Diese Arbeit untersucht die Frage, ob der Inhaber eines Gestaltungsrechts zu dessen wirksamer Ausübung in der Gestaltungserklärung den Gestaltungsgrund angeben muß. Zunächst wird losgelöst von den einzelnen Gestaltungsrechten der Inhalt der Gestaltungserklärung als solcher erforscht. Dazu werden die grundabhängigen von den grundunabhängigen Gestaltungsrechten geschieden. Beleuchtet werden die Unterschiede zwischen außergerichtlicher und gerichtlicher Begründungslast, zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht mit seinem Bekenntnis zur Privatautonomie. Im Ergebnis stellt die Begründung einen wesensnotwendigen Bestandteil der Gestaltungserklärung dar. Ihr Fehlen führt zur Nichtigkeit der Erklärung. Die hierdurch bedingten Restriktionen für die Befugnis des Gestaltungsberechtigten, andere Gestaltungsgründe nachzuschieben, werden aufgezeigt. Anschließend werden die abstrakt gewonnenen Resultate auf die Kündigung von Arbeits- und Wohnraummietverträgen übertragen. In prozessualer Hinsicht wird hinterfragt, ob und inwieweit bei der Individualisierung des streitgegenständlichen Sachverhaltes auf das materielle Recht in Gestalt der konkret geltend gemachten Gestaltungsgründe zu verweisen ist.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Diese Arbeit untersucht die Frage, ob der Inhaber eines Gestaltungsrechts zu dessen wirksamer Ausübung in der Gestaltungserklärung den Gestaltungsgrund angeben muß. Zunächst wird losgelöst von den einzelnen Gestaltungsrechten der Inhalt der Gestaltungserklärung als solcher erforscht. Dazu werden die grundabhängigen von den grundunabhängigen Gestaltungsrechten geschieden. Beleuchtet werden die Unterschiede zwischen außergerichtlicher und gerichtlicher Begründungslast, zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht mit seinem Bekenntnis zur Privatautonomie. Im Ergebnis stellt die Begründung einen wesensnotwendigen Bestandteil der Gestaltungserklärung dar. Ihr Fehlen führt zur Nichtigkeit der Erklärung. Die hierdurch bedingten Restriktionen für die Befugnis des Gestaltungsberechtigten, andere Gestaltungsgründe nachzuschieben, werden aufgezeigt. Anschließend werden die abstrakt gewonnenen Resultate auf die Kündigung von Arbeits- und Wohnraummietverträgen übertragen. In prozessualer Hinsicht wird hinterfragt, ob und inwieweit bei der Individualisierung des streitgegenständlichen Sachverhaltes auf das materielle Recht in Gestalt der konkret geltend gemachten Gestaltungsgründe zu verweisen ist.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Welchen Beitrag können zentrale rechtsstaatliche Gewährleistungen zur Legitimation neuer Rechtsfiguren im europäischen Kartellrecht leisten? Michael de Toma identifiziert die Pflicht der EU-Kommission, ihre Entscheidungen zu begründen, als herausragendes Legitimationswerkzeug und formuliert konkrete Anforderungen an eine „gute Begründung“. Anhand der durch die EU-Kommission in ihrer Polypropylen-Entscheidung entwickelten Rechtsfigur der „einheitlichen und fortdauernden Zuwiderhandlung“ zeigt er beispielhaft das Legitimitäts- und Akzeptanzbedürfnis neuartiger Rechtsfiguren im EU-Kartellrecht auf: De Toma setzt 103 Bußgeldentscheidungen der EU-Kommission, in denen die Rechtsfigur bis zum 31.12.2015 zur Anwendung kam, mithilfe der Methodik der „Evolutionären Rechtstheorie“ in Zusammenhang und identifiziert so besonders legitimationsbedürftige Entscheidungen. Im Ergebnis stellt er fest, dass die EU-Kommission das Legitimationspotential der Begründungspflicht nicht ausschöpft und dies die rechtsstaatliche Weiterentwicklung des europäischen Kartellrechts gefährdet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Welchen Beitrag können zentrale rechtsstaatliche Gewährleistungen zur Legitimation neuer Rechtsfiguren im europäischen Kartellrecht leisten? Michael de Toma identifiziert die Pflicht der EU-Kommission, ihre Entscheidungen zu begründen, als herausragendes Legitimationswerkzeug und formuliert konkrete Anforderungen an eine „gute Begründung“. Anhand der durch die EU-Kommission in ihrer Polypropylen-Entscheidung entwickelten