In Beteiligungsvereinbarungen lassen sich Investoren häufig von der Zielgesellschaft Gewährleistungszusagen über ihren operativen Geschäftsbetrieb einräumen. Da die Beteiligung neuer Geldgeber üblicherweise im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen erfolgt, führt der Eintritt eines Gewährleistungsfalls dazu, dass die Einlage des Investors wertmäßig (zumindest teilweise) wieder an diesen zurückfließt.
Die Autorin setzt sich in ihrer Arbeit mit der Frage auseinander, ob Gewährleistungszusagen der Zielgesellschaft de lege lata zulässig sind oder ob eine solche Vertragsgestaltung mit den jeweils anwendbaren Kapitalschutzvorschriften des Aktien- und des GmbH-Rechts kollidiert. Daneben werden auch alternative Gestaltungsmöglichkeiten zu Gewährleistungszusagen der Zielgesellschaft, wie beispielsweise ein Darlehen mit nachgelagerter Einlageabrede oder der Weg über eine Warranty & Indemnity Versicherung, diskutiert.
Die Arbeit soll dem Rechtsanwender als Leitfaden bei der Erstellung und Verhandlung des Garantiekatalogs im Rahmen von Beteiligungsvereinbarungen dienen.
Aktualisiert: 2022-08-31
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Die Arbeit untersucht das gebräuchliche Argumentationsmuster eines „Eingriffs in die Mitgliedschaft“. Rechtsprechung und Literatur versuchen, aus einem „Eingriff in die Mitgliedschaft“ konkrete, ungeschriebene Rechtsfolgen, wie etwa eine materielle Beschlusskontrolle und ungeschriebene Hauptversammlungskompetenzen im Aktienrecht oder die sogenannte Kernbereichslehre abzuleiten. Diese Argumentation setzt voraus, dass Gesetzgeber und Gesellschaftsvertragsparteien durch unvollkommene Gesetzes-/Vertragsregelungen in die Mitgliedschaft eingreifen können. Dem steht entgegen, dass die Mitgliedschaft auch als subjektives Recht von Gesetz und Gesellschaftsvertrag erst inhaltlich ausgeprägt wird. In Anlehnung an die bekannte Dogmatik normgeprägter Grundrechte, ist die Mitgliedschaft ein normgeprägtes subjektives Recht. Damit erweist sich ein zentrales, gesellschaftsrechtliches Argumentationsmuster als plakative Fehlvorstellung, deren methodische Auswirkungen im Einzelnen untersucht werden.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Arbeit untersucht das gebräuchliche Argumentationsmuster eines „Eingriffs in die Mitgliedschaft“. Rechtsprechung und Literatur versuchen, aus einem „Eingriff in die Mitgliedschaft“ konkrete, ungeschriebene Rechtsfolgen, wie etwa eine materielle Beschlusskontrolle und ungeschriebene Hauptversammlungskompetenzen im Aktienrecht oder die sogenannte Kernbereichslehre abzuleiten. Diese Argumentation setzt voraus, dass Gesetzgeber und Gesellschaftsvertragsparteien durch unvollkommene Gesetzes-/Vertragsregelungen in die Mitgliedschaft eingreifen können. Dem steht entgegen, dass die Mitgliedschaft auch als subjektives Recht von Gesetz und Gesellschaftsvertrag erst inhaltlich ausgeprägt wird. In Anlehnung an die bekannte Dogmatik normgeprägter Grundrechte, ist die Mitgliedschaft ein normgeprägtes subjektives Recht. Damit erweist sich ein zentrales, gesellschaftsrechtliches Argumentationsmuster als plakative Fehlvorstellung, deren methodische Auswirkungen im Einzelnen untersucht werden.
