Sebastian Kürth wendet sich gegen eine Ausrichtung der Angemessenheitskontrolle arbeitsvertraglicher Änderungsvorbehalte am Änderungskündigungsschutz. Das Kündigungsschutzgesetz diene allein dem Bestandsschutz und stehe Änderungsvorbehalten erst entgegen, wenn diese eine Durchbrechung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses ermöglichen. Deswegen seien etwa Konzernversetzungsvorbehalte gemäß § 134 BGB nichtig. Der Autor argumentiert für die Anwendung von § 308 Nr. 4 BGB auf alle arbeitsvertraglichen Änderungsvorbehalte. Bei Versetzungsvorbehalten sei »Leistung des Verwenders« die Beschäftigungspflicht. Vor dem Hintergrund des Gebots der sozialen Auswahl hält Kürth mit der Vorbehaltsausübung verbundene Verschlechterungen der kündigungsrechtlichen Position anderer Arbeitnehmer nur insoweit für zulässig, wie die Ausübung durch die unternehmerische Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers geschützt ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Sebastian Kürth wendet sich gegen eine Ausrichtung der Angemessenheitskontrolle arbeitsvertraglicher Änderungsvorbehalte am Änderungskündigungsschutz. Das Kündigungsschutzgesetz diene allein dem Bestandsschutz und stehe Änderungsvorbehalten erst entgegen, wenn diese eine Durchbrechung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses ermöglichen. Deswegen seien etwa Konzernversetzungsvorbehalte gemäß § 134 BGB nichtig. Der Autor argumentiert für die Anwendung von § 308 Nr. 4 BGB auf alle arbeitsvertraglichen Änderungsvorbehalte. Bei Versetzungsvorbehalten sei »Leistung des Verwenders« die Beschäftigungspflicht. Vor dem Hintergrund des Gebots der sozialen Auswahl hält Kürth mit der Vorbehaltsausübung verbundene Verschlechterungen der kündigungsrechtlichen Position anderer Arbeitnehmer nur insoweit für zulässig, wie die Ausübung durch die unternehmerische Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers geschützt ist.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Sebastian Kürth wendet sich gegen eine Ausrichtung der Angemessenheitskontrolle arbeitsvertraglicher Änderungsvorbehalte am Änderungskündigungsschutz. Das Kündigungsschutzgesetz diene allein dem Bestandsschutz und stehe Änderungsvorbehalten erst entgegen, wenn diese eine Durchbrechung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses ermöglichen. Deswegen seien etwa Konzernversetzungsvorbehalte gemäß § 134 BGB nichtig. Der Autor argumentiert für die Anwendung von § 308 Nr. 4 BGB auf alle arbeitsvertraglichen Änderungsvorbehalte. Bei Versetzungsvorbehalten sei »Leistung des Verwenders« die Beschäftigungspflicht. Vor dem Hintergrund des Gebots der sozialen Auswahl hält Kürth mit der Vorbehaltsausübung verbundene Verschlechterungen der kündigungsrechtlichen Position anderer Arbeitnehmer nur insoweit für zulässig, wie die Ausübung durch die unternehmerische Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers geschützt ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Fragen des ehelichen Güterrechts stellen sich meist zu Beginn oder am Ende einer Ehe. Der vorliegende Band erläutert klar und eingängig die verschiedenen Güterstände und informiert über die Grenzen und zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten anhand zahlreicher Beispiele aus der Rechtsprechung. Im letzten Abschnitt behandelt er knapp und kompetent die Themen der güterrechtlichen Beratung im Scheidungsfall. Dieses Werk dient der Ausbildung von Fachanwälten an der Hagen Law School. Es ist Teil einer bewährten Reihe, die sich nicht nur an Experten richtet, sondern auch an Leser mit juristischer Vorbildung und besonders praxisorientiertem Interesse. Themen und Texte sind nach den Anforderungen der FAO konzipiert und stammen von erfahrenen Praktikern und Rechtswissenschaftlern. Alle Publikationen der Hagen Law School unterliegen einem Peer-Review-System.
Aktualisiert: 2022-09-08
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Aktualisiert: 2022-08-02
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Aktualisiert: 2022-08-04
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Der Versorgungsausgleich gilt als eine der kompliziertesten Rechtsmaterien des Familienrechts. Bei einer Scheidung müssen die anzurechnenden Versorgungsanrechte zwischen den Ehegatten geteilt werden. Anwälte, die dabei auf die Auskünfte der Versorgungsträger oder den Amtsermittlungsgrundsatz vertrauen, setzen sich einem beträchtlichen Haftungsrisiko aus. Umso hilfreicher ist der vorliegende gründliche Überblick zu den typischen Problemen eines Mandats in Versorgungsausgleichssachen. Hierzu zählen die Ermittlung und die Bewertung von Anrechten, der interne und der externe Ausgleich, Vereinbarungen und Anpassungen zum Versorgungsausgleich sowie Verfahrensregeln. Dieses Werk dient der Ausbildung von Fachanwälten an der Hagen Law School. Es ist Teil einer bewährten Reihe, die sich nicht nur an Experten richtet, sondern auch an Leser mit juristischer Vorbildung und besonders praxisorientiertem Interesse. Themen und Texte sind nach den Anforderungen der FAO konzipiert und stammen von erfahrenen Praktikern und Rechtswissenschaftlern. Alle Publikationen der Hagen Law School unterliegen einem Peer-Review-System.
