staat dem Einzelnen im Bereich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit einen freien Raum gewährleisten, in dem er selbst bestimmen darf. Dieses Freiheitspotenzial umfasst die Freiheit, die Angebote der modernen Medizin nicht in Anspruch zu nehmen und folglich das eigene Leben zu beenden oder eine Verschlechterung des eigenen Gesundheitszustandes in Kauf zu nehmen.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Gegenstand dieser Monographie sind die rechtliche Dimension und die Tragweite des Freiheitsbegriffs. Der Autor sucht eine Antwort darauf, was Freiheit im rechtlichen Sinne ist, wie sie sich artikuliert und welches Gewand sie einnimmt, wenn sie prozessual durchgesetzt wird.
In einem ersten (materiellen) Teil zeichnet der Verfasser die Entwicklung des Staatsabwehranspruchs vom ausgehenden 18. Jahrhundert bis zum Bonner Grundgesetz nach. Einen Schwerpunkt setzt er im Staats- und Verwaltungsrecht des Spätkonstitutionalismus, das trotz einer gewandelten Verfassungsordnung erhebliche (positive und negative) Nachwirkungen im Recht der Gegenwart zeigt. Parallel hierzu stellt er im zweiten (prozessualen) Teil die gerichtliche Durchsetzbarkeit dieser Individualansprüche im Spiegel der Zeiten von der alten Reichsgerichtsbarkeit über die Administrativjustiz und die Anfänge der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Süddeutschland und Preußen bis zum heutigen Verwaltungsprozeß dar.
Insgesamt versucht Bertrand Malmendier, Grundlagen, Struktur, Voraussetzungen, Konkurrenzen und Zusammenhänge des Abwehranspruchs im historischen Kontext zu verdeutlichen, um neue Akzente und Impulse zu setzen, bisherige, auch geschichtlich gewachsene Unklarheiten des gegenwärtigen Öffentlichen Rechts aufzuzeigen und ein praktisch brauchbares Anspruchssystem zu entwickeln.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Nur wenige Themen lassen Moralphilosophen, Theologen und Juristen so ratlos zurück wie Selbstmord, Sterbehilfe, Hungerstreik, Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch oder Transplantation - die extremsten Formen der Selbstbestimmung des Patienten. Obwohl nicht alle Konstellationen der Selbstbestimmung des Patienten dieselbe Dramatik aufweisen, bleibt deren Reichweite in großen Teilen im Ungewissen. Wie weit reichen die Befugnisse des Einzelnen, über sein Leben, seine Gesundheit, letztlich über seine Existenz zu bestimmen? Genau hier setzt Fereniki Panagopoulou-Koutnatzi an. Ihre Arbeit gliedert sich in einen theoretischen ersten Teil, einen kasuistischen zweiten Teil unter besonderer Berücksichtigung des deutschen Rechts und einen dritten Teil, der die wesentlichen Ergebnisse darstellt.
Die Autorin gelangt zu dem Fazit, dass das Grundrecht auf Leben, auch wenn es aktivisch formuliert scheint, nicht als Befugnis zu einer bestimmten Tätigkeit, einer "Befugnis zu leben", sondern abwehrrechtlich zu begreifen ist. "Man will allein und in Ruhe gelassen, d. h. nicht gestört werden". Als Freiheits- und Abwehrrecht garantiert es dem Einzelnen Freiheiten, Freiräume und die freie Verfügung über seine Rechtsgüter gegen staatliche Eingriffe, Einschränkungen, Beschränkungen oder Verletzungen. Im Licht dieses Verständnisses von Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG als Freiheits- und Abwehrrecht muss der Staat dem Einzelnen im Bereich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit einen freien Raum gewährleisten, in dem er selbst bestimmen darf. Dieses Freiheitspotenzial umfasst die Freiheit, die Angebote der modernen Medizin nicht in Anspruch zu nehmen und folglich das eigene Leben zu beenden oder eine Verschlechterung des eigenen Gesundheitszustandes in Kauf zu nehmen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Gegenstand dieser Monographie sind die rechtliche Dimension und die Tragweite des Freiheitsbegriffs. Der Autor sucht eine Antwort darauf, was Freiheit im rechtlichen Sinne ist, wie sie sich artikuliert und welches Gewand sie einnimmt, wenn sie prozessual durchgesetzt wird.