Rechtsfigur der „einheitlichen und fortdauernden Zuwiderhandlung“ zeigt er beispielhaft das Legitimitäts- und Akzeptanzbedürfnis neuartiger Rechtsfiguren im EU-Kartellrecht auf: De Toma setzt 103 Bußgeldentscheidungen der EU-Kommission, in denen die Rechtsfigur bis zum 31.12.2015 zur Anwendung kam, mithilfe der Methodik der „Evolutionären Rechtstheorie“ in Zusammenhang und identifiziert so besonders legitimationsbedürftige Entscheidungen. Im Ergebnis stellt er fest, dass die EU-Kommission das Legitimationspotential der Begründungspflicht nicht ausschöpft und dies die rechtsstaatliche Weiterentwicklung des europäischen Kartellrechts gefährdet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Welchen Beitrag können zentrale rechtsstaatliche Gewährleistungen zur Legitimation neuer Rechtsfiguren im europäischen Kartellrecht leisten? Michael de Toma identifiziert die Pflicht der EU-Kommission, ihre Entscheidungen zu begründen, als herausragendes Legitimationswerkzeug und formuliert konkrete Anforderungen an eine „gute Begründung“. Anhand der durch die EU-Kommission in ihrer Polypropylen-Entscheidung entwickelten Rechtsfigur der „einheitlichen und fortdauernden Zuwiderhandlung“ zeigt er beispielhaft das Legitimitäts- und Akzeptanzbedürfnis neuartiger Rechtsfiguren im EU-Kartellrecht auf: De Toma setzt 103 Bußgeldentscheidungen der EU-Kommission, in denen die Rechtsfigur bis zum 31.12.2015 zur Anwendung kam, mithilfe der Methodik der „Evolutionären Rechtstheorie“ in Zusammenhang und identifiziert so besonders legitimationsbedürftige Entscheidungen. Im Ergebnis stellt er fest, dass die EU-Kommission das Legitimationspotential der Begründungspflicht nicht ausschöpft und dies die rechtsstaatliche Weiterentwicklung des europäischen Kartellrechts gefährdet.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Welchen Beitrag können zentrale rechtsstaatliche Gewährleistungen zur Legitimation neuer Rechtsfiguren im europäischen Kartellrecht leisten? Michael de Toma identifiziert die Pflicht der EU-Kommission, ihre Entscheidungen zu begründen, als herausragendes Legitimationswerkzeug und formuliert konkrete Anforderungen an eine „gute Begründung“. Anhand der durch die EU-Kommission in ihrer Polypropylen-Entscheidung entwickelten Rechtsfigur der „einheitlichen und fortdauernden Zuwiderhandlung“ zeigt er beispielhaft das Legitimitäts- und Akzeptanzbedürfnis neuartiger Rechtsfiguren im EU-Kartellrecht auf: De Toma setzt 103 Bußgeldentscheidungen der EU-Kommission, in denen die Rechtsfigur bis zum 31.12.2015 zur Anwendung kam, mithilfe der Methodik der „Evolutionären Rechtstheorie“ in Zusammenhang und identifiziert so besonders legitimationsbedürftige Entscheidungen. Im Ergebnis stellt er fest, dass die EU-Kommission das Legitimationspotential der Begründungspflicht nicht ausschöpft und dies die rechtsstaatliche Weiterentwicklung des europäischen Kartellrechts gefährdet.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Hilfe im Streit um Deckung oder Ablehnung von Schadensfällen im Versicherungsrecht
Im Jahr 2018 verrechneten die Versicherer in Österreich Prämien in Höhe von über 17,3 Milliarden Euro und es wurden mehr als 7,2 Millionen Schadens- und Leistungsfälle registriert. Aufgrund der Vielzahl an Versicherungsverträgen kommt es auch vor, dass beim Versicherer gemeldete Ereignisse keine Leistungspflicht begründen oder diese zumindest zweifelhaft ist. In solchen Fällen wird der Versicherer eine Leistung (zunächst) verweigern, die Deckung des Ereignisses also ablehnen.
In dieser Arbeit werden Verjährungsfragen des Versicherungsvertragsrecht, die Begründungspflicht des Versicherers für Deckungsablehnungen, die Besonderheiten einer qualifizierten Deckungsablehnung und Verzugsfragen ebenso behandelt wie spezielle Fragen des Haftpflichtversicherungsrechts.
Leserinnen und Leser werden durch dieses Werk beim Lösen von verjährungsrechtlichen Fragen im VersVG. Zudem können Deckungsablehnungen und ihre Wirksamkeit beurteilt und die Frage, ob der Versicherer seine Brgündungspflicht erfüllt oder im Verzug ist, beantwortet werden.
