Das deutsche Markengesetz eröffnet Markeninhabern bekannter Marken seit seinem Inkrafttreten einen umfangreichen Markenschutz, der in dieser Form seinesgleichen sucht. Aber wonach bestimmt sich, ob eine Marke „bekannt“ ist?
Zur Beantwortung dieser Frage stellte der EuGH in seiner Chevy-Entscheidung vor über 20 Jahren grundlegende Maßstäbe auf. Die Arbeit untersucht die Anforderungen und die Entwicklungen der Beurteilung der Bekanntheit von Marken, die seither in der deutschen und europäischen Praxis angesetzt werden. Unter Hinzuziehung ökonomischer sowie rechtsdemoskopischer Grundlagen erfolgt dabei in einem interdisziplinären Ansatz eine Überprüfung und Konturierung der Anforderungen für die bekanntheitsrechtliche Bewertung.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Das deutsche Markengesetz eröffnet Markeninhabern bekannter Marken seit seinem Inkrafttreten einen umfangreichen Markenschutz, der in dieser Form seinesgleichen sucht. Aber wonach bestimmt sich, ob eine Marke „bekannt“ ist?
Zur Beantwortung dieser Frage stellte der EuGH in seiner Chevy-Entscheidung vor über 20 Jahren grundlegende Maßstäbe auf. Die Arbeit untersucht die Anforderungen und die Entwicklungen der Beurteilung der Bekanntheit von Marken, die seither in der deutschen und europäischen Praxis angesetzt werden. Unter Hinzuziehung ökonomischer sowie rechtsdemoskopischer Grundlagen erfolgt dabei in einem interdisziplinären Ansatz eine Überprüfung und Konturierung der Anforderungen für die bekanntheitsrechtliche Bewertung.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Das deutsche Markengesetz eröffnet Markeninhabern bekannter Marken seit seinem Inkrafttreten einen umfangreichen Markenschutz, der in dieser Form seinesgleichen sucht. Aber wonach bestimmt sich, ob eine Marke "bekannt" ist?
Zur Beantwortung dieser Frage stellte der EuGH in seiner Chevy-Entscheidung vor über 20 Jahren grundlegende Maßstäbe auf. Die Arbeit untersucht die Anforderungen und die Entwicklungen der Beurteilung der Bekanntheit von Marken, die seither in der deutschen und europäischen Praxis angesetzt werden. Unter Hinzuziehung ökonomischer sowie rechtsdemoskopischer Grundlagen erfolgt dabei in einem interdisziplinären Ansatz eine Überprüfung und Konturierung der Anforderungen für die bekanntheitsrechtliche Bewertung.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Das deutsche Markengesetz eröffnet Markeninhabern bekannter Marken seit seinem Inkrafttreten einen umfangreichen Markenschutz, der in dieser Form seinesgleichen sucht. Aber wonach bestimmt sich, ob eine Marke „bekannt“ ist?