Aktualisiert: 2022-07-21
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Während der allgemeine Ehevertrag die intakte Ehe regelt, werden Scheidungsfolgenvereinbarungen für die einvernehmliche Abwicklung einer gescheiterten Ehe geschlossen. Trennungsvereinbarungen betreffen Krisensituationen zwischen intakter und gescheiterter Ehe. Als beratender Anwalt sollten Sie neben den unterschiedlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen vor allem die richterliche Inhaltskontrolle nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH beachten. Eine kompakte, praxisnahe Darstellung bietet Ihnen dieses Werk. Dieses Werk dient der Ausbildung von Fachanwälten an der Hagen Law School. Es ist Teil einer bewährten Reihe, die sich nicht nur an Experten richtet, sondern auch an Leser mit juristischer Vorbildung und besonders praxisorientiertem Interesse. Themen und Texte sind nach den Anforderungen der FAO konzipiert und stammen von erfahrenen Praktikern und Rechtswissenschaftlern. Alle Publikationen der Hagen Law School unterliegen einem Peer-Review-System.
Aktualisiert: 2022-06-02
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Aktualisiert: 2023-04-07
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Dieser Band ist Teil einer Reihe, die die Hagen Law School in ihren Lehrgängen für Fachanwälte einsetzt. Alle Texte sind nach den Anforderungen der FAO konzipiert und werden unter wissenschaftlicher Begleitung von renommierten Rechtspraktikern verfasst. Die Publikationen der Hagen Law School eignen sich für Fachleute wie für Leser mit juristischer Vorbildung und besonders praxisorientiertem Interesse.
Aktualisiert: 2022-09-06
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Dieser Band ist Teil einer Reihe, die die Hagen Law School in ihren Lehrgängen für Fachanwälte einsetzt. Alle Texte sind nach den Anforderungen der FAO konzipiert und werden unter wissenschaftlicher Begleitung von renommierten Rechtspraktikern verfasst. Die Publikationen der Hagen Law School eignen sich für Fachleute wie für Leser mit juristischer Vorbildung und besonders praxisorientiertem Interesse.
Aktualisiert: 2022-05-24
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Dieser Band ist Teil einer Reihe, die die Hagen Law School in ihren Lehrgängen für Fachanwälte einsetzt. Alle Texte sind nach den Anforderungen der FAO konzipiert und werden unter wissenschaftlicher Begleitung von renommierten Rechtspraktikern verfasst. Die Publikationen der Hagen Law School eignen sich für Fachleute wie für Leser mit juristischer Vorbildung und besonders praxisorientiertem Interesse.
Aktualisiert: 2022-09-06
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Der Autor befasst sich mit der Frage, ob Hinauskündigungsklauseln im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden können und wo die Grenze der Vertragsgestaltungsfreiheit verläuft. Besonders umstritten sind Vertragsklauseln, die den Ausschluss eines Gesellschafters weder an sachliche noch an sonstige relevante Gründe knüpfen, sondern diesen in das freie Ermessen einzelner oder aller übrigen Gesellschafter stellen. Die derzeitige Rechtsprechung des BGH hält solche Hinauskündigungsklauseln nach freiem Ermessen grundsätzlich für sittenwidrig, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände dies sachlich rechtfertigen würden. Der Autor unterzieht diese Rechtsprechung einer kritischen Prüfung. Hierbei differenziert er zwischen einem gleichen und einem ungleichen Hinauskündigungsrecht. Er kommt zu dem Ergebnis, dass Hinauskündigungsklauseln sittengemäß und damit wirksam sind. Anschließend untersucht er vergleichbare Gestaltungen aus dem Venture-Kapitalbereich, wie -, - und -Klauseln auf ihre Vereinbarkeit mit deutschem Recht. Am Schluss der Arbeit zeigt der Autor für die Praxis Formulierungsvorschläge für die besprochenen Vertragsklauseln auf.