Aktualisiert: 2023-06-02
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Hilfe im Streit um Deckung oder Ablehnung von Schadensfällen im Versicherungsrecht
Im Jahr 2018 verrechneten die Versicherer in Österreich Prämien in Höhe von über 17,3 Milliarden Euro und es wurden mehr als 7,2 Millionen Schadens- und Leistungsfälle registriert. Aufgrund der Vielzahl an Versicherungsverträgen kommt es auch vor, dass beim Versicherer gemeldete Ereignisse keine Leistungspflicht begründen oder diese zumindest zweifelhaft ist. In solchen Fällen wird der Versicherer eine Leistung (zunächst) verweigern, die Deckung des Ereignisses also ablehnen.
In dieser Arbeit werden Verjährungsfragen des Versicherungsvertragsrecht, die Begründungspflicht des Versicherers für Deckungsablehnungen, die Besonderheiten einer qualifizierten Deckungsablehnung und Verzugsfragen ebenso behandelt wie spezielle Fragen des Haftpflichtversicherungsrechts.
Leserinnen und Leser werden durch dieses Werk beim Lösen von verjährungsrechtlichen Fragen im VersVG. Zudem können Deckungsablehnungen und ihre Wirksamkeit beurteilt und die Frage, ob der Versicherer seine Brgündungspflicht erfüllt oder im Verzug ist, beantwortet werden.
Aktualisiert: 2023-06-02
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Aktualisiert: 2023-05-20
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Welchen Beitrag können zentrale rechtsstaatliche Gewährleistungen zur Legitimation neuer Rechtsfiguren im europäischen Kartellrecht leisten? Michael de Toma identifiziert die Pflicht der EU-Kommission, ihre Entscheidungen zu begründen, als herausragendes Legitimationswerkzeug und formuliert konkrete Anforderungen an eine „gute Begründung“. Anhand der durch die EU-Kommission in ihrer Polypropylen-Entscheidung entwickelten Rechtsfigur der „einheitlichen und fortdauernden Zuwiderhandlung“ zeigt er beispielhaft das Legitimitäts- und Akzeptanzbedürfnis neuartiger Rechtsfiguren im EU-Kartellrecht auf: De Toma setzt 103 Bußgeldentscheidungen der EU-Kommission, in denen die Rechtsfigur bis zum 31.12.2015 zur Anwendung kam, mithilfe der Methodik der „Evolutionären Rechtstheorie“ in Zusammenhang und identifiziert so besonders legitimationsbedürftige Entscheidungen. Im Ergebnis stellt er fest, dass die EU-Kommission das Legitimationspotential der Begründungspflicht nicht ausschöpft und dies die rechtsstaatliche Weiterentwicklung des europäischen Kartellrechts gefährdet.
Aktualisiert: 2023-05-18
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Welchen Beitrag können zentrale rechtsstaatliche Gewährleistungen zur Legitimation neuer Rechtsfiguren im europäischen Kartellrecht leisten? Michael de Toma identifiziert die Pflicht der EU-Kommission, ihre Entscheidungen zu begründen, als herausragendes Legitimationswerkzeug und formuliert konkrete Anforderungen an eine „gute Begründung“. Anhand der durch die EU-Kommission in ihrer Polypropylen-Entscheidung entwickelten Rechtsfigur der „einheitlichen und fortdauernden Zuwiderhandlung“ zeigt er beispielhaft das Legitimitäts- und Akzeptanzbedürfnis neuartiger Rechtsfiguren im EU-Kartellrecht auf: De Toma setzt 103 Bußgeldentscheidungen der EU-Kommission, in denen die Rechtsfigur bis zum 31.12.2015 zur Anwendung kam, mithilfe der Methodik der „Evolutionären Rechtstheorie“ in Zusammenhang und identifiziert so besonders legitimationsbedürftige Entscheidungen. Im Ergebnis stellt er fest, dass die EU-Kommission das Legitimationspotential der Begründungspflicht nicht ausschöpft und dies die rechtsstaatliche Weiterentwicklung des europäischen Kartellrechts gefährdet.
Aktualisiert: 2023-05-18
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Begründung staatlicher Entscheidungen erfüllt im modernen Staatswesen wesentliche Funktionen. Als Ausdruck aufklärerischen Gedankenguts spiegelt sie die Emanzipation vom Untertan zum Bürger sowie die Rechenschaftspflicht des Staates wider. Dennoch ist die Begründungspflicht heute von zahlreichen, oft weitreichenden Beschränkungen durchsetzt. Uwe Kischel entwickelt die Fragen von Ob und Wie der Erläuterung staatlicher Entscheidungen zu einer einheitlichen Begründungslehre. Ausgangspunkt ist eine differenzierte Analyse der verfassungsrechtlichen Verankerung der Begründungspflicht sowie ihrer dogmatischen Grundstruktur. Diese rechtsstaatlich-demokratische Begründungspflicht wird in ihren praktischen Auswirkungen bei Urteilen, Verwaltungsakten und Gesetzen näher ausgeformt, ihr Wie in Begründungsgrundsätzen strukturiert.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Hilfe im Streit um Deckung oder Ablehnung von Schadensfällen im Versicherungsrecht
Im Jahr 2018 verrechneten die Versicherer in Österreich Prämien in Höhe von über 17,3 Milliarden Euro und es wurden mehr als 7,2 Millionen Schadens- und Leistungsfälle registriert. Aufgrund der Vielzahl an Versicherungsverträgen kommt es auch vor, dass beim Versicherer gemeldete Ereignisse keine Leistungspflicht begründen oder diese zumindest zweifelhaft ist. In solchen Fällen wird der Versicherer eine Leistung (zunächst) verweigern, die Deckung des Ereignisses also ablehnen.