In einem ersten (materiellen) Teil zeichnet der Verfasser die Entwicklung des Staatsabwehranspruchs vom ausgehenden 18. Jahrhundert bis zum Bonner Grundgesetz nach. Einen Schwerpunkt setzt er im Staats- und Verwaltungsrecht des Spätkonstitutionalismus, das trotz einer gewandelten Verfassungsordnung erhebliche (positive und negative) Nachwirkungen im Recht der Gegenwart zeigt. Parallel hierzu stellt er im zweiten (prozessualen) Teil die gerichtliche Durchsetzbarkeit dieser Individualansprüche im Spiegel der Zeiten von der alten Reichsgerichtsbarkeit über die Administrativjustiz und die Anfänge der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Süddeutschland und Preußen bis zum heutigen Verwaltungsprozeß dar.
Insgesamt versucht Bertrand Malmendier, Grundlagen, Struktur, Voraussetzungen, Konkurrenzen und Zusammenhänge des Abwehranspruchs im historischen Kontext zu verdeutlichen, um neue Akzente und Impulse zu setzen, bisherige, auch geschichtlich gewachsene Unklarheiten des gegenwärtigen Öffentlichen Rechts aufzuzeigen und ein praktisch brauchbares Anspruchssystem zu entwickeln.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Gegenstand dieser Monographie sind die rechtliche Dimension und die Tragweite des Freiheitsbegriffs. Der Autor sucht eine Antwort darauf, was Freiheit im rechtlichen Sinne ist, wie sie sich artikuliert und welches Gewand sie einnimmt, wenn sie prozessual durchgesetzt wird.
In einem ersten (materiellen) Teil zeichnet der Verfasser die Entwicklung des Staatsabwehranspruchs vom ausgehenden 18. Jahrhundert bis zum Bonner Grundgesetz nach. Einen Schwerpunkt setzt er im Staats- und Verwaltungsrecht des Spätkonstitutionalismus, das trotz einer gewandelten Verfassungsordnung erhebliche (positive und negative) Nachwirkungen im Recht der Gegenwart zeigt. Parallel hierzu stellt er im zweiten (prozessualen) Teil die gerichtliche Durchsetzbarkeit dieser Individualansprüche im Spiegel der Zeiten von der alten Reichsgerichtsbarkeit über die Administrativjustiz und die Anfänge der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Süddeutschland und Preußen bis zum heutigen Verwaltungsprozeß dar.
Insgesamt versucht Bertrand Malmendier, Grundlagen, Struktur, Voraussetzungen, Konkurrenzen und Zusammenhänge des Abwehranspruchs im historischen Kontext zu verdeutlichen, um neue Akzente und Impulse zu setzen, bisherige, auch geschichtlich gewachsene Unklarheiten des gegenwärtigen Öffentlichen Rechts aufzuzeigen und ein praktisch brauchbares Anspruchssystem zu entwickeln.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Auf wenigen Gebieten berührt unsere Rechtsordnung den einzelnen Bürger so hautnah wie auf dem Gebiet des Nachbarrechts – praktisch jeder hat Nachbarn. Ein relativ enges Zusammenleben bei vielfach widerstrebenden Verhaltensgewohnheiten bringt zwangsläufig Interessenkonflikte mit sich. Können diese nicht einvernehmlich beigelegt werden, muss die Rechtsordnung Vorschriften zur Regelung nachbarrechtlicher Konflikte bereithalten.
Die Ausgabe "Nachbarrecht Bayern" in der 4. Auflage ermöglicht allen Ratsuchenden, ihre jeweilige Rechtsposition realistisch einzuschätzen und zu vertreten und so mit mehr Sicherheit an nachbarschaftliche Auseinandersetzungen heranzugehen, Streitfälle zu lösen oder diese gar nicht erst entstehen zu lassen.
