Das Werk ist die erste Monografie, die seit Inkrafttreten der ZPO den gerichtlichen Augenschein im Zivilprozessrecht als Ganzen zusammenhängend darstellt. Es werden die betreffenden Probleme umfassend erörtert und einer in sich geschlossenen Lösung zugeführt.
Berücksichtigt wird außer dem Augenscheinsbeweis auch der bisher nur wenig beachtete informatorische Augenschein. Unter erstmaliger Begründung einer Augenscheinsdogmatik werden generelle Themen wie die Abgrenzung der Augenscheinsobjekte von anderen Beweis- und Informationsmitteln untersucht. Auch einzelne Problemfelder wie Ort der Augenscheinseinnahme, Protokollierung, Auslandsberührungen und Kosten werden behandelt. Im Mittelpunkt stehen jedoch spezifische, sich aus den einzelnen Normen der ZPO ergebende Fragen wie die Mitwirkungspflichten bei Anordnungen nach § 144 ZPO, die Systematik von § 371 Abs. 1 und 2 ZPO sowie die Regelungen elektronische Dokumente betreffend, die auch die jüngst geänderten §§ 371a, 371b ZPO und ihr Verhältnis zur Verordnung (EU) 910/2014 berücksichtigen. Ferner werden im Hinblick auf den gänzlich ungeregelten Augenscheinsmittler sein Verhältnis zu Sachverständigen und Zeugen, seine Einsatzgebiete sowie die auf ihn anwendbaren Regelungen erörtert.
Die Arbeit schließt mit einem Gesetzesvorschlag, der die gefundenen Ergebnisse in einer homogenen Lösung vereint.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Das Werk ist die erste Monografie, die seit Inkrafttreten der ZPO den gerichtlichen Augenschein im Zivilprozessrecht als Ganzen zusammenhängend darstellt. Es werden die betreffenden Probleme umfassend erörtert und einer in sich geschlossenen Lösung zugeführt.
Berücksichtigt wird außer dem Augenscheinsbeweis auch der bisher nur wenig beachtete informatorische Augenschein. Unter erstmaliger Begründung einer Augenscheinsdogmatik werden generelle Themen wie die Abgrenzung der Augenscheinsobjekte von anderen Beweis- und Informationsmitteln untersucht. Auch einzelne Problemfelder wie Ort der Augenscheinseinnahme, Protokollierung, Auslandsberührungen und Kosten werden behandelt. Im Mittelpunkt stehen jedoch spezifische, sich aus den einzelnen Normen der ZPO ergebende Fragen wie die Mitwirkungspflichten bei Anordnungen nach § 144 ZPO, die Systematik von § 371 Abs. 1 und 2 ZPO sowie die Regelungen elektronische Dokumente betreffend, die auch die jüngst geänderten §§ 371a, 371b ZPO und ihr Verhältnis zur Verordnung (EU) 910/2014 berücksichtigen. Ferner werden im Hinblick auf den gänzlich ungeregelten Augenscheinsmittler sein Verhältnis zu Sachverständigen und Zeugen, seine Einsatzgebiete sowie die auf ihn anwendbaren Regelungen erörtert.
Die Arbeit schließt mit einem Gesetzesvorschlag, der die gefundenen Ergebnisse in einer homogenen Lösung vereint.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Das Werk ist die erste Monografie, die seit Inkrafttreten der ZPO den gerichtlichen Augenschein im Zivilprozessrecht als Ganzen zusammenhängend darstellt. Es werden die betreffenden Probleme umfassend erörtert und einer in sich geschlossenen Lösung zugeführt.