In dieser Arbeit werden Verjährungsfragen des Versicherungsvertragsrecht, die Begründungspflicht des Versicherers für Deckungsablehnungen, die Besonderheiten einer qualifizierten Deckungsablehnung und Verzugsfragen ebenso behandelt wie spezielle Fragen des Haftpflichtversicherungsrechts.
Leserinnen und Leser werden durch dieses Werk beim Lösen von verjährungsrechtlichen Fragen im VersVG. Zudem können Deckungsablehnungen und ihre Wirksamkeit beurteilt und die Frage, ob der Versicherer seine Brgündungspflicht erfüllt oder im Verzug ist, beantwortet werden.
Aktualisiert: 2023-05-02
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Unter welchen Bedingungen dürfen Gerichte in Deutschland digitale Anwendungen zur Entscheidungsfindung einsetzen? Das Werk zeigt die engen Grenzen und einen Lösungsweg hierfür auf. Neben rechtstheoretischen und durch die computerspezifische Arbeitsweise gesetzten Grenzen ist der durch das Grundgesetz und das Europarecht abgesteckte Rechtsrahmen zu beachten. Im Zentrum der Bearbeitung steht die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit, die durch den Technikeinsatz nicht infrage gestellt werden darf. Zur Auflösung des daraus resultierenden Konflikts wird ein Zertifizierungsverfahren für determinierte Programme vorgeschlagen. Schließlich werden konkrete Anwendungsbeispiele beleuchtet.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Unter welchen Bedingungen dürfen Gerichte in Deutschland digitale Anwendungen zur Entscheidungsfindung einsetzen? Das Werk zeigt die engen Grenzen und einen Lösungsweg hierfür auf. Neben rechtstheoretischen und durch die computerspezifische Arbeitsweise gesetzten Grenzen ist der durch das Grundgesetz und das Europarecht abgesteckte Rechtsrahmen zu beachten. Im Zentrum der Bearbeitung steht die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit, die durch den Technikeinsatz nicht infrage gestellt werden darf. Zur Auflösung des daraus resultierenden Konflikts wird ein Zertifizierungsverfahren für determinierte Programme vorgeschlagen. Schließlich werden konkrete Anwendungsbeispiele beleuchtet.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Hilfe im Streit um Deckung oder Ablehnung von Schadensfällen im Versicherungsrecht
Im Jahr 2018 verrechneten die Versicherer in Österreich Prämien in Höhe von über 17,3 Milliarden Euro und es wurden mehr als 7,2 Millionen Schadens- und Leistungsfälle registriert. Aufgrund der Vielzahl an Versicherungsverträgen kommt es auch vor, dass beim Versicherer gemeldete Ereignisse keine Leistungspflicht begründen oder diese zumindest zweifelhaft ist. In solchen Fällen wird der Versicherer eine Leistung (zunächst) verweigern, die Deckung des Ereignisses also ablehnen.
In dieser Arbeit werden Verjährungsfragen des Versicherungsvertragsrecht, die Begründungspflicht des Versicherers für Deckungsablehnungen, die Besonderheiten einer qualifizierten Deckungsablehnung und Verzugsfragen ebenso behandelt wie spezielle Fragen des Haftpflichtversicherungsrechts.
Leserinnen und Leser werden durch dieses Werk beim Lösen von verjährungsrechtlichen Fragen im VersVG. Zudem können Deckungsablehnungen und ihre Wirksamkeit beurteilt und die Frage, ob der Versicherer seine Brgündungspflicht erfüllt oder im Verzug ist, beantwortet werden.
Aktualisiert: 2023-05-02
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Die Autorin untersucht unter Berücksichtigung der Begründungszwecke, gesetzlicher und vor allem revisionsgerichtlicher Vorgaben die Anforderungen an die Strafzumessungsbegründung im Urteil. Im Fokus steht dabei das Ausmaß, das diese Begründungspflicht mittlerweile erlangt hat, sowie etwaige Einschränkungsmöglichkeiten gemäß § 267 III 1 HS 2 StPO.
Aktualisiert: 2020-09-01
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