Der Schwerpunkt des Beitrags liegt in der Darstellung des privaten Nachbarrechts (vgl. Erster Teil). Dieses regelt die privatrechtlichen Beziehungen des Grundstückseigentümers zu anderen Grundstückseigentümern oder Dritten, deren Interessen durch die Ausübung der Eigentümerbefugnisse berührt werden.
Der Beitrag behandelt ferner das öffentliche Nachbarrecht (vgl. Zweiter Teil). Öffentlich-rechtliche Beschränkungen des Eigentumsrechts bestehen in der Regel ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit.
Nachbarrechtliche Schwerpunkte, wie z. B. Grundstücksgrenzen und ihre Feststellung, Grenzmauern/Kommunmauern/ Überbaumauern, Grenzbaum und Grenzstrauch, Überbau auf das Nachbargrundstück, Immissionen (z.B. Lärm, Laub, Geruch), Einwirkung auf Grundstücke durch Wasser, Notweg, Überhang von Zweigen und Eindringen von Wurzeln, Mindestgrenzabstand von Pflanzen, Hinüberfall von Baumfrüchten über die Grundstücksgrenze, Nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis, Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen Nachbarn durch Rechtsgeschäft, Prozessuale Besonderheiten durch das Bayerische Schlichtungsgesetz und Rechtsschutz bei Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Rechts werden anschaulich behandelt; sämtliche Rechtsvorschriften werden sachlich präzise und leicht nachvollziehbar dargestellt. Eine informative Einleitung vermittelt einen zusammenfassenden Überblick. Ein praxisrelevanter Anhang enthält alle wesentlichen begleitenden Rechtsvorschriften.
Dr. Constanze Strasser, LL.M. (Cambridge), Richterin am Landgericht München I, führt die von Dr. Carsten Schulz begründete Darstellung fort.
Aktualisiert: 2022-10-15
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind außer Religionsgemeinschaften nur solche juristischen Personen Träger der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG, deren Zweck die Pflege und Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist. Der vom US Supreme Court entschiedene „Hobby-Lobby-Case“, in dem erstmals einem profitorientierten Unternehmen die Berufung auf die Religionsfreiheit zugestanden wurde, gibt Veranlassung zu überprüfen, ob diese Rechtsprechung das letzte Wort im Hinblick auf die Religionsfreiheit juristischer Personen sein kann.
Ausgehend von dieser Rechtsprechung und Überlegungen zu Grund und Grenzen der Grundrechtsberechtigung juristischer Personen entwickelt die Arbeit unter Befassung mit den gesellschaftsrechtlichen Strukturen verschiedener Organisationsformen allgemeine Kriterien zu Voraussetzungen, nach denen sich auch profitorientierte Gesellschaften auf das Grundrecht der Religionsfreiheit berufen können.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind außer Religionsgemeinschaften nur solche juristischen Personen Träger der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG, deren Zweck die Pflege und Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist. Der vom US Supreme Court entschiedene „Hobby-Lobby-Case“, in dem erstmals einem profitorientierten Unternehmen die Berufung auf die Religionsfreiheit zugestanden wurde, gibt Veranlassung zu überprüfen, ob diese Rechtsprechung das letzte Wort im Hinblick auf die Religionsfreiheit juristischer Personen sein kann.
Ausgehend von dieser Rechtsprechung und Überlegungen zu Grund und Grenzen der Grundrechtsberechtigung juristischer Personen entwickelt die Arbeit unter Befassung mit den gesellschaftsrechtlichen Strukturen verschiedener Organisationsformen allgemeine Kriterien zu Voraussetzungen, nach denen sich auch profitorientierte Gesellschaften auf das Grundrecht der Religionsfreiheit berufen können.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Auf wenigen Gebieten berührt unsere Rechtsordnung den einzelnen Bürger so hautnah wie auf dem Gebiet des Nachbarrechts – praktisch jeder hat Nachbarn. Ein relativ enges Zusammenleben bei vielfach widerstrebenden Verhaltensgewohnheiten bringt zwangsläufig Interessenkonflikte mit sich. Können diese nicht einvernehmlich beigelegt werden, muss die Rechtsordnung Vorschriften zur Regelung nachbarrechtlicher Konflikte bereithalten.