Berücksichtigt wird außer dem Augenscheinsbeweis auch der bisher nur wenig beachtete informatorische Augenschein. Unter erstmaliger Begründung einer Augenscheinsdogmatik werden generelle Themen wie die Abgrenzung der Augenscheinsobjekte von anderen Beweis- und Informationsmitteln untersucht. Auch einzelne Problemfelder wie Ort der Augenscheinseinnahme, Protokollierung, Auslandsberührungen und Kosten werden behandelt. Im Mittelpunkt stehen jedoch spezifische, sich aus den einzelnen Normen der ZPO ergebende Fragen wie die Mitwirkungspflichten bei Anordnungen nach § 144 ZPO, die Systematik von § 371 Abs. 1 und 2 ZPO sowie die Regelungen elektronische Dokumente betreffend, die auch die jüngst geänderten §§ 371a, 371b ZPO und ihr Verhältnis zur Verordnung (EU) 910/2014 berücksichtigen. Ferner werden im Hinblick auf den gänzlich ungeregelten Augenscheinsmittler sein Verhältnis zu Sachverständigen und Zeugen, seine Einsatzgebiete sowie die auf ihn anwendbaren Regelungen erörtert.
Die Arbeit schließt mit einem Gesetzesvorschlag, der die gefundenen Ergebnisse in einer homogenen Lösung vereint.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Augenscheinkarten sind faszinierende Wimmelbilder und maßstabsgerechte Karten, die am höchsten Gericht des Heiligen Römischen Reiches, am Reichskammergericht (1495 bis 1806), entstanden. Der Beweisführung dienend, wurden sie von berühmten Künstlern und Kartografen hergestellt. Der Blick des Betrachters ist dabei der Schlüssel zur Interpretation.
Aktualisiert: 2023-06-19
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Augenscheinkarten sind faszinierende bunte Wimmelbilder und maßstabsgerechte einfarbige Karten, die in der Zeit von 1495 bis 1806 am höchsten Gericht des Heiligen Römischen Reiches, dem Reichskammergericht, entstanden. Sie waren ein wesentlicher Bestandteil der Prozessführung und dienten den Parteien als Entscheidungsvorlage für die Richter. Berühmte Maler wie Christoph Amberger und Melchior Lorick malten die Landschaft, bekannte Kartografen wie Arnold Mercator und Friedrich Graf von Schmettau vermaßen sie. Sie alle entwickelten eine Bildsprache, bei der die Führung des Blickes der Richter der entscheidende Schlüssel zur Beweisführung war.
Wie Anette Baumann zeigt, machen uns Augenscheinkarten deutlich, dass Sehen eine historische Konstruktion ist, auf die nicht nur künstlerische und naturwissenschaftliche Einflüsse wirken, sondern auch rechtliche Praktiken. Der Blick des Menschen wird zum entscheidenden Faktor, über den sich Evidenz, Tatsache und Beweis stets neu definieren lassen.
Aktualisiert: 2023-05-30
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Augenscheinkarten sind faszinierende bunte Wimmelbilder und maßstabsgerechte einfarbige Karten, die in der Zeit von 1495 bis 1806 am höchsten Gericht des Heiligen Römischen Reiches, dem Reichskammergericht, entstanden. Sie waren ein wesentlicher Bestandteil der Prozessführung und dienten den Parteien als Entscheidungsvorlage für die Richter. Berühmte Maler wie Christoph Amberger und Melchior Lorick malten die Landschaft, bekannte Kartografen wie Arnold Mercator und Friedrich Graf von Schmettau vermaßen sie. Sie alle entwickelten eine Bildsprache, bei der die Führung des Blickes der Richter der entscheidende Schlüssel zur Beweisführung war.
Wie Anette Baumann zeigt, machen uns Augenscheinkarten deutlich, dass Sehen eine historische Konstruktion ist, auf die nicht nur künstlerische und naturwissenschaftliche Einflüsse wirken, sondern auch rechtliche Praktiken. Der Blick des Menschen wird zum entscheidenden Faktor, über den sich Evidenz, Tatsache und Beweis stets neu definieren lassen.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Augenscheinkarten sind faszinierende bunte Wimmelbilder und maßstabsgerechte einfarbige Karten, die in der Zeit von 1495 bis 1806 am höchsten Gericht des Heiligen Römischen Reiches, dem Reichskammergericht, entstanden. Sie waren ein wesentlicher Bestandteil der Prozessführung und dienten den Parteien als Entscheidungsvorlage für die Richter. Berühmte Maler wie Christoph Amberger und Melchior Lorick malten die Landschaft, bekannte Kartografen wie Arnold Mercator und Friedrich Graf von Schmettau vermaßen sie. Sie alle entwickelten eine Bildsprache, bei der die Führung des Blickes der Richter der entscheidende Schlüssel zur Beweisführung war.