Zur Beantwortung dieser Frage stellte der EuGH in seiner Chevy-Entscheidung vor über 20 Jahren grundlegende Maßstäbe auf. Die Arbeit untersucht die Anforderungen und die Entwicklungen der Beurteilung der Bekanntheit von Marken, die seither in der deutschen und europäischen Praxis angesetzt werden. Unter Hinzuziehung ökonomischer sowie rechtsdemoskopischer Grundlagen erfolgt dabei in einem interdisziplinären Ansatz eine Überprüfung und Konturierung der Anforderungen für die bekanntheitsrechtliche Bewertung.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Bekannte Marken sind in der heutigen Zeit allgegenwärtig, gerade weil sie dem Konsumenten in der Flut des Waren- und Dienstleistungsangebotes Orientierung bieten. Manche Marken sind so bekannt, dass sie sogar als Bezeichnung für eine bestimmte Produktgruppe verwendet werden wie z.B. die Marke TEMPO(r). In die Bekanntheit einer Marke sind zu diesem Zeitpunkt mitunter hohe Millionenbeträge für Werbemaßnahmen investiert worden. Aber auch ohne größere Werbeinvestitionen kann eine bekannte Marke durch ihren guten Ruf bei den Konsumenten eine besondere Werbekraft haben, gerade wenn viele Anbieter miteinander in Konkurrenz treten und der Markt unübersichtlich geworden ist. Es ist daher von Interesse, wie und gegen welche Benutzungen gerade bekannte Marken geschützt werden. Dies ist nicht nur für die Inhaber solcher Marken der Fall. Schließlich muss jeder, der mit einer Bezeichnung oder einem Logo auf einem Markt wirtschaftlich auftritt, abschätzen können, ob seine Bezeichnung oder sein Logo zu bekannten Marken ausreichenden Abstand einhält und ob er kostenpflichtige Abmahnungen riskiert. Die Frage des Schutzes bekannter Marken betrifft damit potentiell jeden Unternehmer. Da Werbung und Warenabsatz im geeinten Europa nicht mehr an den Grenzen der Mitgliedsstaaten halt machen, sondern zunehmend einheitliche Vermarktungsstrategien für den Binnenmarkt umgesetzt werden, besteht ein wachsendes praktisches Bedürfnis für einen einheitlichen Schutz bekannter Marken in der Praxis im gesamten Binnenmarkt. Der erweiterte Schutz bekannter Marken ist zwar mittlerweile aufgrund der Markenrechtsrichtlinie in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vereinheitlicht worden. Von einer einheitlichen Anwendung durch die Gerichte kann jedoch nur bedingt gesprochen werden, da die nationalen Spruchkörper die interpretationsoffenen Vorgaben der Markenrechtsrichtlinie auch vor dem Hintergrund der tradierten verschiedenen Entwicklungslinien ihrer früheren Entscheidungen mit Leben füllen. In der Untersuchung wurde daher die gesamte einschlägige Rechtsprechung mit markenrechtlichem Bezug in Deutschland und Frankreich seit Beginn des 20. Jahrhunderts rechtsvergleichend analysiert. Die Analyse wird vorbereitet durch eine Beschreibung des Ist-Zustands der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Markenrecht sowie der Spruchpraxis der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt in Alicante zur europäischen Gemeinschaftsmarke. Auf der Basis dieses Materials stellt der Autor greifbare Unterschiede und Gemeinsamkeiten der deutschen und französischen Praxis fest und zieht Schlussfolgerungen für eine Weiterentwicklung des erweiterten Schutzes bekannter Marken in der gerichtlichen Praxis in einem geeinten Europa.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Der Wettbewerb in Deutschland ist in den letzten Jahren durch einen zum Teil erbittert geführten Konkurrenzkampf der verschiedenen Anbieter von Waren und Dienstleitungen noch einmal härter und der Ton rauer geworden. Allerdings ist die rechtliche Lage hinsichtlich des Schutzes vor Rufschädigungen im Wettbewerb unübersichtlich und wirft im Einzelnen eine Vielzahl von Fragen auf. Aus diesem Grunde widmet sich das Werk der Untersuchung des Schutzes des guten Rufs vor Rufschädigungen und Kritik im Wettbewerb. Dabei wird der spezialgesetzliche, d.h. sowohl der markenrechtliche als auch der lauterkeitsrechtliche Rufschutz, sowie die Frage, wie sich die rufschützenden Vorschriften des MarkenG und des UWG im einzelnen zueinander verhalten, eingehend untersucht. Ziel der Studie war es zu überprüfen, ob der spezialgesetzliche Schutz des guten Rufs, wie er im MarkenG und im UWG derzeit geregelt ist, richtig ausgestaltet ist und wie ein solcher gegebenenfalls verbessert werden könnte.