Die Ausgabe Nachbarrecht Bayern, nunmehr in der 3. Auflage, ermöglicht allen Ratsuchenden, ihre jeweilige Rechtsposition realistisch einzuschätzen und zu vertreten und so mit mehr Sicherheit an nachbarschaftliche Auseinandersetzungen heranzugehen, Streitfälle zu lösen oder diese gar nicht erst entstehen zu lassen.
Nachbarrechtliche Schwerpunkte, wie z.B. Grundstücksgrenzen und ihre Feststellung, Grenzmauern/Kommunmauern/ Überbaumauern, Grenzbaum und Grenzstrauch, Überbau auf das Nachbargrundstück, Immissionen (z.B. Lärm, Laub, Geruch), Einwirkung auf Grundstücke durch Wasser, Notweg, Überhang von Zweigen und Eindringen von Wurzeln, Mindestgrenzabstand von Pflanzen, Hinüberfall von Baumfrüchten über die Grundstücksgrenze, Nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis, Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen Nachbarn durch Rechtsgeschäft, Prozessuale Besonderheiten durch das Bayerische Schlichtungsgesetz und Rechtsschutz bei Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Rechts werden anschaulich behandelt; sämtliche Rechtsvorschriften werden sachlich präzise und leicht nachvollziehbar dargestellt. Eine informative Einleitung vermittelt einen zusammenfassenden Überblick. Ein praxisdienlicher Anhang enthält alle wesentlichen begleitenden Rechtsvorschriften.
Dr. Constanze Strasser, LL.M. (Cambridge), Nachfolgerin von Dr. Carsten Schulz als Autorin, Richterin am Landgericht München I, ist mit den vielfältigen Problemen des Nachbarrechts bestens vertraut und lässt ihre profunde Sachkenntnis in die Kommentierung einfließen.
Aktualisiert: 2021-04-28
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Nur wenige Themen lassen Moralphilosophen, Theologen und Juristen so ratlos zurück wie Selbstmord, Sterbehilfe, Hungerstreik, Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch oder Transplantation - die extremsten Formen der Selbstbestimmung des Patienten. Obwohl nicht alle Konstellationen der Selbstbestimmung des Patienten dieselbe Dramatik aufweisen, bleibt deren Reichweite in großen Teilen im Ungewissen. Wie weit reichen die Befugnisse des Einzelnen, über sein Leben, seine Gesundheit, letztlich über seine Existenz zu bestimmen? Genau hier setzt Fereniki Panagopoulou-Koutnatzi an. Ihre Arbeit gliedert sich in einen theoretischen ersten Teil, einen kasuistischen zweiten Teil unter besonderer Berücksichtigung des deutschen Rechts und einen dritten Teil, der die wesentlichen Ergebnisse darstellt.
Die Autorin gelangt zu dem Fazit, dass das Grundrecht auf Leben, auch wenn es aktivisch formuliert scheint, nicht als Befugnis zu einer bestimmten Tätigkeit, einer "Befugnis zu leben", sondern abwehrrechtlich zu begreifen ist. "Man will allein und in Ruhe gelassen, d. h. nicht gestört werden". Als Freiheits- und Abwehrrecht garantiert es dem Einzelnen Freiheiten, Freiräume und die freie Verfügung über seine Rechtsgüter gegen staatliche Eingriffe, Einschränkungen, Beschränkungen oder Verletzungen. Im Licht dieses Verständnisses von Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG als Freiheits- und Abwehrrecht muss der Staat dem Einzelnen im Bereich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit einen freien Raum gewährleisten, in dem er selbst bestimmen darf. Dieses Freiheitspotenzial umfasst die Freiheit, die Angebote der modernen Medizin nicht in Anspruch zu nehmen und folglich das eigene Leben zu beenden oder eine Verschlechterung des eigenen Gesundheitszustandes in Kauf zu nehmen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Gegenstand dieser Monographie sind die rechtliche Dimension und die Tragweite des Freiheitsbegriffs. Der Autor sucht eine Antwort darauf, was Freiheit im rechtlichen Sinne ist, wie sie sich artikuliert und welches Gewand sie einnimmt, wenn sie prozessual durchgesetzt wird.