Wie Anette Baumann zeigt, machen uns Augenscheinkarten deutlich, dass Sehen eine historische Konstruktion ist, auf die nicht nur künstlerische und naturwissenschaftliche Einflüsse wirken, sondern auch rechtliche Praktiken. Der Blick des Menschen wird zum entscheidenden Faktor, über den sich Evidenz, Tatsache und Beweis stets neu definieren lassen.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Augenscheinkarten sind faszinierende bunte Wimmelbilder und maßstabsgerechte einfarbige Karten, die in der Zeit von 1495 bis 1806 am höchsten Gericht des Heiligen Römischen Reiches, dem Reichskammergericht, entstanden. Sie waren ein wesentlicher Bestandteil der Prozessführung und dienten den Parteien als Entscheidungsvorlage für die Richter. Berühmte Maler wie Christoph Amberger und Melchior Lorick malten die Landschaft, bekannte Kartografen wie Arnold Mercator und Friedrich Graf von Schmettau vermaßen sie. Sie alle entwickelten eine Bildsprache, bei der die Führung des Blickes der Richter der entscheidende Schlüssel zur Beweisführung war.
Wie Anette Baumann zeigt, machen uns Augenscheinkarten deutlich, dass Sehen eine historische Konstruktion ist, auf die nicht nur künstlerische und naturwissenschaftliche Einflüsse wirken, sondern auch rechtliche Praktiken. Der Blick des Menschen wird zum entscheidenden Faktor, über den sich Evidenz, Tatsache und Beweis stets neu definieren lassen.
Aktualisiert: 2023-01-19
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Augenscheinkarten sind faszinierende Wimmelbilder und maßstabsgerechte Karten, die am höchsten Gericht des Heiligen Römischen Reiches, am Reichskammergericht (1495 bis 1806), entstanden. Der Beweisführung dienend, wurden sie von berühmten Künstlern und Kartografen hergestellt. Der Blick des Betrachters ist dabei der Schlüssel zur Interpretation.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Zum Werk
Dieser innovative Kommentar bie-tet speziell auf den Gewerblichen Rechtsschutz (Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Geschäftsgeheimnisschutz- und Lauterkeitsrecht) sowie das Urheberrecht zugeschnittene Erläuterungen der ZPO. Die für den "grünen Bereich" relevanten Vorschriften werden unter Berücksichtigung der Judikatur der spezialisierten Kammern und Senate der Instanzgerichte und des BGH beleuchtet. Hierbei werden von Praktikern für Praktiker die prozessualen Besonderheiten des Gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts dargestellt, die in herkömmlichen ZPO-Kommentaren meist keinen Raum finden. Dank seiner Gesamtschau reicht das Werk weiter als etwa Einzeldarstellungen zum Wettbewerbs- oder Patentprozess. Ein besonderer Vorzug liegt in der Auswertung auch untergerichtlicher Rechtsprechung zu Streitwert- und Zuständigkeitsfragen.
Vorteile auf einen BlickKommentarform kommt der Arbeitsweise des Praktikers entgegenfokussierte, konzentrierte Darstellung mit besonderer Rücksicht auf die Rechtsprechungerfahrenes Autorenteam
Zur Neuauflage
In der Neuauflage wurden nicht nur eine Vielzahl neuer Entscheidungen und Gesetzesänderungen, sondern auch das Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG) berücksichtigt.
Zielgruppe
Für Juristinnen und Juristen aus Richter-, Anwaltschaft und Unternehmen, die forensisch im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht tätig sind.
Aktualisiert: 2023-04-04
Autor:
Christof Augenstein,
Klaus Bacher,
Gunnar Cassardt,
Philipp Moritz Cepl,
Jakob Guhn,
Klaus Haft,
Tobias Hahn,
Georg Jacobs,
Anja Lunze,
Jens Matthes,
Tobias Malte Müller,
Michael Nielen,
Ingo Rinken,
Kai Rüting,
Stefan Schilling,
Ronny Thomas,
Peter Tochtermann,
Ulrike Voss,
Georg Werner,
Matthias Zigann,
Stephanie Zöllner
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Das Werk ist die erste Monografie, die seit Inkrafttreten der ZPO den gerichtlichen Augenschein im Zivilprozessrecht als Ganzen zusammenhängend darstellt. Es werden die betreffenden Probleme umfassend erörtert und einer in sich geschlossenen Lösung zugeführt.