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Die Marke ist als Instrument des modernen Wettbewerbs mittlerweile unentbehrlich. Ihre Attraktivität ist einer der ausschlaggebenden Faktoren für den wirtschaftlichen Erfolg des dahinter stehenden Unternehmens. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob das im Jahre 1995 eingeführte Markengesetz die Marke umfassend und abschliessend schützen kann, oder ob es zum Schutz der Marke nach wie vor in bestimmten Fällen eines Rückgriffs auf die Vorschriften des Wettbewerbsrechts bedarf. Die Arbeit prüft anhand der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 MarkenG systematisch, ob sämtliche denkbaren Markenverletzungen vom Markengesetz erfasst werden oder nicht. Im Rahmen der nach § 14 MarkenG erforderlichen Verletzungshandlung wird dabei zunächst besonderes Augenmerk auf die umstrittene Frage nach dem Erfordernis einer markenmässigen Benutzung gelegt. Die Arbeit setzt sich dazu mit den verschiedenen der Marke zugeschriebenen Funktionen und den Argumenten aus Rechtsprechung und Literatur auseinander. Im Anschluss daran widmet sich ein grosser Teil der Arbeit ausführlich einzelnen Benutzungshandlungen, hierbei vor allem der Markenanmeldung, der Markenverwendung in der vergleichenden Werbung und im Internet, der Markenentfremdung und dem bislang nur selten oder oberflächlich behandelten Merchandising. An dieser Stelle ist die Arbeit insbesondere aus dem Grunde auch für Praktiker relevant, weil sie einen schnellen und zielgerichteten Zugriff auf den aktuellen Meinungsstand samt kritischer Würdigung zulässt. Der letzte Teil der Arbeit stellt das durch die Handlung verletzte Schutzobjekt in den Vordergrund. Hier wird der Schutz der bekannten Marke innerhalb des Produktähnlichkeitsbereichs auf eine sichere dogmatische Grundlage gestellt.
Aktualisiert: 2020-12-04
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Markeninhaber investieren mitunter astronomische Summen in die Werbung und erwarten einen möglichst umfassenden Schutz ihrer Marken. Es sind vielfach Tendenzen zu erkennen, diesem Wunsch nachzukommen. Dabei wird aber zu selten danach gefragt, warum und in welchem Umfang der Markenschutz wirklich erforderlich ist. Daniel Görlich widmet sich der Beantwortung dieser Frage und zeigt auf, dass die Rechtfertigung für das Markenrecht nicht unzweifelhaft ist. Die ermittelten Begründungsdefizite offenbaren Schwächen des markenrechtlichen Schutzes gerade dann, wenn es um Markennutzungen durch branchenfremde Dritte geht. Um insbesondere solche Fälle einer angemessenen Lösung zuzuführen, wird eine umfassende Abwägung der betroffenen Interessen vorgeschlagen. Diese wird über einen Katalog verschiedener Kriterien realisiert, welche der Rechtfertigung und damit der Natur des Markenrechts Rechnung tragen.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Zuweilen wird die Marke als "Schmuddelkind" in der Familie der Rechte des Geistigen Eigentums betrachtet. Weder erreicht die Marke die Erhabenheit der persönlichen geistigen Schöpfung (Urheberrecht), noch wird mit ihr die Hoffnung auf einen unumkehrbaren technischen Fortschritt (Patentrecht) verbunden. Die Analyse der Entstehungsgeschichte des geltenden Markengesetzes von 1995 zeigt jedoch, dass das Markenrecht unverzichtbarer Bestandteil einer auf Wettbewerb abzielenden Marktordnung ist. Ausgehend vom MSchG (1874) stehen die zwei omnipräsenten Entwicklungen der Emanzipation und Expansion des Markenrechts im Fokus. Die Emanzipation findet sowohl in der Verselbstständigung der Marke vom Geschäftsbetrieb als auch in der zunehmenden Abkoppelung vom Lauterkeitsrecht Ausdruck. Unter Einbeziehung der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Rahmenbedingungen analysiert Andreas Sattler, welche Faktoren die kontinuierliche Ausweitung des markenrechtlichen Schutzes und die Entwicklung zu einem uneingeschränkt übertragbaren Immaterialgüterrecht gefördert haben. Für diese Arbeit wurde Andreas Sattler mit dem Carl-Gareis-Preis 2014 der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth ausgezeichnet.