In einem ersten (materiellen) Teil zeichnet der Verfasser die Entwicklung des Staatsabwehranspruchs vom ausgehenden 18. Jahrhundert bis zum Bonner Grundgesetz nach. Einen Schwerpunkt setzt er im Staats- und Verwaltungsrecht des Spätkonstitutionalismus, das trotz einer gewandelten Verfassungsordnung erhebliche (positive und negative) Nachwirkungen im Recht der Gegenwart zeigt. Parallel hierzu stellt er im zweiten (prozessualen) Teil die gerichtliche Durchsetzbarkeit dieser Individualansprüche im Spiegel der Zeiten von der alten Reichsgerichtsbarkeit über die Administrativjustiz und die Anfänge der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Süddeutschland und Preußen bis zum heutigen Verwaltungsprozeß dar.
Insgesamt versucht Bertrand Malmendier, Grundlagen, Struktur, Voraussetzungen, Konkurrenzen und Zusammenhänge des Abwehranspruchs im historischen Kontext zu verdeutlichen, um neue Akzente und Impulse zu setzen, bisherige, auch geschichtlich gewachsene Unklarheiten des gegenwärtigen Öffentlichen Rechts aufzuzeigen und ein praktisch brauchbares Anspruchssystem zu entwickeln.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Das HANDBUCH DES STAATSRECHTS setzt sich auch in seiner Neuauflage wieder zum Ziel, die Verfassung als Grundlage, Anstoß und Maßstab für die Entwicklung des Verfassungsstaates zu verstehen und zu deuten. Der völlig neu konzipierte Band IX schließt nunmehr die Grundrechtstrilogie ab. Von renommierten Staatsrechtlern verfasst erschließen insgesamt 20 Beiträge die Allgemeinen Grundrechtslehren. Gegenüber der Vorauflage von 1992/2000 sind fünf Themen neu aufgenommen, alle übrigen Beiträge wurden völlig neu bearbeitet. Literatur und Rechtsprechung befinden sich wieder auf aktuellem Stand.
Der erste Abschnitt behandelt zunächst die Idee und die Form der Grundrechte: allein hier sind drei Beiträge neu, so etwa der angloamerikanische Einfluss auf die Grundrechtsentwicklung in Deutschland, aber auch die Grundrechte im Rahmen der Kompetenzordnung. Im zweiten Kapitel werden sodann die Rechtswirkungen der Grundrechte näher beleuchtet: von zentraler Bedeutung ist sicher der Beitrag „Grundrechte als Abwehrrechte“, erwähnenswert ist auch der Beitrag „Grundpflichten und Grundrechte“. Die Subjekte der Grundrechte (natürliche und juristische Personen) folgen dann in einem dritten Abschnitt. Den Abschluss bildet das wichtige Kapitel über den Schutzbereich, den Eingriff sowie die Schranken der Grundrechte; zur Sprache kommen hier schließlich auch der Grundrechtsverzicht und die Grundrechtsverwirkung. Ausführliche Register machen den Band wieder zu einem für Verfassungspraxis und Wissenschaft unentbehrlichen Nachschlagewerk.
Aktualisiert: 2020-10-12
Autor:
Herbert Bethge,
Winfried Brugger,
Claus Dieter Classen,
Erhard Denninger,
Otto Depenheuer,
Klaus Ferdinand Gärditz,
Jörg Gundel,
Christian Hillgruber,
Hasso Hofmann,
Josef Isensee,
Paul Kirchhof,
Martin Kriele,
Wolfgang Loschelder,
Dietrich Murswiek,
Wolfgang Rüfner,
Klaus Stern
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