Berücksichtigt wird außer dem Augenscheinsbeweis auch der bisher nur wenig beachtete informatorische Augenschein. Unter erstmaliger Begründung einer Augenscheinsdogmatik werden generelle Themen wie die Abgrenzung der Augenscheinsobjekte von anderen Beweis- und Informationsmitteln untersucht. Auch einzelne Problemfelder wie Ort der Augenscheinseinnahme, Protokollierung, Auslandsberührungen und Kosten werden behandelt. Im Mittelpunkt stehen jedoch spezifische, sich aus den einzelnen Normen der ZPO ergebende Fragen wie die Mitwirkungspflichten bei Anordnungen nach § 144 ZPO, die Systematik von § 371 Abs. 1 und 2 ZPO sowie die Regelungen elektronische Dokumente betreffend, die auch die jüngst geänderten §§ 371a, 371b ZPO und ihr Verhältnis zur Verordnung (EU) 910/2014 berücksichtigen. Ferner werden im Hinblick auf den gänzlich ungeregelten Augenscheinsmittler sein Verhältnis zu Sachverständigen und Zeugen, seine Einsatzgebiete sowie die auf ihn anwendbaren Regelungen erörtert.
Die Arbeit schließt mit einem Gesetzesvorschlag, der die gefundenen Ergebnisse in einer homogenen Lösung vereint.
Aktualisiert: 2023-04-01
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Zum Werk
Dieser innovative Kommentar bietet speziell auf den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Patent- und Gebrauchsmusterrecht, UWG, Designrecht, jetzt auch Urheberrecht) zugeschnittene Erläuterungen der ZPO. Die für den Gewerblichen Rechtsschutz relevanten Vorschriften werden unter Berücksichtigung der Judikatur der spezialisierten Kammern und Senate der Instanzgerichte und des BGH beleuchtet. Hierbei werden aus Praktikersicht für Praktiker die prozessualen Besonderheiten des Gewerblichen Rechtsschutzes dargestellt, die in herkömmlichen ZPO-Kommentaren meist keinen Raum finden. Dank seiner Gesamtschau reicht das Werk weiter als etwa Einzeldarstellungen zum Wettbewerbs- oder Patentprozess. Ein besonderer Vorzug liegt in der Auswertung auch untergerichtlicher Rechtsprechung zu Streitwert- und Zuständigkeitsfragen.
Vorteile auf einen Blick
- Kommentarform kommt der Arbeitsweise des Praktikers entgegen
- fokussierte, konzentrierte Darstellung mit besonderer Rücksicht auf die Rechtsprechung
- erfahrene Autoren
Zur Neuauflage
Die Neuauflage berücksichtigt jetzt auch prozessuale Besonderheiten des Urheberrechts. Zu den berücksichtigten Rechtsänderungen gehören u.a. das Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes, Änderungen des PatG und des UrhG, die seit dem 1.1.2017 zwingend elektronische Hinterlegung von Schutzschriften sowie das Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts.
Zielgruppe
Für alle Richter, Anwälte und Syndikusanwälte, die forensisch auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes tätig sind.
Aktualisiert: 2022-05-05
Autor:
Christof Augenstein,
Klaus Bacher,
Gunnar Cassardt,
Philipp Moritz Cepl,
Jakob Guhn,
Klaus Haft,
Tobias Hahn,
Georg Jacobs,
Anja Lunze,
Jens Matthes,
Tobias Malte Müller,
Michael Nielen,
Ingo Rinken,
Kai Rüting,
Stefan Schilling,
Ronny Thomas,
Peter Tochtermann,
Ulrike Voss,
Georg Werner,
Matthias Zigann,
Stephanie Zöllner
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Diese Arbeit ist in doppeltem Sinn eine Annäherung an das Ortsbild von Valendas. Einerseits sollen die Leser sachte an das Dorf herangeführt werden. Zunächst wird man mit der Landschaft um Valendas vertraut, anschliessend tritt man hinein ins Siedlungsbild und lernt das Dorf als gebauten Ort kennen. Erst zum Schluss erfährt man von den Menschen. Ihr Alltag wird reflektiert im Hinblick auf die Entwicklung des Dorfplatzes. Dieser Aufbau soll es ermöglichen, das Ortsbild Valendas schrittweise kennen zu lernen.