Aktualisiert: 2023-04-04
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In seiner Dissertation "Berichtspflichten bei Strukturmaßnahmen von Aktiengesellschaften" vergleicht Dr. Timo Bühler die formalen und inhaltlichen Anforderungen von Vorstandsberichten anlässlich von Strukturmaßnahmen bei Aktiengesellschaften. Das Werk geht dabei vertieft sowohl auf gesetzlich geregelte Berichtspflichten (nach Umwandlungsgesetz, § 186 Abs. 4 AktG sowie § 293a AktG) ein, beantwortet aber auch die in Theorie und Praxis höchst umstrittene Frage nach ungeschriebenen Berichtspflichten (z.B. im Rahmen von "Holzmüller"-Maßnahmen oder anlässlich eines Delistings). Herr Bühlers Arbeit zeigt die zahlreichen Gemeinsamkeiten zwischen den einzelnen Berichten auf, analysiert aber auch die auf den ersten Blick nicht immer erkennbaren Unterschiede. Besondere Berücksichtigung erfährt auch die umfassende Darstellung der Rechtsfolgen eines fehlerhaften Berichts. Herr Bühler legt den Fokus dabei auf die Analyse der dem einzelnen Aktionär zustehenden Rechte und der Möglichkeiten ihrer prozessualen Geltendmachung.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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In seiner Dissertation "Berichtspflichten bei Strukturmaßnahmen von Aktiengesellschaften" vergleicht Dr. Timo Bühler die formalen und inhaltlichen Anforderungen von Vorstandsberichten anlässlich von Strukturmaßnahmen bei Aktiengesellschaften. Das Werk geht dabei vertieft sowohl auf gesetzlich geregelte Berichtspflichten (nach Umwandlungsgesetz, § 186 Abs. 4 AktG sowie § 293a AktG) ein, beantwortet aber auch die in Theorie und Praxis höchst umstrittene Frage nach ungeschriebenen Berichtspflichten (z.B. im Rahmen von "Holzmüller"-Maßnahmen oder anlässlich eines Delistings). Herr Bühlers Arbeit zeigt die zahlreichen Gemeinsamkeiten zwischen den einzelnen Berichten auf, analysiert aber auch die auf den ersten Blick nicht immer erkennbaren Unterschiede. Besondere Berücksichtigung erfährt auch die umfassende Darstellung der Rechtsfolgen eines fehlerhaften Berichts. Herr Bühler legt den Fokus dabei auf die Analyse der dem einzelnen Aktionär zustehenden Rechte und der Möglichkeiten ihrer prozessualen Geltendmachung.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Regelung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluß ( 186 Abs. 3 S. 4 AktG) wurde 1994 in das AktG aufgenommen. Während die neue Vorschrift hinsichtlich einer direkten Anwendung ein großes literarisches Echo gefunden hat, blieb die Frage der sinngemäßen Geltung für die Finanztitel des 221 AktG weitgehend unberücksichtigt. Die vereinzelt erschienenen Stellungnahmen sind kontrovers. Diese Arbeit untersucht, ob sich der Sinn der Neuregelung sowie insbesondere der in ihr verankerte Aktionärsschutz auch im Rahmen von 221 AktG aufrechterhalten lassen. Unter Einbeziehung aktueller betriebswirtschaftlicher Erkenntnisse kommt die Arbeit im Hinblick auf Wandelschuldverschreibungen zu einem positiven Ergebnis.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Durch das «Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts» von 1994 ist das bislang sehr rigide System des deutschen Aktienrechts, das die Emission neuer Aktien an die Ausgabe von Bezugsrechten zugunsten der bisherigen Aktionäre bindet, wesentlich gelockert worden. Nach dem neu eingefügten 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist ein Ausschluß des Bezugsrechts «insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet». Die Auslegungsprobleme, die diese neue Vorschrift aufwirft, werden noch dadurch verschärft, daß ein Teil der Lehre der Einschränkung der zwingenden Bezugsrechtsregelung äußerst reserviert gegenübersteht. Vor diesem Hintergrund unternimmt die Arbeit den Versuch, diese Auslegungsfragen systematisch unter Berücksichtigung der kapitalmarktrechtlichen Gesichtspunkte einerseits und der gesellschaftsrechtlichen Aspekte andererseits aufzuarbeiten.