Die personelle Reichweite der Betriebsverfassung im Lichte des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG).

Die personelle Reichweite der Betriebsverfassung im Lichte des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). von Bremeier,  Karl-Friederich
Mit der Erosion des Normarbeitsverhältnisses im Arbeits- und Wirtschaftsleben geht die Entstehung einer Vielzahl neuer Formen der Beschäftigung, wie z. B. der Drittbeschäftigungsverhältnisse, einher. Diesen neueren Entwicklungen steht das BetrVG mit seiner Definition des persönlichen Geltungsbereichs relativ statisch gegenüber, und es stellt sich die Frage, ob die neuen Beschäftigungsformen noch vom BetrVG erfaßt werden. Wo dies zu verneinen ist, kann der Gleichheitssatz des Grundgesetzes darüber Auskunft geben, ob dieser Umstand hinzunehmen oder daraus ein Korrekturauftrag an den Gesetzgeber abzuleiten ist. Dieser Frage widmet sich der Autor der vorliegenden Untersuchung. Die inhaltliche Offenheit des Gleichheitssatzes und die daraus resultierende Gefahr, den Gewaltenteilungsgrundsatz zu verletzen, macht dabei zu Beginn eine vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Prüfungsmaßstab des Gleichheitssatzes sowie mit der möglichen grundrechtlichen Fundierung der Betriebsverfassung notwendig. Anhand des so gewonnenen Rüstzeugs werden die durch den betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff definierten Ausschlüsse aus dem BetrVG im einzelnen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz hin überprüft.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die personelle Reichweite der Betriebsverfassung im Lichte des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG).

Die personelle Reichweite der Betriebsverfassung im Lichte des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). von Bremeier,  Karl-Friederich
Mit der Erosion des Normarbeitsverhältnisses im Arbeits- und Wirtschaftsleben geht die Entstehung einer Vielzahl neuer Formen der Beschäftigung, wie z. B. der Drittbeschäftigungsverhältnisse, einher. Diesen neueren Entwicklungen steht das BetrVG mit seiner Definition des persönlichen Geltungsbereichs relativ statisch gegenüber, und es stellt sich die Frage, ob die neuen Beschäftigungsformen noch vom BetrVG erfaßt werden. Wo dies zu verneinen ist, kann der Gleichheitssatz des Grundgesetzes darüber Auskunft geben, ob dieser Umstand hinzunehmen oder daraus ein Korrekturauftrag an den Gesetzgeber abzuleiten ist. Dieser Frage widmet sich der Autor der vorliegenden Untersuchung. Die inhaltliche Offenheit des Gleichheitssatzes und die daraus resultierende Gefahr, den Gewaltenteilungsgrundsatz zu verletzen, macht dabei zu Beginn eine vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Prüfungsmaßstab des Gleichheitssatzes sowie mit der möglichen grundrechtlichen Fundierung der Betriebsverfassung notwendig. Anhand des so gewonnenen Rüstzeugs werden die durch den betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff definierten Ausschlüsse aus dem BetrVG im einzelnen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz hin überprüft.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die personelle Reichweite der Betriebsverfassung im Lichte des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG).

Die personelle Reichweite der Betriebsverfassung im Lichte des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). von Bremeier,  Karl-Friederich
Mit der Erosion des Normarbeitsverhältnisses im Arbeits- und Wirtschaftsleben geht die Entstehung einer Vielzahl neuer Formen der Beschäftigung, wie z. B. der Drittbeschäftigungsverhältnisse, einher. Diesen neueren Entwicklungen steht das BetrVG mit seiner Definition des persönlichen Geltungsbereichs relativ statisch gegenüber, und es stellt sich die Frage, ob die neuen Beschäftigungsformen noch vom BetrVG erfaßt werden. Wo dies zu verneinen ist, kann der Gleichheitssatz des Grundgesetzes darüber Auskunft geben, ob dieser Umstand hinzunehmen oder daraus ein Korrekturauftrag an den Gesetzgeber abzuleiten ist. Dieser Frage widmet sich der Autor der vorliegenden Untersuchung. Die inhaltliche Offenheit des Gleichheitssatzes und die daraus resultierende Gefahr, den Gewaltenteilungsgrundsatz zu verletzen, macht dabei zu Beginn eine vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Prüfungsmaßstab des Gleichheitssatzes sowie mit der möglichen grundrechtlichen Fundierung der Betriebsverfassung notwendig. Anhand des so gewonnenen Rüstzeugs werden die durch den betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff definierten Ausschlüsse aus dem BetrVG im einzelnen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz hin überprüft.
Aktualisiert: 2023-05-15
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