Aktualisiert: 2020-03-18
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Augenscheinsersatzobjekte sind Gegenstände, die anstelle eines an sich gebotenen Ortstermins in der Hauptverhandlung durch das Gericht einer Betrachtung unterzogen und ggfs. im Urteil verwertet werden. Typische und in der Praxis sehr häufige Beispiele sind Fotografien des Tatorts, Skizzen des Unfallortes, Karten oder auch Modelle. So hatte sich etwa der Bundesgerichtshof vor einigen Jahren mit der Zulässigkeit der Verwertung des Modells einer Segelyacht durch das erstinstanzliche Gericht zu befassen. Die Augenscheinsersatzobjekte werden häufig bereits von den ermittelnden Polizeibeamten bei der Aufnahme des Tatorts erstellt und stehen dann in der Hauptverhandlung von Anfang an zur Verfügung. Möglich ist es aber auch, dass das Gericht Personen mit der Erstellung eines Ersatzobjekts erst betraut. An diese Praxis der Gerichte knüpfen sich vielfältige Probleme einer zutreffenden dogmatischen Erfassung an. Schon die Rechtsnatur der diversen Augenscheinsersatzobjekte ist unklar. Wird mit ihnen ein Augenscheinsbeweis geführt oder sind sie nur Hilfsmittel, um etwa die Aussage eines Zeugen zum Tatgeschehen zu verdeutlichen? Wie ist die vom Gericht erst mit der Erstellung eines Ersatzobjekts betraute Person (der sogenannte Augenscheinsgehilfe) rechtlich einzuordnen, handelt es sich um einen Zeugen, einen Sachverständigen oder um etwa anderes? Ferner: Wie ist die Besichtigung des originären Augenscheinsobjekts durch den Augenscheinsgehilfen rechtlich zu bewerten, handelt es sich um eine Augenscheinseinnahme im Sinne der Strafprozessordnung oder ist diese dem Richter vorbehalten? Darf das Gericht sich in der Hauptverhandlung überhaupt mit einem Augenscheinsersatzobjekt anstelle einer Ortsbesichtigung zufrieden geben? Was gilt, wenn im Rahmen eines Beweisantrages gerade ein Ortstermin verlangt wird? Darf sich das Gericht dann auch mit der Betrachtung eines Ersatzobjekts begnügen, das Beweismittel also austauschen? Muss es in einem solchen Fall den Beweisantrag ablehnen, wenn es sich auf die Heranziehung und Betrachtung des Augenscheinsersatzobjektes beschränkt? Was ist, wenn beantragt wird, ein Ersatzobjekt erstellen zu lassen, handelt es sich um einen Beweisantrag oder einen Beweisermittlungsantrag? Diese und weitere Fragen sind Gegenstand der Abhandlung.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Die vorliegende Untersuchung über den richterlichen Augenschein im Strafprozeß schließt eine Lücke im monographischen Schrifttum über die strafprozessualen Beweismittel. Der Autor weist nach, dass die normative und faktische Vernachlässigung des Augenscheinsbeweises zu Fehlern bei der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung führen kann und zeigt Möglichkeiten auf, wie durch Auslegung bestehender Vorschriften und Aenderungen de lege ferenda Fehlurteile verhindert werden können. Daneben werden auch Probleme im Zusammenhang mit richterlichen Augenscheinseinnahmen vom Ermittlungsverfahren bis zur Wiederaufnahme eines Strafverfahrens umfassend erörtert und einer eigenständigen Lösung zugeführt.
Aktualisiert: 2020-09-01
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