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Nach den Regelungen des Aktiengesetzes ist der Schutz des Mitgliedschaftsrechts eines Aktionärs im Rahmen von Holzmüller-Maßnahmen sowie bei der Inanspruchnahme genehmigten Kapitals unter Bezugsrechtsausschluss noch immer lückenhaft. Gremieninterne Entscheidungen in Vorstand und Aufsichtsrat sind nicht anfechtbar und entfalten im Außenverhältnis uneingeschränkte Wirksamkeit. Da solche Maßnahmen mittels Einlegung präventiver Rechtsbehelfe üblicherweise nicht im Vorfeld ihrer Durchführung abwendbar sind, stellt sich die Frage nach einem effektiven nachträglichen Rechtsschutz des Aktionärs. Insbesondere dem Kleinaktionär bietet sich nämlich wegen der komplizierten und kostspieligen Bezifferung des eigenen Schadens im Rahmen des Schadensrechts nicht die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Vor diesem Hintergrund geht der Autor der Frage nach, ob dieses Ergebnis hinzunehmen ist oder ob nicht vielmehr das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht Anknüpfungspunkt einer effektiven Entschädigungslösung sein kann. Ein strukturell vergleichbares Vorgehen hat die Rechtsprechung bereits im Rahmen der Rechtsprechung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht für richtig erachtet. Die Übertragung der dort entwickelten Grundsätze zu einer präventiv wirkenden Entschädigung von verfassungsrechtlich relevanten Rechtsverletzungen ist zentraler Bestandteil dieser Studie.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Gegenstand dieser Studie ist die Untersuchung der REIT-Aktiengesellschaft (REIT-AG). Die REIT-AG, auch "Real Estate Investment Trust" genannt, stellt eine in das System des deutschen Gesellschaftsrechts neu eingeführte Sonderform der Aktiengesellschaft dar. Ihr Unternehmensgegenstand besteht in der Vermietung und Verpachtung von Immobilien. Durch die Untersuchung der verschiedenen aktienrechtlichen Instrumente zunächst einmal eine Diskussionsgrundlage zu schaffen, ist ein wesentliches Anliegen der Bearbeitung. Darüber hinaus erfolgt eine Bewertung im Hinblick darauf, welches Instrument unter rechtlichen wie ökonomischen Gesichtspunkten für die REIT-AG sinnvoll ist. Daneben wird der Frage nachgegangen, wer gegenüber wem, sollte es zum Verlust des REIT- Status kommen, auf Schadensersatz haftet.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Anlass der Arbeit war die Änderung der Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Ausschluss des Bezugsrechts beim genehmigten Kapital durch das Urteil des BGH vom 23. Juni 1997 in Sachen . Das Ziel der Arbeit besteht in der Analyse der Rechtsprechungsänderung und ihrer Folgen. Die Untersuchung gliedert sich in drei Teile: Der erste Teil widmet sich der Frage, wie weit die Liberalisierung des Bezugsrechtsausschlusses durch die -Entscheidung geht. Im zweiten Teil werden die Folgen der Liberalisierung für die Pflichten des Vorstandes beim Gebrauchmachen von der Ermächtigung erörtert. Der dritte Teil befasst sich mit den Möglichkeiten der Kontrolle der Vorstandsentscheidungen im Zusammenhang mit dem genehmigten Kapital durch den Aufsichtsrat und durch die Aktionäre.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Mit der »Siemens/Nold«-Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23. Juni 1997 (Az. II ZR 132/93) wurden die Voraussetzungen für die Durchführung einer genehmigten Sachkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss gelockert. Grund hierfür war, die notwendige Flexibilität zu schaffen, um rasch und erfolgreich zum Vorteil der Gesellschaft reagieren zu können, insbesondere bei dem Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gegen Ausgabe von Aktien. Der Vorstand kann sich nunmehr gewissermaßen auf Vorrat zur Durchführung einer genehmigten Sachkapitalerhöhung ermächtigten lassen mit der Folge, dass regelmäßig er und nicht die Hauptversammlung das Austauschverhältnis zwischen Sacheinlage und jungen Aktien der kapitalerhöhenden Gesellschaft festlegt. Welche Grenzen der Vorstand hierbei zu beachten hat und wie es um den Rechtsschutz der Aktionäre bestellt ist, ist Gegenstand der vorliegenden Abhandlung.
Aktualisiert: 2022-05-20
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