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Das TRIPS-Übereinkommen (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights) stellt im System des internationalen Immaterialgüterrechtsschutzes eine entscheidende Fortentwicklung dar. Es ist Ausdruck der Erkenntnis, dass die wachsende Bedeutung des internationalen Handels mit patent- und markengeschützten Waren sowie die parallel dazu stattfindende Schutzrechtspiraterie zugleich eine Stärkung des internationalen Schutzes geistigen Eigentums notwendig macht. Als eines der drei zentralen Übereinkommen - GATT ´94, GATS und TRIPS - der 1995 geschaffenen Welthandelsorganisation (WTO) bietet es die einzigartige Gelegenheiten, die Pflicht zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für geistiges Eigentum mit den handelspolitischen Vorteilen aus der Partizipation in GATT ´94 und GATS zu verknüpfen. Der so geschaffene Anreiz hat inzwischen viele der ehemaligen Gegner eines einheitlich hohen Niveaus internationalen Immaterialgüterrechtsschutzes überzeugt, die Verpflichtung zu dessen Gewährleistung im Rahmen des WTO-Vertragssystems zu übernehmen. Mit 147 Mitgliedern in der WTO hat das TRIPS-Übereinkommen somit nahezu weltweite Geltung erlangt. Die hier vorgestellte Arbeit untersucht das TRIPS-Übereinkommen im Hinblick auf seine Auswirkungen auf den nationalen Markenschutz Deutschlands. Der Begriff des Markenschutzes wird dabei in einem weiten Sinn verstanden, so dass sich die Arbeit nicht allein auf die Betrachtung der materiellrechtlichen markenrechtlichen Normen des TRIPS-Übereinkommens beschränkt, sondern auch allgemeine und verfahrensrechtliche Regelungen beleuchtet, die für die Reichweite der Rechte aus der Marke und deren prozessuale Durchsetzung von Bedeutung sind. In materieller Hinsicht spricht die Arbeit mit der Frage nach der Behandlung von dreidimensionalen Marken, dem Identitätsschutz von Marken sowie dem Schutz notorisch bekannter Marken in diesem Zusammenhang drei Problemkomplexe an, die in der rechtlichen Diskussion von aktueller Bedeutung sind. In Bezug auf den Markenschutz dreidimensionaler Zeichen wird dabei aufgezeigt, das dieser hinter den Vorgaben des TRIPS-Übereinkommen zurückbleibt. Die Analyse des Identitätsschutzes von Marken nach den Vorgaben des TRIPS-Übereinkommens berührt das handelspolitisch hoch sensible Thema der unautorisierten Parallelimporte und damit zugleich das in Deutschland vorherrschende Prinzip der EU-weiten Erschöpfung. Für den Schutz notorisch bekannter Marken erweist sich das im deutschen Markenrecht vorhandene Instrumentarium zudem als ungeeignet, um die Vorgaben des TRIPS-Übereinkommen zu erfüllen. Die verfahrensrechtlichen Regelungen zeigen dagegen insbesondere das derzeit viel besprochene Defizit der ZPO im Zusammenhang mit dem durch das TRIPS-Übereinkommen geforderten Beweissicherungsverfahren auf. Trotz dieser Reihe von Unterschieden, die grundsätzlich einen Anpassungsbedarf des deutschen Rechts an die Vorgaben des TRIPS begründen, hat der deutsche Gesetzgeber eine entsprechende Umsetzung der Regelungen des TRIPS bisher für nicht notwendig erachtet. Auswirkungen der Unterschiede können sich unter diesen Umständen deshalb nur dann ergeben, wären die Vorgaben des TRIPS-Übereinkommens im deutschen Recht unmittelbar anwendbar. Diese Frage beleuchtet die vorliegende Arbeit aufgrund der speziellen völkerrechtlichen Natur des TRIPS-Übereinkommens vor dem Hintergrund einer breiten Analyse sowohl der deutschen als auch der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsprechung.
Aktualisiert: 2020-12-04
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