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Seit das BVerfG mit Urteil vom 06.02.2001 und der BGH mit Urteil vom 11.02.2004 den Weg für die Inhaltskontrolle von Eheverträgen eröffnet haben, herrscht in der Praxis tiefe Unsicherheit in Bezug auf die Grenzen der Ehevertragsfreiheit. Die vom BGH entwickelte sogenannte Kernbereichslehre stellt keine eindeutigen Leitlinien für die Ehevertragsgestaltung auf. Ziel der Arbeit ist es, Grund und Grenzen des richterlichen Eingriffs in Eheverträge anhand der gesetzlichen Leitbilder des reformierten Scheidungsfolgenrechts genauer zu konturieren. Unter Berücksichtigung der den genannten Entscheidungen zugrunde liegenden verfassungsrechtlichen Prinzipien stellt die Verfasserin Kriterien auf und bildet Fallgruppen, die es ermöglichen, Eheverträge zu konzipieren, die einer richterlichen Überprüfung standhalten.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die Frage, wo die Grenzen der Vertragsfreiheit verlaufen, beschäftigt seit Jahren Rechtswissenschaft und -praxis. Ausgehend von verfassungsrechtlichen Überlegungen zum Verhandlungsungleichgewicht hielt eine Inhaltskontrolle von Verträgen Einzug in das Privatrecht. Besondere Relevanz kommt dieser Entwicklung im Bereich des Ehevertragsrechts zu. Christopher Wagenknechts Werk "Das System der rechtlichen Kontrolle von Eheverträgen" gliedert das Phänomen wieder stärker in die allgemeine Schuldrechtsdogmatik ein. Anhand der Systematik des Privatrechts werden die verschiedenen zur Inhaltskontrolle geeigneten Rechtsinstitute untersucht und unter Einbeziehung unterschiedlicher Fallkonstellationen voneinander abgegrenzt. Das Werk arbeitet die für die Praxis wesentlichen Kriterien heraus, um die Rechtsinstitute der Wirksamkeitskontrolle und der Störung der Geschäftsgrundlage sachgerecht handhaben zu können.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag kann eine Partei oder Dritte grundsätzlich ebenso sittenwidrig benachteiligen, wie andere Verträge auch. Doch unter welchen Voraussetzungen liegt eine Sittenwidrigkeit im konkreten Fall vor? Lässt sich hierfür auf Erfahrungen aus dem Eherecht zurückgreifen? Der Autor entwickelt Antworten auf diese Fragen von den zugrunde liegenden Rechtsgrundsätzen bis hin zu vollständigen Lösungen detaillierter Beispielsfälle. Kriterien für die Sittenwidrigkeit von Eheverträgen hat der BGH bereits im Jahr 2004 aufgestellt und seither kontinuierlich weiterentwickelt. Zentral für das Innerverhältnis zwischen den Ehegatten ist das Gebot nachehelicher Solidarität mit der Konsequenz, dass ehebedingte Nachteile auszugleichen sind. Auch den Erblasser treffen im Innenverhältnis zum Verzichtenden Solidaritätsgebote, die je nach Maß und Zielrichtung zu unterschiedlichen Konsequenzen führen. Die Sittenwidrigkeit von Pflichtteilsverzichtsverträgen wird daher getrennt nach den verschiedenen Gruppen von Pflichtteilsberechtigten behandelt. Im Außenverhältnis kann ein Pflichtteilsverzicht - ebenso wie ein Ehevertrag -Verwandte oder die Sozialsysteme benachteiligen. Wann dies die Sittenwidrigkeit auslöst, wird ebenso untersucht wie das Verhältnis zum Behinderten- und Bedürftigentestament. Insgesamt steht der Autor einer Ausweitung der Inhaltskontrolle kritisch gegenüber. Eine Sittenwidrigkeit von Pflichtteilsverzichtsverträgen befürwortet er nur für seltene Ausnahmefälle.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Sebastian Kürth wendet sich gegen eine Ausrichtung der Angemessenheitskontrolle arbeitsvertraglicher Änderungsvorbehalte am Änderungskündigungsschutz. Das Kündigungsschutzgesetz diene allein dem Bestandsschutz und stehe Änderungsvorbehalten erst entgegen, wenn diese eine Durchbrechung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses ermöglichen. Deswegen seien etwa Konzernversetzungsvorbehalte gemäß § 134 BGB nichtig. Der Autor argumentiert für die Anwendung von § 308 Nr. 4 BGB auf alle arbeitsvertraglichen Änderungsvorbehalte. Bei Versetzungsvorbehalten sei »Leistung des Verwenders« die Beschäftigungspflicht. Vor dem Hintergrund des Gebots der sozialen Auswahl hält Kürth mit der Vorbehaltsausübung verbundene Verschlechterungen der kündigungsrechtlichen Position anderer Arbeitnehmer nur insoweit für zulässig, wie die Ausübung durch die unternehmerische Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers geschützt ist.
Aktualisiert: 2023-04-15
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